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   FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13   

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FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13 (https://dejure.org/2016,24825)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 09.03.2016 - 5 K 1566/13 (https://dejure.org/2016,24825)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 09. März 2016 - 5 K 1566/13 (https://dejure.org/2016,24825)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der einkommensabhängigen französischen Familienleistung für Kinder PAJE auf den deutschen Kindergeldanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der einkommensabhängigen französischen Familienleistung für Kinder PAJE auf den deutschen Kindergeldanspruch

  • rechtsportal.de

    Anrechnung der einkommensabhängigen französischen Familienleistung für Kinder PAJE auf den deutschen Kindergeldanspruch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Zuständigkeit der Familienkassen für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch in Auslandsfällen - Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf "Differenzkindergeld" bei der Anrechnung ausländischer, hier französischer Sozialleistungen, die mit deutschem Kindergeld ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 08.05.2014 - C-347/12

    Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13
    Vielmehr wird ein Ausgleich für die Einbuße von Familieneinkommen geleistet um die Lebensgrundlage der Familie zu sichern (entsprechend zur Beurteilung von deutschem Elterngeld vgl. EuGH-Urteil vom 08.05.2014 C-347/12, ABl EU 2014, Nr C 202, 3, dort Rz. 68).

    Auch wenn in der VO (EG) Nr. 883/2004 nun die Regelungen für Sondersysteme für Beamte differenzierter dargestellt werden (vgl. Art. 1 Buchst. d sowie Buchst. e und Art. 11 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004), so verbleibt es doch gemäß Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004 bei der grundsätzlichen Einbeziehung der Beamten in den Geltungsbereich der Verordnung (vgl. EuGHUrteil vom 08.05.2014 C-347/12,a.a.O., Rz. 13, 31, 48).

    Mit Blick auf die zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit besteht im Rahmen der Rechtsgewährleistung der Europäischen Union kein Anspruch auf deren völliger Angleichung (vgl.EuGH-Urteil vom 08.05.2014 C-347/12, a.a.O., dort Rz. 3, 55).

    Dieses wird ihm aber nach den Grundsätzen zur Beschränkung vergleichbarer Familienleistungen auch gewährt (EuGH-Urteile vom 14.12.1989 C-168/88, a.a.O. und vom 08.05.2014 C-347/12, a.a.O.).

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 10/13

    Polnische Zulage für Alleinerziehende als anzurechnende Familienleistung bei der

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13
    Dieser Begriffsbestimmung hat sich die Rechtsprechung des BFH angeschlossen und z.B. eine nach polnischem Recht gewährte Zulage für Alleinerziehende als eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung angesehen (BFH-Urteil vom 16.09.2015 XI R 10/13, BFH/NV 2016, 543, mit weiteren Nachweisen der Rspr.).

    Mit dieser Einschätzung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 16.09.2015 XI R 10/13, a.a.O.) und mit der Verwaltungsauffassung.

    Danach darf in einem Fall, in dem in einem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht der anspruchssuchenden Person (z.B. bei "Wanderarbeitnehmern") beeinträchtigt wäre (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 29, für einen selbständig Tätigen, der in einem Sozialversicherungssystem versichert ist, und BFH-Urteil vom 16.09.2015 XI R 10/13, a.a.O., dort Rz. 17, mit weiteren Nachweisen zu Rspr. und Lit.).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer Anderen ohne Rechtfertigungsgrund diese anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine gewichtigen Unterschiede bestehen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 , HFR 2004, 1139, vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 , NJW 2005, 1923 und vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240 , NJW 2012, 1711 , jeweils mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

    Jedenfalls liegt ein Gleichheitsverstoß bei willkürlichen Entscheidungen vor, also wenn offensichtlich kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. BVerfGE 130, 240 Rz. 42 und Jarass, a.a.O., Art. 3 GG Rz. 14, 25, 34 jeweils mit Nachweisen zur Rspr.).

    Aus diesem Gebot lassen sich jedoch konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht herleiten (BVerfG-Beschluss vom 07.02.2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240 , NJW 2012, 1711 dort Rz. 35 ff; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160 , HFR 2005, 162, dort Rz. 55).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer Anderen ohne Rechtfertigungsgrund diese anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine gewichtigen Unterschiede bestehen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 , HFR 2004, 1139, vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 , NJW 2005, 1923 und vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240 , NJW 2012, 1711 , jeweils mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

    Nach Maßgabe des deutschen Kindergeldrechts verbleibt dem Kläger jedenfalls nach der Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs in § 31 EStG auch bei ausländischen Leistungen die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages, der das Existenzminimum der Familie sichert (vgl. BVerfGE 110, 412 , dort Rz. 80 ff, 84 und BVerfGE 112, 164 , dort Rz. 34).

    Vielmehr besteht für den Gesetzgeber eine Gestaltungsfreiheit, den Ausgleich für Familienleistungen zu regeln (vgl. BVerfGE 110, 412 , dort Rz. 72, 95; Jarrass/Pieroth, GG -Kommentar, a.a.O., Art. 1 Rz. 23).

  • EuGH, 14.12.1989 - 168/88

    Dammer / Securex und RKW

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13
    Allenfalls besteht ein Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen vergleichbaren Soziallleistungen, für die in mehreren zuständigen Mitgliedstaaten eine Berechtigung besteht (vgl. EuGHUrteil vom 14.12.1989 C-168/88, Slg 1989, 4553-4578, dort Rz. 23).

    Dieses wird ihm aber nach den Grundsätzen zur Beschränkung vergleichbarer Familienleistungen auch gewährt (EuGH-Urteile vom 14.12.1989 C-168/88, a.a.O. und vom 08.05.2014 C-347/12, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer Anderen ohne Rechtfertigungsgrund diese anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine gewichtigen Unterschiede bestehen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 , HFR 2004, 1139, vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 , NJW 2005, 1923 und vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240 , NJW 2012, 1711 , jeweils mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

    Nach Maßgabe des deutschen Kindergeldrechts verbleibt dem Kläger jedenfalls nach der Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs in § 31 EStG auch bei ausländischen Leistungen die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages, der das Existenzminimum der Familie sichert (vgl. BVerfGE 110, 412 , dort Rz. 80 ff, 84 und BVerfGE 112, 164 , dort Rz. 34).

  • BFH, 18.12.2014 - III R 4/13

    Kindergeld - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13
    Der Senat selbst hat die Feststellungspflicht zur Beurteilung des maßgebenden ausländischen, hier des französischen Rechts (ebenso FG Sachsen-Anhalt-Urteil vom 18.12.2012 Az. 4 K 950/09, EFG 2013, 1052 dort Rz. 53; vgl. auch BFH-Urteile vom 08.05.2014 III R 21/12, BStBl. II 2015, 135 dort Rz. 28, vom 18.12.2014 III R 4/13, BFH/NV 2015, 845 dort Rz. 18 und vom 16.04.2015 III R 6/14, BFH/NV 2015, 1237 dort Rz. 13 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13
    Aus diesem Gebot lassen sich jedoch konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht herleiten (BVerfG-Beschluss vom 07.02.2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240 , NJW 2012, 1711 dort Rz. 35 ff; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160 , HFR 2005, 162, dort Rz. 55).
  • EuGH, 22.11.1995 - C-443/93

    Vougioukas / Idryma Koinonikon Asfalisseon

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13
    Obwohl Art. 4 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 eine Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs hinsichtlich beamtenrechtlicher Sondersysteme zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH-Urteil vom 22.11.2995 C-443/93, Slg 1995, I-4033-4068), bleiben die Verordnungen gleichwohl dem Grunde nach für Beamte maßgeblich.
  • EuGH, 11.09.2014 - C-394/13

    B. - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13
    Denn es behält jedenfalls der Mitgliedstaat, der für die Gewährung von Familienleistungen nicht vorrangig zuständig ist, weil in diesem Staat nicht der Wohnort der Familie als der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen liegt, die Möglichkeit weiterhin Familienleistungen zu gewähren, wenn in diesem nachrangigen Staat ein Wohnsitz registriert ist und zudem eine besonders enge Verknüpfung zu diesem Staat besteht (vgl. EuGH-Urteil vom 11.09.2014 C-394/13, ABl EU 2014, Nr. C 409, 16-17, dort insb. Rz. 26 - 28, 34 u. 35).
  • BFH, 28.12.2006 - III B 91/05

    Kindergeld; unzuständige FK

  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns

  • BFH, 16.05.2013 - III R 8/11

    Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeitnehmer

  • EuGH, 24.10.2013 - C-177/12

    Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BFH, 16.07.2015 - III R 39/13

    Differenzkindergeld für einen vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr.

  • BFH, 03.03.2011 - V B 17/10

    Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden: keine grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 13.11.2014 - III R 1/13

    Kein Kindergeld für eine nicht sozialversicherte Person bei Anspruch auf

  • EuGH, 04.02.2015 - C-647/13

    Melchior - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.12.2012 - 4 K 950/09

    Kein materiellrechtlicher Anspruch auf deutsches Kindergeld bei sich gegenseitig

  • BFH, 05.07.2012 - III R 76/10

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen Architekten, der

  • BFH, 26.10.2000 - VI B 116/00

    Kindergeld

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2003 - 14 K 111/02

    Kein Kindergeldanspruch für französische Beamtin; Kindergeld

  • BFH, 08.05.2014 - III R 21/12

    Kindergeld - Wohnsitz einer natürlichen Person i. S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BFH, 16.04.2015 - III R 6/14

    Kindergeld: notwendiger Umfang der Feststellungen zum anwendbaren ausländischen

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