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   FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14   

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https://dejure.org/2015,40414
FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14 (https://dejure.org/2015,40414)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 10.12.2015 - 4 K 1449/14 (https://dejure.org/2015,40414)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 4 K 1449/14 (https://dejure.org/2015,40414)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 22 Nr. 3 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Relevanz eines in Zusammenhang mit der Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis einer Straftat gezahlten Fixbetrages

  • rewis.io

    Zahlung auf Grund eines Vertrages über die Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Relevanz eines in Zusammenhang mit der Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis einer Straftat gezahlten Fixbetrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zahlung auf Grund eines Vertrages über die Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
    a) Eine (sonstige) Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2004 IX R 53/02, BStBl II 2005, 167), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2012 IX R 6/10, BStBl II 2012, 581).

    Als sonstige Leistung kommt nach der Rechtsprechung jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2012 IX R 6/10, BStBl II 2012, 581).

    Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche angenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2012 IX R 6/10, BStBl II 2012, 581).

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 33/07

    Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung - Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG -

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
    Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist; dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteile 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44 und vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253).

    Die Norm erfasst ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG, also ein erwerbswirtschaftliches Verhalten, voraus (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253).

    Die Zahlung des Fixbetrages von 250.000 EUR wurde durch das Verhalten des Klägers ausgelöst und damit wirtschaftlich veranlasst (vgl. dazu BFH-Urteile 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44 und vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253).

  • BFH, 21.09.2004 - IX R 13/02

    Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
    Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist; dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteile 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44 und vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253).

    Die Zahlung des Fixbetrages von 250.000 EUR wurde durch das Verhalten des Klägers ausgelöst und damit wirtschaftlich veranlasst (vgl. dazu BFH-Urteile 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44 und vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253).

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
    Zwar umfasst der Begriff "Vermögensgegenstand" auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, indes ist nicht jeder Vermögenswert ein Vermögensgegenstand; erst seine Greifbarkeit macht ihn zum Vermögensgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 07.08.2000 GrS 2/99, BStBl II 2000, 632).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 108/91

    Sonstige Einkünfte - Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
    b) Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Verhalten und Entgelt) im Sinne eines Austauschvertrags ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 26.05.1993 X R 108/91, BStBl II 1994, 96 und vom 18.12.2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643).
  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
    b) Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Verhalten und Entgelt) im Sinne eines Austauschvertrags ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 26.05.1993 X R 108/91, BStBl II 1994, 96 und vom 18.12.2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643).
  • BFH, 19.03.2013 - IX R 65/10

    Abgrenzung zwischen nichtsteuerbarer Vermögensentschädigung und steuerbarem

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
    Der Kläger habe die Zahlung vorliegend weder als Entschädigung für einen erlittenen Schaden erhalten noch sei darin eine unselbstständige Leistung neben dem Entschädigungszweck zu sehen (so in der Entscheidung des BFH vom 19.03.2013, IX R 65/10).
  • BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02

    Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps" nach § 22 Nr. 3 EstG

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
    a) Eine (sonstige) Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2004 IX R 53/02, BStBl II 2005, 167), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2012 IX R 6/10, BStBl II 2012, 581).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 6/10

    Haftung für Umsatzsteuer - Voraussetzungen der Inanspruchnahme für einen

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
    Es fehle an einer "erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit" des Klägers, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - unter Verweis auf BFH-Urteil vom 24.04.2012, XI R 6/10 - Voraussetzung für eine Steuerpflicht nach § 22 Nr. 3 EStG sei.
  • BFH, 23.03.2016 - IX B 22/16

    Steuerbarkeit einer Prämie für "Whistleblowing" als sonstige Leistung

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 2015  4 K 1449/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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