Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12527
FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17 (https://dejure.org/2019,12527)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 06.03.2019 - 4 K 268/17 (https://dejure.org/2019,12527)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 06. März 2019 - 4 K 268/17 (https://dejure.org/2019,12527)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,12527) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 19.12.2013 - III R 25/10

    Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17
    Nach dem vom Prozessbevollmächtigten zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.12.2013, Az. III R 25/10, sei zwar die Anwendung von § 71 AO auf die Investitionszulage, die analog der Eigenheimzulage eine Subvention darstelle, ausgeschlossen, weil das auf die Erschleichung einer Investitionszulage gerichtete Verhalten strafrechtlich keine Steuerhinterziehung, sondern Subventionsbetrug sei.

    Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehörten auch die einem Steuervergütungsanspruch gleichgestellten Subventionen wie die Eigenheimzulage (unter Hinweis auf Tipke/Kruse § 37 AO Rz. 6 und BFH-Urteil vom 19.12.2013 III R 25/10, BStBI II 2017, 21).

    b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zu § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2013 III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119), nach der die in dieser Vorschrift ebenfalls enthaltene (allgemeine) Verweisung auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung nach ihrem Wortsinn nicht erlaubt, das auf die "Erschleichung" einer Investitionszulage gerichtete Verhalten als eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 71 AO zu behandeln.

    Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 19.12.2013, Az. III R 25/10 (BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119) klargestellt, dass aufgrund der in § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG enthaltenen (allgemeinen) Verweisung auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auch die Haftungsnormen der §§ 69 ff. AO entsprechend anwendbar sind.

  • BFH, 19.11.2007 - VII B 104/07

    Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17
    Da alle Steuerarten in engem Zusammenhang mit dem vom Insolvenzverwalter verwalteten Vermögen stehen, hat dieser grundsätzlich auch die gesamten steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die bisher dem Insolvenzschuldner oblägen, wenn über sein Vermögen nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2007 VII B 104//07, BFH/NV 2008, 334 und die Nachweise bei Loose, Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, § 34 AO, Rz. 19 und 25).

    Er ist schließlich auch zur Abgabe von Steuererklärungen für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung verpflichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2007 VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334).

  • BFH, 12.01.2016 - IX R 20/15

    Eigenheimzulage - Subventionsbetrug - Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17
    Da die Eigenheimzulage materiell-rechtlich gerade keine Steuervergütung sei (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 12.01.2016 IX R 20/15), scheitere die Anwendung des § 69 AO nach dem Wortsinn bereits deshalb, weil keine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund ausbezahlt worden sei.

    Gleiches hat der Bundesfinanzhof zur "Erschleichung" der Eigenheimzulage entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2016 IX R 20/15, BFHE 252, 386, BStBl II 2017, 21).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht