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   FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20   

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https://dejure.org/2020,31085
FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20 (https://dejure.org/2020,31085)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16.09.2020 - 3 V 452/20 (https://dejure.org/2020,31085)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16. September 2020 - 3 V 452/20 (https://dejure.org/2020,31085)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FGO § 69 Abs. 2 S. 7, Abs. 3 S. 3
    Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über den Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über den Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2020

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20
    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 21.07.2011 (II 50/09, BFH/NV 2011, 1685) entschieden, dass die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe dann zweifelhaft werde, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststehe.

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe werde in diesen Fällen aber erst dann zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststehe (BFH Urt. v. 21.07.2011 II R 52/10, BFH/NV 2011, 1685).

    Der Solidarpakt II war sicherlich geeignet, einen längerfristigen Mehrbedarf des Bundes zu begründen (nach BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09, a.a.O.; erforderlich für die Ergänzungsabgabe).

    Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht den Urteilen des BFH vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O. und II R 52/10, a.a.O.) entnehmen.

    In Anbetracht der Höhe (5,5%) werden die den Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer nicht gefährdet.

    Der Solidaritätszuschlag als verfassungsmäßig vorgesehene Ergänzungsabgabe verletzt in der 2020 gültigen Fassung nicht das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20
    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe werde in diesen Fällen aber erst dann zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststehe (BFH Urt. v. 21.07.2011 II R 52/10, BFH/NV 2011, 1685).

    Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht den Urteilen des BFH vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O. und II R 52/10, a.a.O.) entnehmen.

    In Anbetracht der Höhe (5,5%) werden die den Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer nicht gefährdet.

    Der Solidaritätszuschlag als verfassungsmäßig vorgesehene Ergänzungsabgabe verletzt in der 2020 gültigen Fassung nicht das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20
    Die Gewährung einer AdV setze aber nach langjähriger Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs und der Vermutung der Verfassungsmäßigkeit jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus (BFH-Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl. II 2015, 207).

    Würde eine Aussetzung der Vollziehung im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen, habe das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung Vorrang, wenn der durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretende Eingriff beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sei und dieser Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen habe; ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen, müsse dann i.d.R. nicht geprüft werden (BFH-Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl. II 2015, 207).

    Beruhen die vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes (d.h. im Sinne eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsvorgangs) zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus (BFH-Beschlüsse vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl. II 2010, 558; vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl. II 2015 m.w.N., 207; Gräber/Stapperfend, FGO 9. Auflage, § 69 Rn. 164, 186; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 96).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl. II 2015, 207 m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20
    So hat der erkennende Senat in einem anderen Verfahren eine Klage gegen den Bescheid über die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer im Jahr 2020 als unbegründet abgewiesen (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.2020, 3 K 1098/19; Revision anhängig beim BFH unter dem Az. IX R 15/20).

    b) Nach Auffassung des Senats ist diese Begründung des Gesetzgebers - insbesondere, weil es sich hier nur um eine Prognose handeln kann - unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichend, um die Erhebung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2019 hinaus weiterhin zu rechtfertigen (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.2020, 3 K 1098/19; Revision anhängig beim BFH unter dem Az. IX R 15/20).

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20
    So hat der erkennende Senat in einem anderen Verfahren eine Klage gegen den Bescheid über die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer im Jahr 2020 als unbegründet abgewiesen (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.2020, 3 K 1098/19; Revision anhängig beim BFH unter dem Az. IX R 15/20).

    b) Nach Auffassung des Senats ist diese Begründung des Gesetzgebers - insbesondere, weil es sich hier nur um eine Prognose handeln kann - unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichend, um die Erhebung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2019 hinaus weiterhin zu rechtfertigen (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.2020, 3 K 1098/19; Revision anhängig beim BFH unter dem Az. IX R 15/20).

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20
    a) Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinn dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Zahlungspflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 21.02.1990 II B 98/89, BStBl. II 1990, 510; vom 05.03.1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20
    a) Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinn dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Zahlungspflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 21.02.1990 II B 98/89, BStBl. II 1990, 510; vom 05.03.1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20
    Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schließt, sofern er nicht im Einzelfall erkennbar auf eine in die Zukunft wirkende Maßnahme beschränkt wird, das Begehren nach einer Aufhebung der Vollziehung ein (BFH-Beschluss vom 03.02.2005 I B 208/04, BStBl. II 2005, 351; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 176).
  • BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20
    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (st. Rspr., z.B. BFH-Beschluss vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279, Rz 6; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20
    Beruhen die vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes (d.h. im Sinne eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsvorgangs) zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus (BFH-Beschlüsse vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl. II 2010, 558; vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl. II 2015 m.w.N., 207; Gräber/Stapperfend, FGO 9. Auflage, § 69 Rn. 164, 186; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 96).
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