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   FG Nürnberg, 19.05.2005 - IV 326/2003   

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FG Nürnberg, 19.05.2005 - IV 326/2003 (https://dejure.org/2005,18816)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19.05.2005 - IV 326/2003 (https://dejure.org/2005,18816)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - IV 326/2003 (https://dejure.org/2005,18816)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GrEStG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 3 Abs. 1
    Freigrenze von 2.500 Euro gilt für Grundstücksveräußerung durch Ehegatten in Gütergemeinschaft nur einmal

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freigrenze von 2.500 Euro gilt für Grundstücksveräußerung durch Ehegatten in Gütergemeinschaft nur einmal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Einordnung der Veräußerung eines Grundstücks durch im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten; Übertragen der Miteigentumsanteile durch Ehegatten als Miteigentümer eines Grundstücks auf einen Dritten ; Grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.04.1967 - II 49/63

    Erlass eines Steuerbescheides gegen jeden Ehegatten bei Erwerb eines Grundstücks

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2005 - IV 326/03
    Für den Fall des Erwerbs eines Grundstücks durch Ehegatten zu gemeinschaftlichem Eigentum sowie den Erwerb durch Eheleute zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft habe der Bundesfinanzhof jeweils zwei getrennt zu beurteilende Steuerfälle angenommen (vgl. BFH-Urteile vom 12.10.1994 11 R 63/93, BST. II 1995, 174, und vom 04.04.1967 II 49163, BFHE 88, 388).

    Dies folgt zwar nicht daraus, dass die Gütergemeinschaft - im Gegensatz etwa zur offenen Handelsgesellschaft, zur Kommanditgesellschaft und zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts - grunderwerbsteuerrechtlich in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht kein selbständiger Rechtsträger ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.1967 II 49/63, BFHE 88, 388, und vom 01.04.1969 II 83/64, BStBl. II 1969, 560).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für jeden Ehegatten ein getrennter Steuerfall und damit zwei Erwerbe angenommen werden, wenn in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten ein Grundstück erwerben (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.1967, in BFHE 88, 388, vom 12.10.1994 II R 63/93, BStBl. II 1995, 174 und vom 31.08.1994 II R 82/94, BFH/NV 1995, 437; Pahlke/Franz, a.a.O., Hofmann, § 3 Rn. 5 a.E.).

  • BFH, 10.04.1957 - II 167/56 U

    Veräußerung eines Grundstücks, das zum Gesamtgut einer allgemeinen

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2005 - IV 326/03
    Nach Auffassung der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10.04.1957 II 167/56 U, BStBl. III 1957, 213) seien bei Veräußerung eines Grundstücks von Eheleuten im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft an Eheleute, die ebenfalls in Gütergemeinschaft lebten, sowohl auf der Veräußererseite als auch auf der Erwerberseite jeweils zwei Erwerbsvorgänge gegeben, so dass in diesem Fall grunderwerbsteuerlich betrachtet vier Erwerbsvorgänge vorlägen.

    Aus diesem Grund folgen das Schrifttum (Sack in Boruttau, GrEStG, 15. Aufl., § 3 Rn. 88, Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl., § 3 Rn. 22, Hofmann, GrEStG, 7. Aufl., § 3 Rn. 5 a.E.) und ersichtlich ebenso das FMS vom 04.06.2002 nicht dem Bundesfinanzhof, der mit Urteil vom 10.04.1957 II 167/56 U (BStBl. III 1957, 213) grunderwerbsteuerrechtlich vier Erwerbsvorgänge angenommen hatte, wenn ein Grundstück von Eheleuten im früher geltenden Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft an Eheleute veräußert wurde, für die ebenfalls die allgemeine Gütergemeinschaft galt.

    Er folgt mit seiner Entscheidung der einhelligen Auffassung im Kommentarschrifttum und den von der Prozessbevollmächtigten angeführten Verwaltungsanweisungen zur Auslegung des § 3 Nr. 1 GrEStG bei Veräußerung eines Grundstücks durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten und zur Nichtanwendung des noch zur früheren allgemeinen Gütergemeinschaft ergangenen BFH-Urteils vom 10.04.1957 (in BStBl. III 1957, 213).

  • BFH, 01.04.1969 - II 83/64

    Rückgängigmachung des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs bei Änderung des

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2005 - IV 326/03
    Dies folgt zwar nicht daraus, dass die Gütergemeinschaft - im Gegensatz etwa zur offenen Handelsgesellschaft, zur Kommanditgesellschaft und zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts - grunderwerbsteuerrechtlich in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht kein selbständiger Rechtsträger ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.1967 II 49/63, BFHE 88, 388, und vom 01.04.1969 II 83/64, BStBl. II 1969, 560).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2005 - IV 326/03
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Sache ergebender oder sonst wie sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht finden lässt (vgl., BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 110).
  • BFH, 12.10.1994 - II R 63/93

    Beim Grundstückserwerb zu gemeinschaftlichem Eigentum ist jeder Ehegatte

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2005 - IV 326/03
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für jeden Ehegatten ein getrennter Steuerfall und damit zwei Erwerbe angenommen werden, wenn in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten ein Grundstück erwerben (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.1967, in BFHE 88, 388, vom 12.10.1994 II R 63/93, BStBl. II 1995, 174 und vom 31.08.1994 II R 82/94, BFH/NV 1995, 437; Pahlke/Franz, a.a.O., Hofmann, § 3 Rn. 5 a.E.).
  • BFH, 31.08.1994 - II R 82/93

    Beurteilung eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz der ehemaligen

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2005 - IV 326/03
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für jeden Ehegatten ein getrennter Steuerfall und damit zwei Erwerbe angenommen werden, wenn in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten ein Grundstück erwerben (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.1967, in BFHE 88, 388, vom 12.10.1994 II R 63/93, BStBl. II 1995, 174 und vom 31.08.1994 II R 82/94, BFH/NV 1995, 437; Pahlke/Franz, a.a.O., Hofmann, § 3 Rn. 5 a.E.).
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