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FG Nürnberg, 03.06.2014 - 2 K 1058/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit einer Forderung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 03.06.2014 - 2 K 1058/13
- BFH - XI B 76/14 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 08.03.2012 - V R 49/10
Zum Begriff der Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 UStG - Grundsatz der Bindung an …
Auszug aus FG Nürnberg, 03.06.2014 - 2 K 1058/13
Das ist nicht erst bei Zahlungsunfähigkeit der Fall, sondern auch dann, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung ganz oder teilweise nicht bezahlen werde (BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 49/10, BFH/NV 2012, 1665). - FG Sachsen, 17.03.2004 - 2 K 2580/03
Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht bereits bei bloßem Ausbleiben einer …
Auszug aus FG Nürnberg, 03.06.2014 - 2 K 1058/13
35 Sowohl das Sächsische FG (Urteil vom 17.03.2004 2 K 2580/03, veröffentlicht in juris ) als auch das FG Thüringen (Urteil vom 01.12.2009 3 K 921/07, EFG 2010, 1264) haben aber entschieden, dass jedenfalls vor Klageerhebung (oder dem bewussten Verzicht darauf) keine Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegt. - FG Thüringen, 01.12.2009 - 3 K 921/07
Entgeltberichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit von …
Auszug aus FG Nürnberg, 03.06.2014 - 2 K 1058/13
35 Sowohl das Sächsische FG (Urteil vom 17.03.2004 2 K 2580/03, veröffentlicht in juris ) als auch das FG Thüringen (Urteil vom 01.12.2009 3 K 921/07, EFG 2010, 1264) haben aber entschieden, dass jedenfalls vor Klageerhebung (oder dem bewussten Verzicht darauf) keine Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegt.