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   FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/2001   

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https://dejure.org/2003,40291
FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/2001 (https://dejure.org/2003,40291)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 22.08.2003 - VII 198/2001 (https://dejure.org/2003,40291)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 22. August 2003 - VII 198/2001 (https://dejure.org/2003,40291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Befreiung von der Steuerberaterprüfung für Prüfer bei kommunalen Prüfungsverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1010
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/01
    Hinzu kommt, dass die Regelungen über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung Ausnahmevorschriften für von vorneherein begrenzte Personenkreise darstellen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18.11.1980 1 BvR 228/73 , -1 BvR 311/73, BStBl. II 1981, 235, 239), die grundsätzlich nicht extensiv ausgelegt werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1986 VII R 40/84 , BFH/NV 1987, 125).

    lm Interesse der Steuerrechtspflege darf der Gesetzgeber Anforderungen an die persönliche Eignung der Berufswerber stellen und insbesondere den Nachweis der für eine sachgerechte Berufsausübung als Steuerberater benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (vgl. vor allem BVerfG-Beschluss in BStBl. II 1981, 235 ; sowie BFH-Urteil vom 07.03.1995 VII R 84/94 , BFHE 177, 189 BStBl. II 1995, 557 , jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf die Zugangswege zum Beruf des Steuerberaters hat es das BVerfG als verfassungskonform angesehen, dass der Gesetzgeber zwei -gleichwertige- Zugangswege eröffnet hat, nämlich den in der Regel zu beschreitenden der Ableistung der Steuerberaterprüfung und den nur ausnahmsweise gegebenen der Befreiung von der Steuerberaterprüfung (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl. II 1981, 235, 239).

    Aber auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist die gesetzgeberische Entscheidung lediglich auf die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachzuprüfen (ebenfalls BVerfG-Beschluss in BStBl. II 1981, 235, 240, li.Sp. oben, m.w.N.).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/01
    Fachliche Qualifikationsnachweise können nur Bestand haben, wenn und soweit sie zur Verfolgung des Zwecks geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sind (vgl BVerfG-Urteil vom 11.06.1958 1 BvR 596/56 , BVerfGE 7, 377 ff., 406 f.; sowie BVerfG-Beschluss vom 14.03.1989 1 BvR 1033/82, 174/84, BVerfGE 80, 1, 24 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82] ).
  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/01
    Das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- habe im Jahre 2000 in drei Entscheidungen (u.a. Beschluss vom 17.07.2000 1 BvR 254/99 , Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2000, 2736) herausgestellt, dass das Verfassungsrecht der freien Berufsausübung (A rt. 12 des Grundgesetzes -GG-) den Vorrang vor einer die Berufsfreiheit einschränkenden Regelung gewähre und jede die Berufsfreiheit oder Berufsausübung einschränkende Regelung nur dann verfassungsrechtlichen Bestand haben könne, wenn sie zum einen auf sachlichen Erwägungen beruhe und zum anderen notwendig sei, um gesellschaftliche oder politische Ziele, welche im Hinblick auf Art. 12 GG billigenswert seien, zu erreichen.
  • BFH, 07.03.1995 - VII R 84/94

    Die Verschärfung der berufspraktischen Zulassungsvoraussetzung gilt auch für

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/01
    lm Interesse der Steuerrechtspflege darf der Gesetzgeber Anforderungen an die persönliche Eignung der Berufswerber stellen und insbesondere den Nachweis der für eine sachgerechte Berufsausübung als Steuerberater benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (vgl. vor allem BVerfG-Beschluss in BStBl. II 1981, 235 ; sowie BFH-Urteil vom 07.03.1995 VII R 84/94 , BFHE 177, 189 BStBl. II 1995, 557 , jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.11.1986 - VII R 40/84

    Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Befreiung von

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/01
    Hinzu kommt, dass die Regelungen über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung Ausnahmevorschriften für von vorneherein begrenzte Personenkreise darstellen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18.11.1980 1 BvR 228/73 , -1 BvR 311/73, BStBl. II 1981, 235, 239), die grundsätzlich nicht extensiv ausgelegt werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1986 VII R 40/84 , BFH/NV 1987, 125).
  • BFH, 30.01.1996 - VII R 81/95

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Ausübung berufspraktischer Tätigkeit auf

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/01
    In seinem Urteil vom 30.0,1.1996 VII R 81/95 (B FH/NV 1996 ., 515) habe der BFH die Tätigkeit eines Beamten einer obersten Bundesbehörde, der für eine Tätigkeit in der Steuerabteilung der Treuhandanstalt beurlaubt gewesen sei, als berufspraktische Tätigkeit i.S. der Vorschrift anerkannt, und zwar mit der Begründung, der dortige Kläger habe im Ergebnis die Interessen seines Dienstherren wahrgenommen; es sei mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, die in § 38 StBerG genannten Beamten nur deshalb zu benachteiligen, weil sie wesentliche staatliche Aufgaben, die sich aus der besonderen historischen Situation der Einigung Deutschlands ergeben haben, im Interesse ihres Dienstherrn nicht nur bei der obersten Behörde, sondern bei einer anderen staatlichen Einrichtung wahrgenommen hätten.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/01
    Fachliche Qualifikationsnachweise können nur Bestand haben, wenn und soweit sie zur Verfolgung des Zwecks geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sind (vgl BVerfG-Urteil vom 11.06.1958 1 BvR 596/56 , BVerfGE 7, 377 ff., 406 f.; sowie BVerfG-Beschluss vom 14.03.1989 1 BvR 1033/82, 174/84, BVerfGE 80, 1, 24 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82] ).
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