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   FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17   

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https://dejure.org/2018,7620
FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17 (https://dejure.org/2018,7620)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 17.01.2018 - 5 K 391/17 (https://dejure.org/2018,7620)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 5 K 391/17 (https://dejure.org/2018,7620)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Leistungen, Bescheid, Marke, Lehrer, Einspruchsverfahren, Lehrkraft, Gewerbesteuermessbescheid, Einspruch, Gewerbesteuermessbetrag, Aufhebung, Gewerbebetrieb, Form, Finanzamt, Trennung, gewerbliches Unternehmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1
    Anforderungen an die Qualifizierung von Einkünften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Gewerberechtliche Bewertung der Veranstaltung von Produktschulungen und Verkaufstrainings

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Produktschulungen und Verkaufstrainings für Fachhandelskunden keine freiberufliche, sondern gewerbliche Tätigkeit - Newsletter im Zusammenhang mit Produktschulungen keine schriftstellerische Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Schriftstellerische Tätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 767
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 2/95

    Eine Beratungstätigkeit, die auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17
    a) Darunter versteht man die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (vgl. BFH, Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BStBl. II 1994, 362, vom 18.04.1996 IV R 35/95, BStBl II 1996, 573 und vom 11.06.1997 XI R 2/95, BStBl II 1997, 687).

    Werden die Kenntnisse oder Erkenntnisse aber nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine einzelfallbezogene beratende Tätigkeit (vgl. BFH, Urteile vom 11.06.1997 XI R 2/95, a.a.O. und vom 02.02.2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839, ebenso die Literatur: Brandt in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG-Kommentar, 282 EL., § 18 Rz. 121, Hutter in: Blümich, EStG, KStG, GewStG-Kommentar, 138. EL., § 18 Rz. 103, Schmidt, EStG-Kommentar, 36. Aufl. 2017, § 18 Rz. 83).

    Ebenso wenig liegt eine Verwendung eines "Know-how-Mixes" seitens des Klägers vor, den er an die zu Unterrichtenden weitergeben würde (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95, a.a.O., FG Münster, Urteil vom 17.12.2010 4 K 3554/08 G, Juris).

    Unabhängig davon stellen die Newsletter aber jedenfalls Auftragsarbeiten dar, die ebenso wie die von dem Kläger durchgeführten Schulungen lediglich die Geschäftsinteressen des Auftraggebers betrafen und diesen zu dienen bestimmt waren (vgl. BFH, Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95, a.a.O.).

  • FG Münster, 17.12.2010 - 4 K 3554/08

    Kein Übergang eines den Außendienst schulenden Versicherungsvertreters vom

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17
    Auch wenn in unterrichtender Form ein "Know-how-Mix" vermittelt werden würde, läge eine beratende Tätigkeit vor (Hinweis auf FG Münster vom 17.12.2010, 4 K 3554/08 G, Juris), da für die Tätigkeit des Klägers die spezielle Beratung und Verkaufsunterstützung von B-Produkten prägend sei.

    Schließlich sei der Sachverhalt der vom Finanzamt zitierten Entscheidung des FG Münster vom 17.12.2010, 4 K 3554/08 G nicht vergleichbar.

    Ebenso wenig liegt eine Verwendung eines "Know-how-Mixes" seitens des Klägers vor, den er an die zu Unterrichtenden weitergeben würde (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95, a.a.O., FG Münster, Urteil vom 17.12.2010 4 K 3554/08 G, Juris).

  • FG Hamburg, 05.10.2015 - 1 K 131/14

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit: Gewerblichkeit

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17
    Somit liege kein Unterricht, sondern eine gewerbliche Beratungsleistung bezüglich B-Produkten vor (Hinweis auf FG Hamburg vom 05.10.2015, 1 K 131/14).

    Das Urteil des FG Hamburg vom 05.10.2015, 1 K 131/14 habe einen anderen Sachverhalt betroffen.

  • FG Nürnberg, 15.01.2003 - V 147/00

    Tätigkeit eines Persönlichkeits- und Managementtrainers ist freiberufliche

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17
    Ziel des klägerischen Unterrichts ist im Wesentlichen die bessere Verwirklichung der wirtschaftlichen Ziele des Auftrag gebenden Unternehmens (in Abgrenzung zu FG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2003 V 147/2000, DStRE 2003, 586).
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 57/05

    EDV-Berater übt einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf aus

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17
    Maßgebend hierfür ist dasjenige Betätigungsfeld, das der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (vgl. BFH, Urteil vom 18.04.2007 XI R 57/05, BFH/NV 2007, 1854).
  • BFH, 02.02.2000 - XI R 38/98

    Hypnosetherapeut; gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17
    Werden die Kenntnisse oder Erkenntnisse aber nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine einzelfallbezogene beratende Tätigkeit (vgl. BFH, Urteile vom 11.06.1997 XI R 2/95, a.a.O. und vom 02.02.2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839, ebenso die Literatur: Brandt in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG-Kommentar, 282 EL., § 18 Rz. 121, Hutter in: Blümich, EStG, KStG, GewStG-Kommentar, 138. EL., § 18 Rz. 103, Schmidt, EStG-Kommentar, 36. Aufl. 2017, § 18 Rz. 83).
  • BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92

    Keine unterrichtende Tätigkeit, wenn Kunden im Fitness-Studio im wesentlichen in

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17
    a) Darunter versteht man die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (vgl. BFH, Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BStBl. II 1994, 362, vom 18.04.1996 IV R 35/95, BStBl II 1996, 573 und vom 11.06.1997 XI R 2/95, BStBl II 1997, 687).
  • BFH, 18.04.1996 - IV R 35/95

    Bodybuildingstudio

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17
    a) Darunter versteht man die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (vgl. BFH, Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BStBl. II 1994, 362, vom 18.04.1996 IV R 35/95, BStBl II 1996, 573 und vom 11.06.1997 XI R 2/95, BStBl II 1997, 687).
  • BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18

    Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2018 5 K 391/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    aa) Das FG hat in Rz 53 der Vorentscheidung vom 17. Januar 2018 5 K 391/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 767) die Annahme einer "unterrichtenden" Tätigkeit des Klägers gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2009 bis 2014 jeweils anzuwendenden Fassung (EStG) unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 2/95 (BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687, zur erzieherischen Tätigkeit) und vom 2. Februar 2000 XI R 38/98 (BFH/NV 2000, 839, zur unterrichtenden Tätigkeit) verneint, weil hierfür eine Lehrtätigkeit auf Grundlage eines allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lernprogramms erforderlich sei.

    Anders als der Kläger meint, hat das FG hingegen in Rz 55 ff. der Vorentscheidung in EFG 2018, 767 nicht den tragenden --und möglicherweise von der Rechtsprechung des BFH abweichenden-- abstrakten Rechtssatz aufgestellt, eine unterrichtende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verlange die Vermittlung von Kenntnissen in organisatorischer und institutionalisierter Form, wobei das Ziel des Unterrichts nicht der Verwirklichung der wirtschaftlichen Ziele des Auftraggebers dienen und die Tätigkeit nach Anlass und Zweck nicht unternehmensbezogen sein dürfe.

  • VG Augsburg, 27.10.2023 - Au 7 K 23.1571

    Verwaltungsgerichte, Rechtsschutzbedürfnis, Untätigkeitsklage, Erlass eines

    In diesem Zusammenhang gelte, dass durchaus die Auffassung vertreten werde, dass der Widerspruchsbehörde im Rundfunkbeitragsrecht ein Ermessen zukommt (siehe VG Neustadt a.d.W., U.v. 23.1.2019 - 5 K 391/17 - BeckRS 2019, 3827 - Rn. 22 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - NVwZ 2017, 326).

    Auch aus der klägerseitig für eine Relevanz von Ermessenserwägungen im Rundfunkbeitragsrecht zitierten Rechtsprechung (VG Neustadt a.d.W., U.v. 23.1.2019 - 5 K 391/17 - BeckRS 2019, 3827 - Rn. 22 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - NVwZ 2017, 326) folgt nichts anderes.

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