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   FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16   

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https://dejure.org/2017,43352
FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16 (https://dejure.org/2017,43352)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04.09.2017 - 6 K 696/16 (https://dejure.org/2017,43352)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04. September 2017 - 6 K 696/16 (https://dejure.org/2017,43352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und vortragsfähigen Gewerbeverlusten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155 ; ZPO § 283 S. 1 Hs. 1
    Voraussetzungen für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses im finanzgerichtlichen Verfahren; Nichtvorliegen einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers

  • rechtsportal.de

    Gesundheitszustand; PKH; Rechtsanwalt; Verwaltungsakt; Zustellung; Einreise; Frist; Ausland; Wohnsitz; Akteneinsicht; Verhandlung; Postzustellungsurkunde; Verschulden; Vollstreckungstitel; erheblicher Grund; ohne Verschulden; Ausbleiben einer Partei

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16
    Für das verwaltungsgerichtliche -und mithin auch für das finanzgerichtliche- Verfahren ist jedoch umstritten, ob dieser letzte Gesichtspunkt nicht nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (BFH-Urteil vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112 mit weiteren Nachweisen).

    Einen Ausnahmetatbestand - wie bspw. im BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, wenn sich der Kläger bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde - hat der BFH jedenfalls bejaht, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112 für den Fall eines nationalen und internationalen Haftbefehls; Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585).

    Daraus ist auf Auffassung des BFH im Urteil vom 19.10.2000 IV R 25/00 zu schließen, dass auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes -GG-) nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass sich der Kläger der konkreten Gefahr der Verhaftung aussetze.

  • BFH, 28.01.1997 - VII R 33/96

    Angabe einer ladungsfähige Anschrift des Klägers als Erfordernis für eine

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16
    Hierzu muss das Gericht die Anschrift des Klägers kennen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585).

    Einen Ausnahmetatbestand - wie bspw. im BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, wenn sich der Kläger bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde - hat der BFH jedenfalls bejaht, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112 für den Fall eines nationalen und internationalen Haftbefehls; Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585).

  • BFH, 11.12.2001 - VI R 19/01

    Zulässigkeit der Klage; ladungsfähige Anschrift

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16
    Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts), vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651, BFH-Beschluss vom 20.12.2012 I B 38/12, BFH/NV 2013, 747) und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BFH-Beschluss vom 04.05.2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1298 m.w.N.; vom 30.06.2015 X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423).

    Einen Ausnahmetatbestand - wie bspw. im BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, wenn sich der Kläger bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde - hat der BFH jedenfalls bejaht, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112 für den Fall eines nationalen und internationalen Haftbefehls; Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585).

  • BFH, 02.08.2016 - X B 10/16

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör - Anwendung einer neuen

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16
    Dabei ist zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass das Finanzgericht die einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. BFH-Beschluss vom 02.08.2016 X B 10/16, BFH/NV 2017, 43 m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2016 - V B 108/15

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch - Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16
    Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts), vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651, BFH-Beschluss vom 20.12.2012 I B 38/12, BFH/NV 2013, 747) und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BFH-Beschluss vom 04.05.2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1298 m.w.N.; vom 30.06.2015 X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423).
  • BFH, 20.12.2012 - X B 54/12

    Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16
    Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts), vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651, BFH-Beschluss vom 20.12.2012 I B 38/12, BFH/NV 2013, 747) und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BFH-Beschluss vom 04.05.2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1298 m.w.N.; vom 30.06.2015 X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423).
  • BFH, 20.12.2012 - I B 38/12

    Zulässigkeit der Klage - Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16
    Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts), vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651, BFH-Beschluss vom 20.12.2012 I B 38/12, BFH/NV 2013, 747) und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BFH-Beschluss vom 04.05.2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1298 m.w.N.; vom 30.06.2015 X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423).
  • BFH, 08.02.2012 - VI B 143/11

    Versagung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist -

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16
    a) Gemäß § 283 S. 1, 1. HS Zivilprozessordnung - ZPO -, der nach § 155 Finanzgerichtsordnung - FGO - Anwendung findet, kann, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.03.2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N.; vom 14.04.2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185, und vom 08.02.2012 VI B 143/11, BFH/NV 2012, 948).
  • BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10

    Abgelehnter Schriftsatznachlass - Rechtsäußerung des Berichterstatters -

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16
    a) Gemäß § 283 S. 1, 1. HS Zivilprozessordnung - ZPO -, der nach § 155 Finanzgerichtsordnung - FGO - Anwendung findet, kann, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.03.2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N.; vom 14.04.2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185, und vom 08.02.2012 VI B 143/11, BFH/NV 2012, 948).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16
    Schließlich ist die Klägeranschrift zumindest deshalb regelmäßig erforderlich, weil anders nicht sichergestellt werden kann, dass sich der Kläger bei etwaigem Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 09.12.1987 IV b ZR 4/87, NJW 1988, 2114).
  • BFH, 30.06.2015 - X B 28/15

    Mussinhalt einer Klage - Bezeichnung des Klägers

  • BFH, 18.03.2008 - XI S 30/07

    Anspruch auf rechtliches Gehör - in der mündlichen Verhandlung beantragte

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