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   FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14   

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FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14 (https://dejure.org/2016,9376)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 11.02.2016 - 4 K 1104/14 (https://dejure.org/2016,9376)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - 4 K 1104/14 (https://dejure.org/2016,9376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Ausübung der gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung mit Gewinnerzielungsabsicht

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 S. 1
    Einkommensteuerliche Ausübung der gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung mit Gewinnerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung mit Gewinnerzielungsabsicht - Totalgewinnprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 902
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05

    Ferienwohnung; Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) begründet die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, vom 19.01.1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383 und vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht - wie alle sich in der Vorstellung eines Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale feststellen (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Demgegenüber ist die gewerbliche Überlassung von Ferienwohnungen dadurch gekennzeichnet, dass sie wegen der jeweiligen individuellen Gestaltung der steuerbaren Tätigkeit für eine Typisierung weit weniger geeignet ist und die Gewinnerzielungsabsicht nicht ohne weitere Prüfung zu unterstellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    bb) Schließlich kommen persönliche Gründe oder Motive im vorgenannten Sinn auch dann in Betracht, wenn die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit möglich wäre, aber unterbleibt, weil die Fortführung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste für den Steuerpflichtigen per Saldo finanziell günstiger ist (vgl. BFH-Urteil 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14
    Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (Totalgewinn; vgl. BFH-Urteile vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289 und vom 24.11.1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574) nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26.02.2004 IV R 43/02, BStBl II 2004, 455 und vom 17.11.2004 X R 62/01, BStBl. II 2005, 336).

    An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14
    b) Auf die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin kann nicht verzichtet werden, auch wenn diese die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten hat, denn die Klägerin erzielt aus der Vermietung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG (vgl. zur Unterstellung der Überschusserzielungsabsicht das BFH-Urteil vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).

    Soweit der Steuerpflichtige für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben vorträgt, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Ausgaben zu schätzen (vgl. insoweit z. B. BFH-Beschluss vom 28.03.2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186, und BFH-Urteil vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl. II 2002, 726).

  • BFH, 24.11.1988 - IV R 37/85

    Unmögliche Feststellung von Verlusten aus einer landwirtschaftlichen Betätigung

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14
    Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (Totalgewinn; vgl. BFH-Urteile vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289 und vom 24.11.1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574) nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26.02.2004 IV R 43/02, BStBl II 2004, 455 und vom 17.11.2004 X R 62/01, BStBl. II 2005, 336).

    Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574).

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14
    Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (Totalgewinn; vgl. BFH-Urteile vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289 und vom 24.11.1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574) nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26.02.2004 IV R 43/02, BStBl II 2004, 455 und vom 17.11.2004 X R 62/01, BStBl. II 2005, 336).

    Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

  • BFH, 28.03.2000 - X B 82/99

    Vermietung einer Segelyacht; Liebhaberei; Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14
    Soweit der Steuerpflichtige für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben vorträgt, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Ausgaben zu schätzen (vgl. insoweit z. B. BFH-Beschluss vom 28.03.2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186, und BFH-Urteil vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl. II 2002, 726).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14
    Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können dabei wichtige Anhaltspunkte liefern (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl 2000, 600).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14
    Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392).
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14
    Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (Totalgewinn; vgl. BFH-Urteile vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289 und vom 24.11.1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574) nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26.02.2004 IV R 43/02, BStBl II 2004, 455 und vom 17.11.2004 X R 62/01, BStBl. II 2005, 336).
  • BFH, 05.03.2007 - X B 146/05

    NZB: Ferienhaus, gewerbliche Vermietung, Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14
    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 05.03.2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125, einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren als überschaubar zugelassen.
  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87

    Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

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