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   FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17   

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FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17 (https://dejure.org/2017,59363)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14.12.2017 - 6 K 1111/17 (https://dejure.org/2017,59363)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 6 K 1111/17 (https://dejure.org/2017,59363)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ÖBStMG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2, § 40
    Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug, Einspruchsverfahren, Zwangsvollstreckung, Unterlassung, Feststellung, Verfahren, Einstellung, Strafvollzug, Verpflichtungsklage, ordre public, Bundesrepublik Deutschland, einstweiligen Anordnung, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug, Einspruchsverfahren, Zwangsvollstreckung, Unterlassung, Feststellung, Verfahren, Einstellung, Strafvollzug, Verpflichtungsklage, ordre public, Bundesrepublik Deutschland, einstweiligen Anordnung, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayZustVAR § 2 Abs. 2
    Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Vollstreckungsersuchens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland

  • rechtsportal.de

    Beschwerde; Bescheid; Gemeinde; Verwaltungsakt; Vollstreckung; Fahrzeug; Einspruchsverfahren; Zwangsvollstreckung; Unterlassung; Feststellung; Verfahren; Einstellung; Strafvollzug; Verpflichtungsklage; ordre public; Bundesrepublik Deutschland; einstweiligen Anordnung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage und einer vorbeugenden Feststellungsklage gegen eine Vollstreckungsankündigung Vollstreckung einer Geldstrafe wegen eines Mautvergehens in Österreich auf Ersuchen der österreichischen Verwaltung durch ein bayerisches ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
    Der Subsidiaritätsgrundsatz greife nicht, da die Rechtmäßigkeit des Ersuchens nicht bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFH/NV 2013, 739).

    bb) Für einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz ist angesichts des Rechtsschutzsystems der FGO ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse Voraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739; vom 27.10.1993 I R 25/92, BStBl II 1994, 210; vom 19.03.1998 VII R 73/97, BFH/NV 1999, 86).

    Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer künftigen Vollstreckung, weil ein Beitreibungsersuchen keine wirksame Vollstreckungsgrundlage darstelle, ist - unter dem Subsidiaritätsgrundsatz - nur dann unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

  • BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
    Vielmehr ist das Gericht sogar zu einer solchen Prüfung verpflichtet, wenn der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige substantiiert besondere Umstände vorgetragen hat, die einen Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401; vgl. FG München, Urteil vom 10.10.2013 10 K 2217/13, DStRE 2014, 1511).

    Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt (hier nach Art. 9 Abs. 6 Amtshilfeabkommen), muss es sich bei dem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln, so dass mögliche Rechtsfehler nicht ausreichen (BFH-Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401).

    (i) Den Begriff des ordre public im Licht europäischer und deutscher Rechtsprechung hat der BFH im Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, (BStBl II 2011, 401) dargestellt.

  • FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13

    Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
    Es werde auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.10.2013 10 K 2217/13 verwiesen; die infrage stehende Maut sei tatsächlich entrichtet worden.

    Der Klägervertreter verwies auf die Entscheidungen des FG München vom 10.10.2013 10 K 2217/13 sowie des FG Hamburg vom 16.03.2010 1 V 289/09.

    Vielmehr ist das Gericht sogar zu einer solchen Prüfung verpflichtet, wenn der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige substantiiert besondere Umstände vorgetragen hat, die einen Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401; vgl. FG München, Urteil vom 10.10.2013 10 K 2217/13, DStRE 2014, 1511).

  • FG Nürnberg, 24.02.2017 - 6 K 1712/16

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen nach

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
    Der Kläger erhob Klage (6 K 1712/16) und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung (6 V 1713/16).

    Mit Beschlüssen vom 09.02.2017 wurden das Klageverfahren 6 K 1712/16 und das Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung 6 V 1713/16 auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 FGO).

    c) Die Verhältnisse, wegen derer die Feststellungsklage unzulässig war (vgl. Ausführungen hierzu im Urteil vom 24.02.2017 6 K 1712/16 unter 4 b)) sind nicht mehr gegeben.

  • FG München, 04.04.2012 - 6 K 434/11

    "Ordre public" als Vollstreckungsverbot bei ausländischen Titeln

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
    Der Kläger könne mit einer Feststellungsklage gegen eine drohende inländische Vollstreckung einwenden, dass das ausländische Leistungsgebot im Inland nicht vollstreckbar sei (Urteil des FG München vom 04.04.2012 6 K 434/11).

    Demgemäß kann vom Kläger auch mit dieser Klageart gegen eine drohende inländische Vollstreckung eingewendet werden, dass das ausländische Leistungsgebot im Inland nicht vollstreckbar sei (FG München, Urteil vom 04.04.2012 6 K 434/11, DStRE 2013, 75).

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
    b) Rechtsverhältnis i.S.d. § 41 Abs. 1 FGO ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.03.2011 XI R 12/08 BFH/NV 2011, 1346; vom 29.07.2003 VII R 39, 43/02, BStBl II 2003, 828).
  • BFH, 26.03.2007 - II S 1/07

    Rechtliches Gehör; Einheitswert für Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.11.2009 VI S 17/09, BFH/NV 2010, 226, vom 26.03.2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30.08.2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324; vom 29.10.2012 I S 11/12, BFH/NV 2013, 394, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 30.04.2001 - VII B 35/01

    Richterablehnung; Rechtsweg

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
    Mit der Strafverfügung vom 19.01.2015, die einem deutschen Bußgeldbescheid vergleichbar ist (BFH-Beschluss vom 30.04.2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141), wird dem Kläger eindeutig vorgeworfen, als Lenker eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
  • BFH, 30.08.2007 - IX S 6/07

    Anhörungsrüge

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.11.2009 VI S 17/09, BFH/NV 2010, 226, vom 26.03.2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30.08.2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324; vom 29.10.2012 I S 11/12, BFH/NV 2013, 394, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 03.11.2009 - VI S 17/09

    Anhörungsrüge - Umlagezahlung zur Zusatzversorgung

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.11.2009 VI S 17/09, BFH/NV 2010, 226, vom 26.03.2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30.08.2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324; vom 29.10.2012 I S 11/12, BFH/NV 2013, 394, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.02.1978 - VII R 49/74
  • BFH, 30.03.2011 - XI R 12/08

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage - Bestimmung des Leistungsempfängers bei

  • BFH, 03.05.2011 - VIII B 18/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung - § 12 EStG - Aufteilung von

  • FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10

    Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen

  • BFH, 29.10.2012 - I S 11/12

    Begründetheit einer Anhörungsrüge

  • BFH, 27.10.1993 - I R 25/92

    Aufnahme eines US-Lizenzvertrages in die Lizenzkartei des Bundesamtes für

  • BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97

    Direktverkaufs-Referenzmenge - Zuteilung

  • FG Hamburg, 16.03.2010 - 1 V 289/09

    Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen, wenn der Halter des

  • VG Frankfurt/Oder, 22.03.2022 - 6 K 1110/17

    Russische Föderation: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder

    Sie sind die Eltern eines im Januar 2016 in Deutschland geborenen Sohnes, dessen Asylklageverfahren unter dem gerichtlichen Aktenzeichen VG 6 K 1111/17.A bei dem erkennenden Gericht anhängig ist.

    Sie selbst würde Probleme wegen der Erkrankung ihres S...(des Klägers in dem Verfahren VG 6 K 1111/17.A) an Trisomie 21 bekommen.

    Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den die Kinder der Kläger betreffenden Asylklageverfahren (VG 6 K 1111/17.A, VG 6 K 2278/18.A, VG 6 K 1344/20.A) - sowie der Asylakten der Kläger und ihres Sohnes Yasir (Az.: 6..., 6...) Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Keine andere Beurteilung ergibt sich unter Berücksichtigung der Behinderung bzw. Trisomie 21-Erkrankung des Sohnes der Kläger, des Klägers in dem Verfahren VG 6 K 1111/17.A. Insoweit mag es zwar grundsätzlich so sein, dass zumindest befürchtet wird, dass bei einzelnen Medikamenten womöglich mit extremen Preissteigerungen zu rechnen sein wird, was auch Auswirkungen auf die Möglichkeit der Existenzsicherung haben könnte.

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