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   FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/2009   

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FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/2009 (https://dejure.org/2011,63409)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 23.11.2011 - 3 K 1176/2009 (https://dejure.org/2011,63409)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 23. November 2011 - 3 K 1176/2009 (https://dejure.org/2011,63409)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG - Berücksichtigung echter Verluste im Rahmen des § 2 Abs. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 2001

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bereits schon vor Liquidationsabschluss einer Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 4
    Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes ausnahmsweise vor Abschluss der Liquidation

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes ausnahmsweise vor Abschluss der Liquidation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98

    Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09
    Aufwendungen, die dem Gesellschafter aus der Inanspruchnahme aus einer zugunsten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaft entstehen, sind nach der Rechtsprechung des BFH nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen, wenn und soweit die Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hatte (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 und vom 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817).

    Das damit verbundene Haftungsrisiko rechtfertigt es, derartige Finanzierungsmaßnahmen in der Frage der Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG den gesellschaftsrechtlichen Einlagen gleichzustellen (BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761; vom 24.04.1997 VIII R 23/93, BStBl II 1999, 342; vom 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817).

    In allen diesen Fällen sind die nachträglichen Anschaffungskosten mit dem Nennwert des Rückgriffsanspruchs aus der Bürgschaft anzusetzen (BFH-Urteile vom 10.11.1998 VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348 und vom 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817).

    In diesem Fall ist für die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten der gemeine Wert des Rückgriffsanspruchs in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Gesellschafter es trotz eingetretener Krise mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis unterließ, sein Bürgschaftsengagement zu beenden, obwohl er von der Gesellschaft die Freistellung von seiner Bürgschaftsverpflichtung verlangen konnte (BFH-Urteil vom 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817).

    Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, insbesondere ob sie noch als kreditwürdig anzusehen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817 m.w.N.).

    Die Unterscheidung, ob es sich um eine Bürgschaftsverpflichtung in der Krise/eine krisenbestimmte Bürgschaftsverpflichtung handelte oder sie zuvor gegeben wurde und in der Krise stehen gelassen wurde, spielt eine Rolle für die Höhe des Ansatzes der nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. BFH-Urteil von 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817).

    Für die Höhe von nachträglichen Anschaffungskosten kommt es nach BFH-Urteil von 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817 in beiden oben dargestellten Konstellationen auf die Höhe der Rückgriffsforderung des Bürgen gegen den Hauptschuldner an, nicht aber auf die nominelle Höhe der Bürgschaftserklärung.

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09
    Der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG ist mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 und vom 12.10.1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561).

    Als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG kommen nicht nur Aufwendungen in Betracht, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschüsse (§§ 26 ff. GmbHG) oder verdeckte Einlagen zu werten sind, sondern auch Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters, insbesondere Leistungen aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaft, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 m.w.N.).

    Aufwendungen, die dem Gesellschafter aus der Inanspruchnahme aus einer zugunsten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaft entstehen, sind nach der Rechtsprechung des BFH nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen, wenn und soweit die Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hatte (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 und vom 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817).

    Das damit verbundene Haftungsrisiko rechtfertigt es, derartige Finanzierungsmaßnahmen in der Frage der Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG den gesellschaftsrechtlichen Einlagen gleichzustellen (BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761; vom 24.04.1997 VIII R 23/93, BStBl II 1999, 342; vom 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817).

    Eine Bürgschaftsverpflichtung ist eigenkapitalersetzend, wenn sie zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befand oder wenn die Bürgschaft (auch) für den Fall der Krise bestimmt war (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 und vom 26.01.1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922).

    Dies lässt sich im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen (BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 52/93, BStBl II 2001, 286; vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 und vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731).

    Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungs- bzw. Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 25.01.2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343; vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 100/07

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts aus einer GmbH-Beteiligung

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09
    Hilfsweise beantragt er für den Fall der Klageabweisung, die Revision zuzulassen wegen evtl. Divergenz zum Urteil des BFH vom 28.10.2008 Az. IX R 100/07 sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

    Hinzukommen muss, dass auf der Ebene des Gesellschafters keine weiteren wesentlichen Aufwendungen zu erwarten sind (BFH-Beschlüsse vom 22.11.2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539 und vom 10.02.2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761; BFH-Urteil vom 01.03.2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2172 und vom 28.10.2008 IX R 1000/07, BFH/NV 2009, 561).

    dd) Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem Urteil des BFH vom 28.10.2008 IX R 100/07, BFH/NV 2009, 561.

    Die Rechtsprechung des Senats folgt der gefestigten Rechtsprechung des BFH, insbesondere dem Urteil des BFH vom 28.10.2008 IX R 100/07, BFH/NV 2009, 561.

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09
    c) Ob und in welcher Höhe einem Steuerpflichtigen aus seiner Beteiligung ein Verlust entstanden ist, setzt voraus, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und dass feststand, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (BFH-Urteile vom 10.11.1998 VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348 und vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731).

    Dies lässt sich im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen (BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 52/93, BStBl II 2001, 286; vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 und vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731).

    Das ist z.B. dann der Fall, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 KO) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731).

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09
    Die Rechtsprechung des BFH stellt dabei maßgeblich darauf ab, dass das Fehlen von Aktiva, die auch für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreichen würden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss (BFH-Urteil vom 21.01.2004 VIII R 2/02, BStBl II 2004, 551, unter II.3.c dd der Gründe).

    Erforderlich hierfür sind unstreitige greifbare Anhaltspunkte für eine etwaige Vermögenslosigkeit (BFH-Urteil vom 21.01.2004 VIII R 2/02, BStBl II 2004, 551).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 46/03

    Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG - Realisierung

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09
    Hinzukommen muss, dass auf der Ebene des Gesellschafters keine weiteren wesentlichen Aufwendungen zu erwarten sind (BFH-Beschlüsse vom 22.11.2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539 und vom 10.02.2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761; BFH-Urteil vom 01.03.2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2172 und vom 28.10.2008 IX R 1000/07, BFH/NV 2009, 561).

    Die Beurteilung des Senats entspricht der Auffassung des BFH im Urteil vom 01.03.2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2171.

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09
    In allen diesen Fällen sind die nachträglichen Anschaffungskosten mit dem Nennwert des Rückgriffsanspruchs aus der Bürgschaft anzusetzen (BFH-Urteile vom 10.11.1998 VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348 und vom 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817).

    c) Ob und in welcher Höhe einem Steuerpflichtigen aus seiner Beteiligung ein Verlust entstanden ist, setzt voraus, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und dass feststand, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (BFH-Urteile vom 10.11.1998 VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348 und vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731).

  • BFH, 09.03.2011 - IX R 56/05

    Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Abgrenzung

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09
    Der Klägervertreter beantragt, unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001, zuletzt vom 10.10.2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2009 die Einkommensteuer für 2001 unter Berücksichtigung eines Aufgabeverlustes und der Anwendung des BFH-Urteils IX R 56/05 vom 09.03.2011 auf 0 EUR festzusetzen sowie die Einkommensteuer 2000 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls auf 0 EUR festzusetzen.

    93Nach dem Urteil des BFH vom 09.03.2011 IX R 56/05, BStBl II 2011, 1194 ist der Begriff der "negativen Summen" der Einkünfte dahin auszulegen, dass hierunter grundsätzlich nur solche (negativen) Einkünfte fallen, die, wie der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung ausgeführt hat, nicht wirtschaftlich erzielt werden (sog. "unechte" Verluste).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09
    Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (BFH-Urteile vom 02.04.2008 IX R 76/06, BStBl II 2008, 706 und vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385, m.w.N.).

    Der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ist gem. § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2 EStG der Betrag um den der gemeine Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft nach Abzug der vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten (entsprechend den Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) die Anschaffungskosten übersteigt (BFH-Urteile vom 02.04.2008 IX R 76/06, BStBl II 2008, 706 und vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93

    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09
    Das damit verbundene Haftungsrisiko rechtfertigt es, derartige Finanzierungsmaßnahmen in der Frage der Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG den gesellschaftsrechtlichen Einlagen gleichzustellen (BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761; vom 24.04.1997 VIII R 23/93, BStBl II 1999, 342; vom 06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817).

    Weiterhin kann eine Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, sie aber bei Eintritt der Krise stehen gelassen wurde (BFH-Urteil vom 24.04.1997 VIII R 23/93, BStBl II 1999, 342).

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 76/06

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 18.11.2005 - III B 114/04

    Ehegatten-Besteuerung: Zusammenveranlagung - getrennte Veranlagung

  • BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04

    Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 4 EStG

  • BFH, 10.02.2009 - IX B 196/08

    Realisierung eines Auflösungsverlustes

  • BFH, 06.04.2011 - IX R 28/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen von § 17 EStG bei dem

  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98

    Berücksichtigung von Zahlungen nach Auflösung der GmbH

  • BFH, 06.07.1989 - IV R 27/87

    Flächenbeitrag in einem Umlegungsverfahren als nachträgliche Anschaffungskosten

  • BFH, 03.08.2005 - I R 36/04

    Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück

  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 44/74

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

  • BFH, 20.04.2011 - I R 2/10

    Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine

  • FG Münster, 27.03.2014 - 2 K 4479/12

    Feststehen der Anschaffungskosten als Voraussetzung für die Berücksichtigung

    Selbst bei einer ansonsten vermögenslosen GmbH ist ein Auflösungsverlust dann noch nicht realisiert, wenn nach Insolvenzeröffnung noch Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 18.05.2011 9 K 307/07, EFG 2011, 2153) oder ein Gerichts- oder Vergleichsverfahren anhängig ist, das z.B. eine Bürgschaft des Gesellschafters betrifft (FG Nürnberg Urteil vom 23.11.2011 3 K 1176/2009, juris).
  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 3187/19

    Berücksichtigen der Aufwendungen der Gesellschafter einer aufgelösten GmbH aus

    Selbst bei einer ansonsten vermögenslosen GmbH ist ein Auflösungsverlust dann noch nicht realisiert, wenn nach Insolvenzeröffnung Forderungen durch den Insolvenzverwalter gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2005 - VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2171; Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.05.2011 - 9 K 307/07, EFG 2011, 2153) oder ein Gerichts- oder Vergleichsverfahren anhängig ist, das eine Bürgschaft des Gesellschafters betrifft (FG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2011 - 3 K 1176/2009, Juris).
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