Rechtsprechung
FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/2001 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zu den Voraussetzungen eines Einspruchs bei Einspruchsverzicht und zur Zulässigkeit einer Klage in diesem FalleZur Bindungswirkung einer Zustimmung und einer tatsächlichen VerständigungZum Ort der Leistung bei Informationsüberlassung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zu den Voraussetzungen eines Einspruchs bei Einspruchsverzicht und zur Zulässigkeit einer Klage in diesem FalleZur Bindungswirkung einer Zustimmung und einer tatsächlichen VerständigungZum Ort der Leistung bei Informationsüberlassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Steuerliche Behandlung des Umsatzes bei einer Informationsüberlassung; Sonstige im Erhebungsgebiet gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführte Leistungen eines Unternehmers als steuerpflichtige Umsätze; Bestimmung des inländischen Leistungsortes im Hinblick ...
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/2001
- BFH, 20.10.2006 - V B 19/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04
Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten …
Auszug aus FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01
Der Rechtsmittelverzicht, der erstmals in der Pause der Hauptverhandlung am 11.10.1999 von ihm verlangt worden sei, sei auch deshalb unwirksam, weil ihm nicht eine qualifizierte Belehrung über den Umfang und die Auswirkung des Verzichts vorausgegangen sei; er verweise hierzu u.a. auf das BGH-Urteil vom 20.04.2004 (Az. 5 StR 11/04, wistra 2004, 274 ).Im Übrigen ist ein dem Urteil des BGH vom 20.04.2004 (Az. 5 StR 11/04, wistra 2004, 274 ) zugrundeliegender vergleichbarer Sachverhalt hier nicht gegeben.
- BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
Ort der sonstigen Leistung bei Testamentsvollstreckern
Auszug aus FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01
Das Gericht brauchte daher nicht weiter zu entscheiden, ob die Überlassung der Informationen an E als freiberufliche Leistung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG anzusehen war (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2003 V R 25/02, BStBl. II 2003, 734) oder eine Informationsüberlassung entsprechend § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG vorgelegen hatte (…vgl. Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3a Rz. 180). - BFH, 27.04.2005 - X B 145/04
Rügeverzicht; Bescheidänderung zu Ungunsten des Stpfl. aufgrund dessen …
Auszug aus FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01
a) Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass das Einverständnis eines steuerlichen Beraters oder eines fachkundigen Steuerpflichtigen, der der Kläger ist, zu einer bestimmten Sachbehandlung eines steuerlich relevanten Vorganges als Zustimmung im Sinne von § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zu sehen ist, auch wenn es im Rahmen einer abschließenden Besprechung der Steuerfahndung erteilt wird und obgleich ein vertretungsbefugter Sachgebietsleiter des Veranlagungsfinanzamtes nicht anwesend ist (BFH-Beschluss vom 27.04.2005 X B 145/04, n.v. juris recherche; BFH-Urteil vom 05.06.2003 IV R 38/02, BStBl. II 2004, 2 m.w.N.).
- BFH, 17.10.1990 - I R 118/88
- Für Bestimmung des Klageantrages die Bezeichnung der anderweitig anzusetzenden …
Auszug aus FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01
Fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, so ist die Klage unzulässig (BFH-Urteil vom 17.10.1990 I R 118/88, BStBl. II 1991, 242;… vgl. Gräber/von Groll, FGO -Kommentar, 5. Aufl., vor § 33 Rz. 3 ff). - BFH, 23.10.2002 - V R 68/01
Umsatzsteuerfreie Vermittlung von Gesellschaftsanteilen
Auszug aus FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01
Da die Befreiungsvorschriften des § 4 UStG eng auszulegen sind, kann der hier zu beurteilende Sachverhalt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als eine steuerfreie Vermittlung von Gesellschaftsanteilen angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2002 V R 68/01, BStBl. II 2003, 618). - BFH, 07.07.2004 - X R 24/03
Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA
Auszug aus FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01
Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächlichen Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteil vom 07.07.2004, Az: X R 24/03, BStBl. II 2004, 975 m.w.N.; vgl. auch Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 78 AO Rz 57). - BFH, 05.06.2003 - IV R 38/02
Zustimmung zu einem Abhilfebescheid
Auszug aus FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01
a) Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass das Einverständnis eines steuerlichen Beraters oder eines fachkundigen Steuerpflichtigen, der der Kläger ist, zu einer bestimmten Sachbehandlung eines steuerlich relevanten Vorganges als Zustimmung im Sinne von § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zu sehen ist, auch wenn es im Rahmen einer abschließenden Besprechung der Steuerfahndung erteilt wird und obgleich ein vertretungsbefugter Sachgebietsleiter des Veranlagungsfinanzamtes nicht anwesend ist (BFH-Beschluss vom 27.04.2005 X B 145/04, n.v. juris recherche; BFH-Urteil vom 05.06.2003 IV R 38/02, BStBl. II 2004, 2 m.w.N.). - BFH, 01.06.1962 - III 42/61
Auszug aus FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01
Die Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts als Verfahrenshandlung ist daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles in angemessenen Zeitraume geltend zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.1962 III 42/61, HFR 1963, 83).
- FG München, 19.07.2013 - 8 K 3028/12
Pfändung
Ob das FA den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat, ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (vgl. BFH vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791; vom 11. Oktober 1977 VII R 73/74, BFHE 124, 1, BStBl II 1978, 154; FG Nürnberg vom 13. Dezember 2005 II 384/2001, Juris), und zwar vor der materiellrechtlichen Sachprüfung (vgl. FG Hamburg vom 6. April 1994 I 28/92, EFG 1994, 842).