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   FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19   

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https://dejure.org/2020,49086
FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19 (https://dejure.org/2020,49086)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 23.11.2020 - 4 K 1100/19 (https://dejure.org/2020,49086)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 23. November 2020 - 4 K 1100/19 (https://dejure.org/2020,49086)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerbefreiung von der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem mit einem Wohnhaus und Nebengebäude bebauten Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung und Tausch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorher von den Eltern auf Geschwister übertragener Miteigentumsanteile

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.11.2018 - II R 38/15

    Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19
    Die Übertragung und der Tausch der der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorher von den Eltern auf die Geschwister übertragenen Miteigentumsanteile stellt sich in der vorliegenden Fallgestaltung nicht als abgekürzter Übertragungsweg dar, der eine Grunderwerbsteuerbefreiung entsprechend den Grundsätzen des Urteils BFH II R 38/15 vom 7.8.2018 begründen könnte, da nicht dargelegt wird oder nachweisbar ist, dass der nachgelagerte Grundstückstausch zwischen den Geschwistern auf den Willen der Eltern beruht.

    Unentgeltliche Übertragungen zwischen Geschwistern seien nur dann von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung auf dem Willen des schenkenden Elternteils beruhe und von diesem veranlasst worden sei und sie daher einer solchen zwischen dem Elternteil und dem erwerbenden Kind gleichkomme (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 07.11.2018 II R 38/15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann zwar aus der Zusammenschau (sog. interpolierende Betrachtungsweise) von grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften eine Steuerbefreiung nach ihrem Sinn und Zweck über ihren Wortlaut hinaus gewährt werden, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.1970 II 109/65, BFHE 99, 250, BStBl II 1970, 600, vom 23.03.2011 II R 33/09, BFHE 233, 453, BStBl II 2011, 980 und vom 07.11.2018 II R 38/15, BFHE 263, 459, BStBl II 2019, 325, sowie Meßbacher-Hönsch in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, § 3 Rz 399).

    Die Steuerfreiheit der unterbliebenen Zwischenerwerbe kann sich auch aus der mehrfachen Anwendung derselben Befreiungsvorschrift ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2018 II R 38/15, BFHE 263, 459, BStBl II 2019, 325,).

    Das bedeutet insbesondere, dass der innere Grund des Erwerbs nicht allein in dem Verhältnis zwischen den Geschwistern liegen darf (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2018 II R 38/15, BFHE 263, 459, BStBl II 2019, 325).

    Im Urteilsfall des Bundesfinanzhofes vom 07.11.2018 (Az. II R 38/15) wurde durch Vertrag vom 12.08.2010 Grundbesitz von C auf D unter Vorbehalt des lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs übertragen.

  • BFH, 16.12.2015 - II R 49/14

    Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb von Miteigentumsanteilen von Geschwistern

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19
    Dies insbesondere, wenn die Kinder auf den Vater übertragen hätten, um dann jeweils ein ungeteiltes Grundstück zu erhalten (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.12.2015, II R 49/14).

    Diese darf immer nur an einen real verwirklichten, nicht aber an einen fiktiven Sachverhalt anknüpfen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2015 II R 49/14, BFHE 251, 513, BStBl II 2016, 292,).

    Des Weiteren darf kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2015 II R 49/14, BFHE 251, 513, BStBl II 2016, 292,).

    So darf diese immer nur an einen real verwirklichten, nicht aber an einen fiktiven Sachverhalt anknüpfen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2015 II R 49/14, BFHE 251, 513, BStBl II 2016, 292).

    Auch bei dem vom Bundesfinanzhof im Verfahren mit dem Aktenzeichen II R 49/14 entschiedenen Fall hieß es bereits im Vertrag vom 21.03.1988 unter II. § 1 wörtlich: "Die beiden Erwerberinnen sind zur Zeit die einzigen Abkömmlinge des Veräußerers.

  • BFH, 11.08.2014 - II B 131/13

    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern aufgrund schenkungsvertraglicher

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19
    § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG setzt voraus, dass zivilrechtlich und schenkungsteuerrechtlich Gegenstand der Schenkung ein Grundstück ist und sich der Grundstückserwerb zwischen Schenker und Bedachtem vollzieht (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5).

    Dies aber wäre der Fall, wenn man § 3 Nr. 6 GrEStG ohne jeden Bezug zu einer anderen Befreiungsregelung interpolierend auf die Übertragung eines Grundstücks zwischen Geschwistern und damit auf eine Gestaltung anwendete, die nach der Systematik der Befreiungsvorschriften gerade nicht von der Grunderwerbsteuer befreit sein soll (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5) kann ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vorliegen, wenn eine Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern zwecks Ausnutzung der Befreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG auf dem Umweg über die Eltern oder einen Elternteil erfolgt und hierfür kein außerhalb der Steuerersparnis liegender beachtlicher Grund vorhanden ist.

    Diese Betrachtung würde zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Befreiungsvorschrift über ihren Zweck hinausführen, wenn ohne das Erfordernis eines abgekürzten Übertragungsweges § 3 Nr. 6 GrEStG interpolierend auf die Übertragung eines Grundstücks zwischen Geschwistern und damit auf eine Gestaltung angewendet würde, die nach der Systematik der Befreiungsvorschriften gerade nicht von der Grunderwerbsteuer befreit sein soll (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5 Hinsichtlich der vom Finanzamt im Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.05.2019 angesetzten Bemessungsgrundlage wurden Einwendungen weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Die für den Erwerb des Miteigentumsanteils am Grundstück in 1 vom Kläger erbrachte Gegenleistung (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) bestand in der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück in 4. Für dieses Grundstück wurde ausweislich des Notarvertrages vom 12.04.2019 ein Wert von 700.000 EUR angesetzt.

  • BFH, 30.11.1960 - II 154/59 U

    Anspruch auf Freistellung von der Schenkungssteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19
    Ein beachtlicher Grund für die gewählte Gestaltung kann sich aber bei einer (Neu-) Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Interesse eines Elternteils ergeben, gegenüber einem begünstigten Kind selbst als Schenker aufzutreten (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1960 II 154/59 U, BFHE 72, 54, BStBl III 1961, 21).
  • BFH - II R 35/18 (anhängig)

    Solidaritätszuschlag, Einkommensteuer, Tarif, Bemessungsgrundlage

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19
    Zwar hat der Bundesfinanzhof im Urteilsfall vom 07.11.2018, II R 35/18, ausgeführt, dass auch die doppelte/mehrfache Anwendung derselben Befreiungsvorschrift - z. B. von § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG - zu einer Steuerbefreiung im Rahmen einer interpolierenden Betrachtungsweise führen kann.
  • BFH, 23.03.2011 - II R 33/09

    Zur Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs im Rahmen der

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann zwar aus der Zusammenschau (sog. interpolierende Betrachtungsweise) von grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften eine Steuerbefreiung nach ihrem Sinn und Zweck über ihren Wortlaut hinaus gewährt werden, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.1970 II 109/65, BFHE 99, 250, BStBl II 1970, 600, vom 23.03.2011 II R 33/09, BFHE 233, 453, BStBl II 2011, 980 und vom 07.11.2018 II R 38/15, BFHE 263, 459, BStBl II 2019, 325, sowie Meßbacher-Hönsch in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, § 3 Rz 399).
  • BFH, 28.04.1970 - II 109/65

    Entwicklung der Verhältnisse - Definitionsbereich der Normen - Elemente des

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann zwar aus der Zusammenschau (sog. interpolierende Betrachtungsweise) von grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften eine Steuerbefreiung nach ihrem Sinn und Zweck über ihren Wortlaut hinaus gewährt werden, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.1970 II 109/65, BFHE 99, 250, BStBl II 1970, 600, vom 23.03.2011 II R 33/09, BFHE 233, 453, BStBl II 2011, 980 und vom 07.11.2018 II R 38/15, BFHE 263, 459, BStBl II 2019, 325, sowie Meßbacher-Hönsch in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, § 3 Rz 399).
  • BFH, 20.12.2011 - II R 42/10

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Erwerb eines Grundstücks durch eine GbR im Rahmen

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19
    Allerdings könne sich aus der Zusammenschau zweier Befreiungsvorschriften eine Steuerbefreiung ergeben, die im Wortlaut der Einzelvorschriften, je für sich allein betrachtet, nicht zum Ausdruck komme (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 20.12.2011 II R 42/10, BFH/NV 2012, 1177).
  • BFH, 25.05.2021 - II B 87/20

    Keine Zusammenschau bei Erwerb von Geschwistern

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.11.2020 - 4 K 1100/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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