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   FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14   

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FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14 (https://dejure.org/2015,30906)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 03.09.2015 - 4 K 317/14 (https://dejure.org/2015,30906)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 03. September 2015 - 4 K 317/14 (https://dejure.org/2015,30906)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits im Erlasszeitpunkt eines Erbschaftsteuerbescheides

  • rewis.io

    Anzeigepflicht bei Erbfällen: Eintritt der Festsetzungsverjährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 30 Abs. 1 ErbStG; § 170 AO; § 169 AO
    Anzeigepflicht bei Erbfällen: Eintritt der Festsetzungsverjährung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anzeigepflicht bei Erbfällen: Eintritt der Festsetzungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anzeigepflicht bei Erbfällen - und die Festsetzungsverjährung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 30.10.1996 - II R 70/94

    Festsetzungsfrist - Erbschaftsteuer - Anzeigepflicht - Festsetzungsfrist -

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
    Auf die Urteile des BFH vom 30.10.1996 II R 70/94 und vom 09.06.1999 II B 101/98 werde verwiesen.

    Es existierten zahlreiche Entscheidungen, die die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG entfallen ließen, wenn und soweit das Finanzamt prüfen könne, ob ein steuerbarer Vorgang vorliege (BFH vom 30.10.1996 II R 70/94; BFH vom 09.06.1999 II B 101/98).

    Ist ein Rechtsvorgang durch einen von mehreren Anzeigepflichtigen ordnungsgemäß angezeigt worden, wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang zur Anzeige Verpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben (BFH-Urteil vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852; BFH-Urteil vom 06.07.2005 II R 9/04, BStBl. II 2005, 780; BFH-Urteil vom 30.10.1996 II R 70/94, BStBl. II 1997, 11).

    Sind dem Finanzamt alle für die Prüfung eines steuerbaren Vorgangs und die Einleitung eines Besteuerungsverfahrens erforderlichen Umstände z. B. durch die Steuererklärung eines Alleinerben bekannt geworden, erfordert der Sicherungszweck des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO kein weiteres Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist für andere Erwerber (BFH-Urteil vom 30.10.1996 II R 70/94, BStBl. II 1997, 11); ausreichend ist die namentliche Bezeichnung des Erblassers und des anderen Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes für dessen Erwerb.

    Es ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass der Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer dann nicht weiter hinausgeschoben wird, wenn dem Finanzamt der Name des Erblassers und des (anzeigepflichtigen) Erwerbs sowie der Rechtsgrund für den Erwerb bekannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1996 II R 70/94, BStBl. II 1997, 11).

  • BFH, 26.10.2006 - II R 16/05

    SchSt; Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
    Auch in der Entscheidung des BFH vom 26.10.2006 II R16/05 (BFH/NV 2007, 852) sei die Schenkung letztendlich festsetzungsverjährt gewesen.

    2 ErbStG entfällt (BFH-Urteil vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852).

    Besteht eine Anzeigepflicht, wird die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen grundsätzlich nur durch eine Anzeige des Steuerpflichtigen selbst, eines Vertreters oder einer für ihn handelnden Person beendet und die Festsetzungsfrist ausgelöst (BFH-Urteil vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852; BFH-Beschluss vom 07.12.1999 II B 79/99, BStBl. II 2000, 233).

    Anzeigen nach §§ 33, 34 ErbStG haben keinen Einfluss auf den Anlauf der Festsetzungsfrist (BFH-Urteil vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 33 Rn. 2), denn der Wortlaut des § 170 Abs. 2 S. 1. Nr. 1 AO sieht mit der Abgabe einer Steuererklärung oder Steueranmeldung bzw. der Erstattung einer Anzeige eine Handlungspflicht des Steuerpflichtigen vor.

    Ist ein Rechtsvorgang durch einen von mehreren Anzeigepflichtigen ordnungsgemäß angezeigt worden, wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang zur Anzeige Verpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben (BFH-Urteil vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852; BFH-Urteil vom 06.07.2005 II R 9/04, BStBl. II 2005, 780; BFH-Urteil vom 30.10.1996 II R 70/94, BStBl. II 1997, 11).

  • BFH, 16.10.1996 - II R 43/96

    Keine Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 Abs. 1 ErbStG, wenn sich aus einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
    Die Anzeigepflicht des Klägers nach § 30 Abs. 1 ErbStG sei entfallen, da das Finanzamt durch die Sterbefallmitteilung des Standesamtes A-Stadt über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs gemäß § 4 ErbStDV unterrichtet und in die Lage versetzt worden sei zu prüfen, ob ein erbschaftsteuerbarer Vorgang vorliege (BFH-Urteil vom 16.10.1996 II R 43/96, juris-Rn. 20).

    Bei Gesamtbetrachtung aller beim Finanzamt betreffend den Erbfall zunächst eingegangenen Anzeigen nach § 33, 34 ErbStG gingen aus diesen weder der Kläger als Erwerber noch ein Rechtsgrund für einen Erwerb hervor: Die Sterbefallmitteilung des Standesamts A-Stadt enthält lediglich Namen und Anschriften der Ehegattin und Kinder des Erblassers, wobei eine Bezeichnung als "Kinder/Abkömmlinge" nur das persönliche Verhältnis des Klägers zum Erblasser wiedergibt und nicht den Rechtsgrund eines Erwerbs bildet (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 5 ErbStG; BFH-Urteil vom 16.10.1996 II R 43/96, BStBl. II 1997, 73).

    Die Mitteilung der zwischen einem Erwerber und dem Erblasser bestehenden persönlichen Verhältnisse lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, ob ein steuerbarer Erwerbsvorgang vorliegt oder nicht (BFH-Urteil vom 16.10.1996 II R 43/96, BStBl. II 1997, 73).

  • BFH, 27.08.2008 - II R 36/06

    Beendigung der Anlaufhemmung bei einer der Anzeigeerstattung nachfolgenden

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
    Die Anlaufhemmung dient dem Sicherungszweck, eine Verkürzung der Bearbeitungszeit des Finanzamts - ggf. gezielt -durch Verzögerung beispielsweise einer Anzeige zu vermeiden (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 30 Rn. 3; BFH-Urteil vom 27.08.2008 II R 36/06, BStBl. II 2009, 232).

    Das System der Anzeigepflichten soll eine möglichst vollständige Erfassung aller Erwerbe sicherstellen und dem Finanzamt die Prüfung erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern hat (BFH-Urteil vom 27.08.2008 II R 36/06, BStBl. II 2009, 232).

    Nach Erstattung einer Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist eine (weitere) Anlaufhemmung gerechtfertigt, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Einreichung einer Steuererklärung aufgefordert hat; bei ordnungsgemäßer Erstattung der Anzeige führt erst die dem Finanzamt nachfolgend durch die Einreichung der angeforderten Steuererklärung vermittelte Kenntnis zur (endgültigen) Beendigung der Anlaufhemmung (BFH-Urteil vom 27.08.2008 II R 36/06, BStBl. II 2009, 232).

  • FG Hamburg, 19.06.1990 - II 141/88
    Auszug aus FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
    Auch habe das FG Hamburg mit Urteil vom 19.06.1990 II 141/88 (EFG 1991, 131) entschieden, dass die Anzeigepflicht auch dann entfalle, wenn das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser sich zwar nicht aus der von einem deutschen Gericht eröffneten Verfügung von Todes wegen selbst ergibt, sondern aus anderen Umständen, z. B. einer erfolgten Anzeige des Standesamtes nach § 9 ErbStDV.

    Soweit der Kläger auf das Urteil des FG Hamburg vom 19.06.1990 II 141/88 (EFG 1991, 131) verweist mit der Begründung, ausreichend für das Entfallen der Anzeigepflicht sei auch die Kenntnis des Finanzamts aus einer erfolgten Anzeige des Standesamtes nach § 9 ErbStDV, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

  • BFH, 17.08.2009 - II B 172/08

    Beendigung der Anlaufhemmung durch unvollständige Anzeige

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
    Liegt eine unvollständige Anzeige vor, ist entscheidendes Kriterium, ob die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit dadurch verkürzt wird oder nicht (BFH-Beschluss vom 17.08.2009 II B 172/08, BFH/NV 2009, 1970 zur Grunderwerbsteuer).

    So erfordert eine Anzeige zur Beendigung der Anlaufhemmung im Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG), eine Anzeige ohne diese Angaben verkürzt die dem Finanzamt zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit (BFH-Beschluss vom 17.08.2009 II B 172/08, BFH/NV 2009, 1970).

  • BFH, 09.06.1999 - II B 101/98

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
    Auf die Urteile des BFH vom 30.10.1996 II R 70/94 und vom 09.06.1999 II B 101/98 werde verwiesen.

    Es existierten zahlreiche Entscheidungen, die die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG entfallen ließen, wenn und soweit das Finanzamt prüfen könne, ob ein steuerbarer Vorgang vorliege (BFH vom 30.10.1996 II R 70/94; BFH vom 09.06.1999 II B 101/98).

  • BFH, 17.02.1993 - II R 83/90

    Steuererklärungspflicht auch dann "auf Grund gesetzlicher Vorschrift", wenn sie -

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
    Der BFH hat das Urteil des FG Hamburg mit Entscheidung vom 17.02.1993 II R 83/90 (BStBl. II 1993, 580) aufgehoben.
  • BFH, 06.07.2005 - II R 9/04

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Erfüllung der Anzeigepflicht durch Notar -

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
    Ist ein Rechtsvorgang durch einen von mehreren Anzeigepflichtigen ordnungsgemäß angezeigt worden, wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang zur Anzeige Verpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben (BFH-Urteil vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852; BFH-Urteil vom 06.07.2005 II R 9/04, BStBl. II 2005, 780; BFH-Urteil vom 30.10.1996 II R 70/94, BStBl. II 1997, 11).
  • BFH, 07.12.1999 - II B 79/99

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
    Besteht eine Anzeigepflicht, wird die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen grundsätzlich nur durch eine Anzeige des Steuerpflichtigen selbst, eines Vertreters oder einer für ihn handelnden Person beendet und die Festsetzungsfrist ausgelöst (BFH-Urteil vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852; BFH-Beschluss vom 07.12.1999 II B 79/99, BStBl. II 2000, 233).
  • FG Nürnberg, 14.10.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt von Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

    Die Anzeige soll die Steuerverwaltung lediglich erst in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob und wen sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern (BFH-Urteil vom 27.08.2008 II R 36/06, BStBl II 2009, 232 und FG Nürnberg Urteil vom 03.09.2015 4 K 317/14, juris).
  • FG Nürnberg, 17.06.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt der Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

    Die Anzeige soll die Steuerverwaltung lediglich erst in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob und wen sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern (BFH-Urteil vom 27.08.2008 II R 36/06, BStBl II 2009, 232 und FG Nürnberg Urteil vom 03.09.2015 4 K 317/14, juris).
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