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   FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15   

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FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15 (https://dejure.org/2016,45991)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 13.07.2016 - 5 K 971/15 (https://dejure.org/2016,45991)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - 5 K 971/15 (https://dejure.org/2016,45991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de

    AO § 91 ; AO § 110 Abs. 1
    Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Wiedereinsetzung bei längerer urlaubsbedingter Abwesenheit und Beauftragung einer Hilfsperson zur Posterledigung - Wiedereinsetzung bei unterbliebener erforderlicher Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 19/81

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Anhöhrung oder

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vorn 13.12.1984 VIII R 19/81, BStBI 1985, 601) sei eine unterbliebene Anhörung für die Versäumung der Einspruchsfrist jedenfalls dann nicht ursächlich, wenn der Steuerpflichtige im Steuerbescheid auf die Gründe der Änderung hingewiesen worden sei und dadurch Gelegenheit erhalten habe, sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen diese Änderung und die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Finanzamt zu wenden.

    In diesem Punkt unterscheidet sich der Streitfall von der vom Finanzamt angeführten Entscheidung des BFH in BStBl. II 1985, 601 (Urteil vom 13.12.1984 VIII R 19/81).

    Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BFH im Zweifel zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden werden müsse, denn ob das Fehlen der Begründung oder das Unterbleiben der Anhörung ursächlich gewesen sei, werde sich häufig nur schwer feststellen lassen (BFH-Urteil vom 13.12.1984 VIII R 19/81, a.a.O., dort Rz. 22).

  • BFH, 30.03.2006 - VII B 197/05

    NZB: Fristversäumung wegen Urlaubs

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15
    Bei der 6 WochenRegelung handele es sich um keine gesetzliche Ausschlussfrist, aber auch der Bundesfinanzhof habe in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass bei einem länger als sechs Wochen dauernden Urlaub durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen sei, dass Zustellungen zur Kenntnis genommen und Fristen gewahrt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.08.1997 XI B 118, 119, 149/96, BFH/NV 1998, 617 und vom 30.03.2006 VII B 197/05, BFH/NV 2006, 1487 , sowie BFH-Urteil vom 29.07.1983 VI R 29/80, [...]recherche).

    Er hatte auch, anders als in der vom beklagten Finanzamt angeführten Entscheidung (BFH-Beschluss vom 30.03.2006 VII B 197/05, BFH/NV 2006, 1487 ), nicht mit einer Entscheidung des Finanzamts während seiner Abwesenheit konkret zu rechnen.

    Eine solche Vorsorge war in den vom Finanzamt angeführten Streitsachen des BFH (Urteil vom 29.07.1983 VI R 29/80, [...]recherche sowie Beschlüsse vom 27.08.1997 XI B 118/119, 149/96, BFH/NV 1998, 617 und vom 30.03.2006 VII B 197/05, a.a.O.) gerade unterlassen worden.

  • BFH, 11.01.1983 - VII R 92/80

    Fristwahrung - Hilfspersonen - Unterstützung

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15
    Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der in einem vergleichbaren Streitfall bei Abwesenheit von über sieben Wochen die Beauftragung von Verwandten die Post zu erledigen, für sachgerecht angesehen hat (BFH-Urteil vom 11.01.1983 VII R 92/80, BStBl. II 1983, 334).

    Eine Hilfsperson fällt aber nicht in den Normenbereich des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO , wonach ausdrücklich nur das Verschulden eines Vertreters zuzurechnen ist (vgl. Koenig, a.a.O., § 110 Rz. 49 m. w. N. aus Rspr und Lit; vgl. auch BFH-Urteil vom 11.01.1983 VII R 92/80, a.a.O. und BFH-Beschluss vom 23.10.2001 VIII B 51/01, a.a.O.).

  • BFH, 27.08.1997 - XI B 118/96
    Auszug aus FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15
    Bei der 6 WochenRegelung handele es sich um keine gesetzliche Ausschlussfrist, aber auch der Bundesfinanzhof habe in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass bei einem länger als sechs Wochen dauernden Urlaub durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen sei, dass Zustellungen zur Kenntnis genommen und Fristen gewahrt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.08.1997 XI B 118, 119, 149/96, BFH/NV 1998, 617 und vom 30.03.2006 VII B 197/05, BFH/NV 2006, 1487 , sowie BFH-Urteil vom 29.07.1983 VI R 29/80, [...]recherche).

    Eine solche Vorsorge war in den vom Finanzamt angeführten Streitsachen des BFH (Urteil vom 29.07.1983 VI R 29/80, [...]recherche sowie Beschlüsse vom 27.08.1997 XI B 118/119, 149/96, BFH/NV 1998, 617 und vom 30.03.2006 VII B 197/05, a.a.O.) gerade unterlassen worden.

  • BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zustellung - Postzustellungsurkunde -

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15
    In einer weiteren Entscheidung äußert der BFH keine Bedenken, ob Verwandte eines Steuerpflichtigen, dort waren es dessen Kinder, grundsätzlich ungeeignet wären, einen Postauftrag unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zu erledigen (BFH-Beschluss vom 23.10.2001 VIII B 51/01, BFH/NV 2002, 162 ).

    Eine Hilfsperson fällt aber nicht in den Normenbereich des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO , wonach ausdrücklich nur das Verschulden eines Vertreters zuzurechnen ist (vgl. Koenig, a.a.O., § 110 Rz. 49 m. w. N. aus Rspr und Lit; vgl. auch BFH-Urteil vom 11.01.1983 VII R 92/80, a.a.O. und BFH-Beschluss vom 23.10.2001 VIII B 51/01, a.a.O.).

  • BFH, 29.07.1983 - VI R 29/80
    Auszug aus FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15
    Bei der 6 WochenRegelung handele es sich um keine gesetzliche Ausschlussfrist, aber auch der Bundesfinanzhof habe in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass bei einem länger als sechs Wochen dauernden Urlaub durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen sei, dass Zustellungen zur Kenntnis genommen und Fristen gewahrt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.08.1997 XI B 118, 119, 149/96, BFH/NV 1998, 617 und vom 30.03.2006 VII B 197/05, BFH/NV 2006, 1487 , sowie BFH-Urteil vom 29.07.1983 VI R 29/80, [...]recherche).

    Eine solche Vorsorge war in den vom Finanzamt angeführten Streitsachen des BFH (Urteil vom 29.07.1983 VI R 29/80, [...]recherche sowie Beschlüsse vom 27.08.1997 XI B 118/119, 149/96, BFH/NV 1998, 617 und vom 30.03.2006 VII B 197/05, a.a.O.) gerade unterlassen worden.

  • BFH, 30.04.2014 - X B 244/13

    Folgen einer unterbliebenen Anhörung durch das FA bei Abweichungen von der

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15
    Für den Streitfall ist daher festzustellen, dass der ursächliche Zusammenhang der Fristsäumnis mit der unterbliebenen Anhörung nicht durch die im Steuerbescheid erfolgte Begründung überlagert wurde (vgl. auch BFH-Urteil vom 06.12.1988 IX R 158/85, BFH/NV 1989, 561 und BFH-Beschluss vom 30.04.2014 X B 244/13, BFH/NV 2014, 1350).
  • BFH, 06.12.1988 - IX R 158/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15
    Für den Streitfall ist daher festzustellen, dass der ursächliche Zusammenhang der Fristsäumnis mit der unterbliebenen Anhörung nicht durch die im Steuerbescheid erfolgte Begründung überlagert wurde (vgl. auch BFH-Urteil vom 06.12.1988 IX R 158/85, BFH/NV 1989, 561 und BFH-Beschluss vom 30.04.2014 X B 244/13, BFH/NV 2014, 1350).
  • BFH, 10.09.1986 - II R 175/84

    Revision - Einspruch - Ablehnende Einspruchsentscheidung - Aufhebung -

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15
    Auch in dem Urteil des BFH vom 10.09.1986 ( II R 175/84, BStBl. II 1986, 908) liegt der Sachverhalt anders als im hier zu entscheidenden Streitfall.
  • BFH, 20.06.2000 - VII B 84/00

    Wiedereinsetzung bei missverstandener Rechtsmittelbelehrung?

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15
    Die Versäumung durch den Beteiligten sei selbst dann unverschuldet, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht habe verhindert werden können, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die nach den individuellen Fähigkeiten des Säumigen zumutbare Sorgfalt abzustellen sei (BFH-Beschluss vom 20.06.2000, VII B 84/00, BFH/NV 2001, 172 ).
  • FG Baden-Württemberg, 03.06.1987 - VII K 182/84
  • BFH, 08.10.1981 - IV R 108/81

    Dienstreise - Abwesenheit von der Wohnung - Verschulden - Zustellung -

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

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