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   FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19   

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https://dejure.org/2020,56574
FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19 (https://dejure.org/2020,56574)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 (https://dejure.org/2020,56574)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 1 K 610/19 (https://dejure.org/2020,56574)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    InvStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 3c Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4
    Pool-Finanzierung und Refinanzierungsaufwendungen

  • rewis.io

    Fonds, Feststellung, Anleger, Fondsgesellschaft, Bindungswirkung, Werbungskosten, Betriebsausgaben, Aufwendungen, Zusammenhang, Vergleich, Bank, Steuerbefreiung, Veranlagung, Feststellungsbescheid, Kosten des Verfahrens, von Amts wegen, steuerfreie Einnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnmindernder Abzug von Refinanzierungskosten als Einkünfte aus Gewerbetrieb

  • rechtsportal.de

    Gewinnmindernder Abzug von Refinanzierungskosten als Einkünfte aus Gewerbetrieb

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abzug von Refinanzierungskosten - "Pool-Finanzierung"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.03.2000 - I R 15/99

    Berücksichtigung von Refinanzierungskosten bei der Ermittlung ausländischer

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19
    Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang liegt bei allgemeinen Refinanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer "Pool-Finanzierung" bei Bank- und Kreditinstituten mangels konkreter Zuordenbarkeit der Zinsaufwendungen zu den Anschaffungen der Investmentfonds nicht vor, da die Bewertung nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmitteln zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2000 I R 15/99, BStBl II 2000, 577).

    Da die Finanzierung der konkreten Anschaffung nicht durch die konkrete Verwendung von Fremdgeld erfolgt ist, können den steuerfreien Einkünften nicht konkrete Zinsaufwendungen zugeordnet werden, da weder das "ob" der konkreten Fremdfinanzierung, noch die konkrete Höhe einer solchen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen bestimmbar ist (vgl. das BFH-Urteil vom 29.03.2000, a.a.O.).

  • BFH, 11.10.2012 - I R 66/11

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen -

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19
    Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, soweit das Finanzamt auf das BFH-Urteil vom 11.10.2012 I R 66/11 (BStBl II 2013, 676) verweist, wonach bei der Bildung einer Rückstellung die anteiligen Finanzierungsaufwendungen aufgrund einer "Pool-Finanzierung" zu berücksichtigen sind.
  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19
    Etwas anderes gilt nur für die Verwirklichung von persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen, welche auf Ebene des Feststellungssubjektes nicht berücksichtigt werden können, sodass der Feststellungsbescheid insoweit keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679).
  • BFH, 23.10.2019 - I R 51/16

    Investmentsteuerrecht - DBA-Freistellung für Dividenden - anlegerbezogene

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19
    Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von dem beklagten Finanzamt angeführten Urteil des Hessischen FG vom 21.06.2016 4 K 960/15 (EFG 2016, 1535) - zwischenzeitlich bestätigt mit BFH-Urteil vom 23.10.2019 I R 51/16, juris) - in welchem die Frage der Steuerfreistellung richtigerweise im Rahmen der Feststellung auf Ebene des Fonds und nicht innerhalb einer erneuten Prüfung auf Ebene des Anlegers entschieden wurde.
  • BFH, 27.07.2011 - I R 32/10

    Beschränkte Steuerpflicht der Überlassung von Rechten - Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19
    Das vom Finanzamt u.a. angeführte Urteil des FG Köln vom 11.12.2014 10 K 2892/14 (EFG 2015, 573), das den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang von Gemeinkosten wie Löhne und Raumkosten zu steuerfreien Einnahmen zum Gegenstand hatte, geht von einer Änderung der Definition des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen des § 3c Abs. 1 EStG abweichend von der BFH-Rechtsprechung (vgl. das BFH-Urteil vom 27.07.2011 I R 32/10, BStBl II 2014, 513) aus.
  • BFH, 18.07.1990 - I R 72/86

    Zur Berechnung der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG und der

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19
    Ein hierfür erforderlicher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang gem. § 4 Abs. 4 EStG gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.1990 I R 72/86, BStBl II 1990, 926).
  • FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 960/15

    § 4 Abs. 1 InvStG, Art. 24 Abs. 1 DBA-Polen

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19
    Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von dem beklagten Finanzamt angeführten Urteil des Hessischen FG vom 21.06.2016 4 K 960/15 (EFG 2016, 1535) - zwischenzeitlich bestätigt mit BFH-Urteil vom 23.10.2019 I R 51/16, juris) - in welchem die Frage der Steuerfreistellung richtigerweise im Rahmen der Feststellung auf Ebene des Fonds und nicht innerhalb einer erneuten Prüfung auf Ebene des Anlegers entschieden wurde.
  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2892/14

    Umfang der mit steuerfreien ausländischen Einnahmen zusammenhängenden

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19
    Das vom Finanzamt u.a. angeführte Urteil des FG Köln vom 11.12.2014 10 K 2892/14 (EFG 2015, 573), das den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang von Gemeinkosten wie Löhne und Raumkosten zu steuerfreien Einnahmen zum Gegenstand hatte, geht von einer Änderung der Definition des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen des § 3c Abs. 1 EStG abweichend von der BFH-Rechtsprechung (vgl. das BFH-Urteil vom 27.07.2011 I R 32/10, BStBl II 2014, 513) aus.
  • BFH, 30.01.2018 - VIII R 20/14

    Zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. - Inhaltsadressat des

    Auszug aus FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19
    Demgegenüber liegt ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit Einnahmen dann vor, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit anderen Einnahmen stehen (vgl. zuletzt das BFH-Urteil vom 30.04.2018 VIII R 20/14, BStBl II 2018, 487).
  • BFH, 13.12.2023 - XI R 39/20

    Mithilfe einer Pool-Finanzierung angeschaffte Investmentanteile; Abzug von

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Nürnberg gab ihrer Klage mit Urteil vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2021, 1396) statt.

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