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   FG Nürnberg, 19.09.2019 - 11 K 168/16   

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https://dejure.org/2019,58971
FG Nürnberg, 19.09.2019 - 11 K 168/16 (https://dejure.org/2019,58971)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19.09.2019 - 11 K 168/16 (https://dejure.org/2019,58971)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19. September 2019 - 11 K 168/16 (https://dejure.org/2019,58971)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 163; AO § 227; UStG § 15
    Zur abweichenden Festsetzung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege

  • rewis.io

    Zur abweichenden Festsetzung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.10.2008 - V R 63/07

    Gewährung von Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren bei unzutreffenden

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.09.2019 - 11 K 168/16
    Deshalb sei - auch nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 8.10.2010 - V R 63/07) - eine Billigkeitsmaßnahme ausgeschlossen.

    Dies ergibt sich aus dem Text unter Ziff. 4 auf Seite 10 des Antragsschreibens, in dem die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil V R 63/07 auf eine mögliche Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren ("§§ 163, 227 AO") verweist.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.09.2019 - 11 K 168/16
    Dann kann im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug beansprucht werden, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (vgl. dazu die grundlegen-den Entscheidungen des EuGH, Urt. v. 27.9.2007 - C-409/04, BStBl II 2009, 70 - Teleos; EuGH, Urt. v. 21.2.2008 - C- 71/06, DStR 2008, 450 - Netto Supermarkt).
  • EuGH, 01.02.2007 - C-71/06

    Kommission / Italien

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.09.2019 - 11 K 168/16
    Dann kann im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug beansprucht werden, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (vgl. dazu die grundlegen-den Entscheidungen des EuGH, Urt. v. 27.9.2007 - C-409/04, BStBl II 2009, 70 - Teleos; EuGH, Urt. v. 21.2.2008 - C- 71/06, DStR 2008, 450 - Netto Supermarkt).
  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 17/10

    Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.09.2019 - 11 K 168/16
    Aus § 163 AO und auch aus § 227 AO kann sich die Unbilligkeit aus sachlichen und/oder persönlichen Gründen ergeben (BFH-Urt. v. 23.7.2013 - VIII R 17/10, BStBl II 2013, 820; Cöster in: Koenig, Kommentar zur Abgabenordnung 3. Aufl., § 163 AO Rz. 14 m.w.N.).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.09.2019 - 11 K 168/16
    Dann kann im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug beansprucht werden, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (vgl. dazu die grundlegen-den Entscheidungen des EuGH, Urt. v. 27.9.2007 - C-409/04, BStBl II 2009, 70 - Teleos; EuGH, Urt. v. 21.2.2008 - C- 71/06, DStR 2008, 450 - Netto Supermarkt).
  • BFH, 11.05.2020 - V B 99/19

    Zum Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.09.2019 - 11 K 168/16
    (Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der BFH mit Beschluss vom 11.5.2020 - V B 99/19 als unbegründet zurückgewiesen hat).
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