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   FG Nürnberg, 19.04.2005 - I 110/2003   

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https://dejure.org/2005,16854
FG Nürnberg, 19.04.2005 - I 110/2003 (https://dejure.org/2005,16854)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19.04.2005 - I 110/2003 (https://dejure.org/2005,16854)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19. April 2005 - I 110/2003 (https://dejure.org/2005,16854)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UmwStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UmwStG § 2 Nr. 1; ; UmwStG § 18 Abs. 4; ; UmwStG § 27 Abs. 4a; ; UmwStG § 39; ; UmwStG § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinnes aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf diese Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinnes aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf diese Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft; Anteilsveräußerung nach Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft; Auslegung des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.04.2005 - I 110/03
    Die Motive und Vorstellungen der gesetzgebenden Körperschaften bzw. deren Mitglieder können insoweit berücksichtigt werden, als sie im Gesetz selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 21.05.1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, 312 und ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 18.05.1994 I R 84/93, BStBl II 1994, 713).
  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.04.2005 - I 110/03
    Dabei wurde der Konflikt, dass nach heutiger Rechtsauffassung Gewinne aus Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe zwar bei einer Kapitalgesellschaft, nicht jedoch bei einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, dadurch gelöst, dass innerhalb einer Sperrfrist die Veräußerung oder die Aufgabe des Betriebs auch bei der Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 VIII R 23/01, BStBl. 2004, 474).
  • BFH, 18.05.1994 - I R 84/93

    Keine Beschränkung von Verlustausgleich und Verlustvortrag in entsprechender

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.04.2005 - I 110/03
    Die Motive und Vorstellungen der gesetzgebenden Körperschaften bzw. deren Mitglieder können insoweit berücksichtigt werden, als sie im Gesetz selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 21.05.1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, 312 und ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 18.05.1994 I R 84/93, BStBl II 1994, 713).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 47/00

    EStG § 33a Abs. 1

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.04.2005 - I 110/03
    Eine teleologische Reduktion kommt hingegen grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (BFH-Urteil vom 04.12.2001 III R 47/00, BStBl II 2002, 195).
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