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   FG Nürnberg, 12.01.2016 - 1 K 1589/15   

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https://dejure.org/2016,4426
FG Nürnberg, 12.01.2016 - 1 K 1589/15 (https://dejure.org/2016,4426)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12.01.2016 - 1 K 1589/15 (https://dejure.org/2016,4426)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12. Januar 2016 - 1 K 1589/15 (https://dejure.org/2016,4426)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderung eines später erzielten Veräußerungsgewinns durch eine beim Erwerb von GmbH-Anteilen angefalle Schenkungssteuer

  • rewis.io

    Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Minderung eines später erzielten Veräußerungsgewinns durch eine beim Erwerb von GmbH-Anteilen angefalle Schenkungssteuer

  • rechtsportal.de

    EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 17 Abs. 2
    Minderung eines später erzielten Veräußerungsgewinns durch eine beim Erwerb von GmbH-Anteilen angefalle Schenkungssteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.01.2011 - X R 63/08

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.01.2016 - 1 K 1589/15
    Die Nichtabziehbarkeit der Schenkungssteuer folgt zudem aus § 12 Nr. 3 EStG, weil es sich um eine sonstige Personensteuer in diesem Sinn handelt (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2011 X R 63/08, BStBl. II 2011, 680).

    Ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete objektive Nettoprinzip liegt nicht vor, weil es keine einkommensteuermindernde Berücksichtigung der Schenkungssteuer gebietet (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2011, a. a. O.).

    Im Übrigen kennt das Steuerrecht auch andere Einnahmen, die mit mehreren Steuern belastet sind - z. B. das Nebeneinander von Einkommen- und Gewerbesteuer, das durch § 32c EStG a. F. bzw. § 35 EStG n. F. nicht völlig egalisiert wird - (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2011, a. a. O.).

    Auch das Schenkungs- und Einkommensteuerrecht ist gegenwärtig nicht so ausgestaltet, dass es typischerweise zu einer Steuerlast kommt, die so hoch ist, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2011, a. a. O.).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.01.2016 - 1 K 1589/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.01.2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97 die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 46/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Steuerschädliche

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.01.2016 - 1 K 1589/15
    Denn über eine Steuerfestsetzung im Billigkeitswege gemäß § 163 AO ist nicht im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung sondern in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 16.06.2008 II B 40/07, juris; BFH-Urteil vom 04.07.2007 VIII R 46/06, BStBl II 2008, 49).
  • BFH, 16.06.2008 - II B 40/07

    Erforderlichkeit einer gesonderten Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen -

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.01.2016 - 1 K 1589/15
    Denn über eine Steuerfestsetzung im Billigkeitswege gemäß § 163 AO ist nicht im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung sondern in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 16.06.2008 II B 40/07, juris; BFH-Urteil vom 04.07.2007 VIII R 46/06, BStBl II 2008, 49).
  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.01.2016 - 1 K 1589/15
    Mithin besteht auch kein Verfassungssatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt sein müssten, also etwa keine Lücken entstehen dürften bzw. mehrfache Belastungen vermieden werden müssten (BVerfG-Beschluss vom 08.01.1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).
  • FG Hessen, 18.02.1982 - X 184/78
    Auszug aus FG Nürnberg, 12.01.2016 - 1 K 1589/15
    § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG regelt abschließend und zwingend, dass bei unentgeltlichem Erwerb der veräußerten Anteile die Anschaffungskosten des zuletzt entgeltlich erwerbenden Rechtsvorgängers anzusetzen sind (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.02.1982 X 184/78, EFG 1982, 566).
  • FG Düsseldorf, 31.05.2017 - 2 K 489/16

    Steuerermäßigung nach § 35b EStG: Unterscheidung zwischen Schenkungen und

    Eine Doppelbelastung eines Lebensvorgangs mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits ist angesichts der unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände grundsätzlich hinzunehmen (BFH-Urteil vom 5.8.1992 II B 170/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 371; Beschlüsse vom 22.10.2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156; vom 16.2.2012 II B 91/11, BFH/NV 2012, 952; FG des Saarlandes, Urteil vom 16.11.2011 1 K 1071/08, EFG 2012, 922; FG Nürnberg, Urteil vom 12.1.2016 1 K 1589/15, zitiert nach juris).
  • FG München, 19.03.2019 - 12 K 2574/18

    Schenkungsteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einer

    Die Schenkungsteuer wurde nicht geleistet, um den Vermögensgegenstand GmbH-Anteil zu erwerben, denn sie ist keine Gegenleistung für die Erlangung der Verfügungsmacht über den Anteil (Gosch/Oertel in Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 17 Rz. 104; Schulte/Bron in ERNST & YOUNG, KStG, § 17 Rz. 141 [Mai 2016]; Hils in EStG - eKommentar, § 17 EStG Rz. 87 [Jan. 2015]; FG Nürnberg, Urteil vom 12. Januar 2016 1 K 1589/15, ZEV 2016, 229; Grootens, ErbStB 2016, 141; ebenso zur Erbschaftsteuer: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Februar 1982 X 184/78, EFG 1982, 566; Strahl in Korn, EStG, § 17 Rz. 84 [Aug. 2004]).
  • FG München, 19.03.2019 - 12 K 2574/19

    Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile

    Die Schenkungsteuer wurde nicht geleistet, um den Vermögensgegenstand GmbH-Anteil zu erwerben, denn sie ist keine Gegenleistung für die Erlangung der Verfügungsmacht über den Anteil (Gosch/Oertel in Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 17 Rz. 104; Schulte/Bron in ERNST & YOUNG, KStG, § 17 Rz. 141 [Mai 2016]; Hils in EStG - eKommentar, § 17 EStG Rz. 87 [Jan. 2015]; FG Nürnberg, Urteil vom 12. Januar 2016 1 K 1589/15, ZEV 2016, 229; Grootens, ErbStB 2016, 141; ebenso zur Erbschaftsteuer: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Februar 1982 X 184/78, EFG 1982, 566; Strahl in Korn, EStG, § 17 Rz. 84 [Aug.
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