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   FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19   

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https://dejure.org/2020,41449
FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19 (https://dejure.org/2020,41449)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14.10.2020 - 3 K 1200/19 (https://dejure.org/2020,41449)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 3 K 1200/19 (https://dejure.org/2020,41449)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Entnahme von Holz aus dem Brennholzvorrat, der durch Pflege und Durchforstung eines noch nicht schlagreifen Waldes gewonnen wurde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Nürnberg, 21.02.2019 - 6 K 130/18

    Kraftfahrzeugsteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19
    Die Rechtsprechung hat darin eine Faustregel gesehen, an der sie sich im Einzelfall orientiert hat (BFH-Urteil vom 05.05.2011 IV R 48/08, BStBl. II 2011, 792 m.w.N.; FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 6 K 130/18, Rn. 20, juris).

    Der Steuerpflichtige muss erkennbar am Markt mit seinen land- und forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen auftreten, da nur so eine Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung möglich ist (FG Nürnberg, Urteil zur Kfz-Steuer vom 21.02.2019 6 K 130/18, Rn. 21, juris).

    Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist (vgl. hierzu allgemeine Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 18.03.1976 IV R 52/72, BStBl. II 1976, 482; vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 ; und vom 09.03.2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981; FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 6 K 130/18, Rn. 25, juris).

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19
    a) Auch wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb keine Mindestgröße erfordert, können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 05.05.2011 IV R 48/08, BStBl. II 2011, 792, Rz. 21) die Größe und die Art der Bewirtschaftung Anhaltspunkte dafür bieten, ob der Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke überschritten wurde.

    Die Rechtsprechung hat darin eine Faustregel gesehen, an der sie sich im Einzelfall orientiert hat (BFH-Urteil vom 05.05.2011 IV R 48/08, BStBl. II 2011, 792 m.w.N.; FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 6 K 130/18, Rn. 20, juris).

  • BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19
    Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist (vgl. hierzu allgemeine Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 18.03.1976 IV R 52/72, BStBl. II 1976, 482; vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 ; und vom 09.03.2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981; FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 6 K 130/18, Rn. 25, juris).

    Nach der Rechtsprechung genügt das "sich selbst Überlassen" einer Waldfläche ohne Holzverkäufe oder Holzverwertung oder Bewirtschaftungsmaßnahmen den Anforderungen eines Forstbetriebs (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981).

  • FG Nürnberg, 30.09.2015 - 7 K 562/14

    Einkommensteuerliche Zuordnung eines erworbenen Traktors zum Betriebsvermögen des

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19
    Nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 30.09.2015 (Az. 7 K 562/14) sei das Einschlagen von Bäumen für die Verwendung als Brennholz für eigene Wohnzwecke durch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG veranlasst und damit eine Entnahme des einzelnen Baumes im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG .

    c) Das Urteil des FG Nürnberg vom 30.09.2015 (Az. 7 K 562/14) ist auf den Streitfall nicht anzuwenden, denn der Sachverhalt des Streitfalles unterscheidet sich wesentlich vom Sachverhalt, der dem 7. Senat des Finanzgerichts Nürnberg zur Entscheidung vorlag.

  • BFH, 18.11.2009 - II R 30/08

    Keine Grundsteuerbefreiung für eine sich selbst überlassene Waldfläche

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19
    Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist (vgl. hierzu allgemeine Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 18.03.1976 IV R 52/72, BStBl. II 1976, 482; vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 ; und vom 09.03.2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981; FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 6 K 130/18, Rn. 25, juris).
  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19
    Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist (vgl. hierzu allgemeine Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 18.03.1976 IV R 52/72, BStBl. II 1976, 482; vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 ; und vom 09.03.2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981; FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 6 K 130/18, Rn. 25, juris).
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