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   FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15   

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FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15 (https://dejure.org/2016,34373)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2016 - 4 K 1902/15 (https://dejure.org/2016,34373)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 4 K 1902/15 (https://dejure.org/2016,34373)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt der Festsetzungsverjährung beim Erlass eines Schenkungsteuerbescheids

  • rewis.io

    Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung eines Einfamilienhauses mit Zubehör und Inventar - Ablauf der Festsetzungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintritt der Festsetzungsverjährung beim Erlass eines Schenkungsteuerbescheids

  • rechtsportal.de

    AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 5 Nr. 2
    Eintritt der Festsetzungsverjährung beim Erlass eines Schenkungsteuerbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung eines Einfamilienhauses mit Zubehör und Inventar - Ablauf der Festsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (47)

  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
    Dazu gehört regelmäßig die Angabe des Namens und der Wohnung des Schenkers und des Bedachten (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) sowie die Angabe des Rechtsgrundes für den Erwerb (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, m. w. N.).

    Maßgeblich ist dabei die Alternative, die als erste eingetreten ist (BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO genügt es auch im Rahmen des Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 der Vorschrift, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat (so BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Die inhaltlichen Anforderungen an eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG geben das Maß dessen vor, was das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt auch bei anderweitiger Kenntniserlangung erfahren haben muss, damit die Rechtsfolgen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 5 Nr. 2 ausgelöst werden (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Nicht ausreichend ist danach die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, sowie BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Relevant für die Kenntnis ist allein die Angabe des Namens und der Wohnung des Schenkers und des Bedachten (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) sowie die Angabe des Rechtsgrundes für den Erwerb; dies folgt aus der Wertung, dass es nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502), wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, auch im Rahmen des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO genügt, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat.

  • BFH, 28.05.1998 - II R 54/95

    Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
    Maßgeblich ist dabei die Alternative, die als erste eingetreten ist (BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO genügt es auch im Rahmen des Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 der Vorschrift, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat (so BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Nicht ausreichend ist danach die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, sowie BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Dies wurde seitens der Rechtsprechung des BFH bejaht, wenn dem Finanzamt ein notariell beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag bekannt wurde, der wegen der Minderjährigkeit eines Vertragspartners der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, die (noch) nicht erteilt war (BFH-Urteil vom 28.08.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647), oder wenn dem Finanzamt ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bekannt wurde, bei dem sich im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung wegen Wertdifferenzen bei der Übertragungen von Anteilen an einer Personengesellschaft und bei der Erbringung von Einlagen das Vorliegen einer Schenkung zwischen Ehegatten ergab (BFH-Beschluss vom 29.11.2005 II B 151/04, BFH/NV 2006, 700).

    Relevant für die Kenntnis ist allein die Angabe des Namens und der Wohnung des Schenkers und des Bedachten (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) sowie die Angabe des Rechtsgrundes für den Erwerb; dies folgt aus der Wertung, dass es nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502), wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, auch im Rahmen des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO genügt, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat.

  • BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
    Die Wiedereröffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts ("kann") (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.2001 XI R 60/00, BStBl II 2001, 726, und vom 23.10.2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89).

    Dieses Ermessen ist jedoch auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, so z. B. wenn der Vorsitzende seine Verpflichtung, auf die Beseitigung von Formfehlern oder auf die Stellung von klaren Anträgen hinzuwirken, oder den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzen würde oder wenn die Sachaufklärung noch nicht ausreicht (vgl. BFH-Urteil vom 04.04.2001 XI R 60/00, BStBl II 2001, 726, m. w. N.).

    Eine Wiedereröffnung kann deshalb geboten sein, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung mit Hinweisen oder Fragen des Gerichts überrascht wurde, zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte, und ihm das Gericht keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme gegeben hat (BFH-Urteil vom 04.04.2001 XI R 60/00, BStBl II 2001, 726; BFH-Beschluss vom 15.10.2008 X B 106/08, BFH/NV 2009, 41).

  • BGH, 31.01.1979 - VIII ZR 93/78

    Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
    Dem Bestimmtheitsgrundsatz wird auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn es infolge der Wahl einfacher, äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31.01.1979 VIII ZR 93/78, BGHZ 73, 253).

    Die Bezeichnung Hausrat oder Inventar eines bestimmten Hauses ist ausreichend (vgl. BGH-Urteile vom 31.01.1979 VIII ZR 93/78, BGHZ 73, 253, und vom 08.06.1989 IX ZR 234/87 NJW 1989, 2542).

    Der Schenker als bisheriger Mitbesitzer bzw. Alleinbesitzer wird zum Besitzmittler für die Beschenkte als mittelbare Besitzerin (vgl. auch Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 854 Rz. 13 und BGHUrteil vom 31.01.1979 VIII ZR 93/78, BGHZ 73, 253).

  • BFH, 05.09.2005 - IV B 155/03

    NZB: nachgereichter Schriftsatz, Schluss der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
    Der BFH hat die Nichtberücksichtigung nachgereichter Schriftsätze grundsätzlich als verfahrensfehlerhaft angesehen, wenn dies zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht geführt hat (BFH-Beschluss vom 26.10.1998 III R 42/98, BFH/NV 1999, 509; vgl. auch BFH-Beschluss vom 05.09.2005, IV B 155/03, BFH/NV 2006, 98).

    Nur dann ist auch gewährleistet, dass das Recht auf Gehör gewahrt worden ist (BFH-Beschlüsse vom 08.10.2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499, 500, m. w. N.; vom 25.04.1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118 und vom 05.09.2005 IV B 155/03, BFH/NV 2006, 98).

  • BFH, 09.04.2008 - II R 31/06

    Auslegung eines Schreibens des Finanzamts als Freistellungsbescheid - Definition:

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
    Ein Freistellungsbescheid im Sinn des § 155 Abs. 1 S. 3 AO ist begrifflich ein Steuerbescheid, der nach dem Willen des Finanzamts den Steuerpflichtigen davon unterrichtet, dass eine Steuer von ihm aufgrund des geprüften Sachverhalts dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht gefordert werde (BFH-Urteile vom 26.03.1969 I R 38/67, BStBl II 1969, 473; vom 22.10.1986 I R 254/83, BFH/NV 1988, 10, und vom 09.04.2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435).

    Es kommt deshalb darauf an, wie der Steuerpflichtige selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Schreibens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 09.04.2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435, m. w. N.).

  • BFH, 07.12.2005 - I B 90/05

    NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 16.09.2008 X B 158/07, BFH/NV 2008, 2024-2026) liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (in Form einer Überraschungsentscheidung) vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 07.12.2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschlüsse vom 07.12.2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601 und vom 07.02.2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962).

  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 22/10

    Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von Normen des materiellen Strafrechts - wie des § 370 AO - bei der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften von den Finanzbehörden und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit festzustellen, sind verfahrensrechtlich die Vorschriften der AO und der FGO maßgebend und nicht die Strafprozessordnung (vgl. BFH-Urteil vom 15.01.2013 VIII R 22/10, BStBl II 2013, 526).

    Das bedeutet, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei der Richter nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung anstreben darf, sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen muss (vgl. BFH-Urteil vom 15.01.2013 VIII R 22/10, BStBl II 2013, 526 m. w. N.).

  • BFH, 23.10.2003 - V R 24/00

    Umsatzsteuerbefreiung für Altenheim

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
    Die Wiedereröffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts ("kann") (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.2001 XI R 60/00, BStBl II 2001, 726, und vom 23.10.2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89).

    Es reicht aber auch aus, wenn das FG seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, im Urteil selbst begründet (BFH-Urteil vom 23.10.2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89, II.1.a aa, m. w. N.).

  • BFH, 22.10.1986 - I R 254/83

    Rechtsnatur und verfahrensrechtliche Bedeutung einer Nichtveranlagungsverfügung -

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
    Ein Freistellungsbescheid im Sinn des § 155 Abs. 1 S. 3 AO ist begrifflich ein Steuerbescheid, der nach dem Willen des Finanzamts den Steuerpflichtigen davon unterrichtet, dass eine Steuer von ihm aufgrund des geprüften Sachverhalts dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht gefordert werde (BFH-Urteile vom 26.03.1969 I R 38/67, BStBl II 1969, 473; vom 22.10.1986 I R 254/83, BFH/NV 1988, 10, und vom 09.04.2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435).

    Hierbei kommt es darauf an, ob für den Adressaten aus der Mitteilung selbst oder aus den Umständen ihres Erlasses objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist (BFH-Urteil vom 22.10.1986 I R 254/83, BFH/NV 1988, 10).

  • BFH, 25.04.1996 - VIII B 30/95

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei Ablehnung der Wiedereröffnung des Verfahrens

  • BFH, 29.11.2017 - II R 52/15

    Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 82/96

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Werksangehörigen Rabatt - Bruttoarbeitslohn -

  • BFH, 14.01.1998 - II R 9/97

    Neue Tatsachen bei der Erbschaftsteuer

  • BFH, 18.03.1988 - V R 206/83

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides - Definition der

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

  • BFH, 26.10.1998 - III R 42/98

    Zulassungsfreie Revision; Nichtberücksichtigung nachgereichter Schriftsätze

  • BFH, 04.12.1992 - III R 50/91

    Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung einer Betriebsvorrichtung -

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

  • BFH, 14.05.2013 - X B 33/13

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von

  • BFH, 16.09.2008 - X B 158/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und

  • BFH, 29.11.1961 - II 282/58 U

    Rechtsnatur der Schenkungssteuer (Erbschaftsteuer) als Bereicherungsteuer

  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

  • BFH, 29.10.1987 - IV R 69/85

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und

  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

  • BFH, 15.10.2008 - X B 106/08

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Vorbringen von Rechtsausführungen

  • BFH, 15.10.2008 - X B 120/08

    Zeugeneinvernahme - Gebot der Einzelvernehmung - Einwendungen gegen die

  • BFH, 16.09.1987 - II R 178/85

    Änderung der bei der Einheitswertfeststellung getroffenen Artfeststellung wegen

  • BFH, 26.03.1969 - I R 38/67

    Einordnung der Verfügung eines Finanzamtes über die Freistellung von der

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

  • BFH, 17.08.2011 - X S 10/11

    Verfahrensmängel - Keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG hinsichtlich nach der

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

  • BFH, 10.06.2005 - XI B 182/04

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensfehler

  • BFH, 24.10.1989 - VII R 1/87

    Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf

  • BFH, 29.11.2005 - II B 151/04

    Festsetzungsfrist, Beginn

  • BFH, 26.04.2000 - III B 47/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und

  • FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10

    Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im

  • BFH, 08.10.2003 - VII B 321/02

    Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung - unzutreffende

  • BFH, 07.02.2007 - X B 105/06

    NZB: Sitzungsniederschrift

  • BFH, 19.02.1993 - III R 101/89

    Verfahrensfehler auf Grund der Versagung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 23.11.2011 - II R 33/10

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung

  • BGH, 08.06.1989 - IX ZR 234/87

    Sperrwirkung einer Drittwiderspruchsklage

  • BFH, 17.02.1993 - II R 72/90

    Besteuerung einer Schenkung aufgrund einer vertraglichen Weiterschenkungsklausel

  • BFH, 22.08.2007 - II R 33/06

    Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei

  • BFH, 30.11.2009 - II R 70/06

    Zeitpunkt der Steuerentstehung bei freigebiger Zuwendung eines Kommanditanteils -

  • BFH, 16.01.2008 - II R 10/06

    Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

  • FG Nürnberg, 14.10.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt von Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

    Im Fall des FG Nürnberg (4 K 1902/15), auf den sich das Finanzamt berufe, habe der Steuerpflichtige Angaben gegenüber einem Steuerberater zum Zweck der Weitergabe an das Finanzamt gemacht, nachdem er bereits zur Abgabe der steuerlichen Erklärung aufgefordert worden sei.

    Auch aus dem Urteil des FG Nürnberg vom 16.06.2016 (4 K 1902/15, juris) ergibt sich nichts anders, denn es ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

  • FG Nürnberg, 17.06.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt der Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

    Im Fall des FG Nürnberg ( 4 K 1902/15), auf den sich das Finanzamt berufe, habe der Steuerpflichtige Angaben gegenüber einem Steuerberater zum Zweck der Weitergabe an das Finanzamt gemacht, nachdem er bereits zur Abgabe der steuerlichen Erklärung aufgefordert worden sei.

    Auch aus dem Urteil des FG Nürnberg vom 16.06.2016 ( 4 K 1902/15, juris) ergibt sich nichts anders, denn es ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 4 K 1222/21

    Ankaufsrecht, Erbbauberechtigter, Erbbaurechtsvertrag, Festsetzungsfrist,

    Die Regelung werde von der Rechtsprechung auch nicht anders ausgelegt (BFH-Urteile vom 08.03.2017 - II R 2/15, BStBl II 2017, 751; und vom 26.07.2017 II R 21/16, BFHE 259, 16, BStBl II 2017, 1163; FG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2016 4 K 1902/15, juris).
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