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   FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/2006   

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https://dejure.org/2008,16745
FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/2006 (https://dejure.org/2008,16745)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 25.09.2008 - IV 267/2006 (https://dejure.org/2008,16745)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 25. September 2008 - IV 267/2006 (https://dejure.org/2008,16745)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Rückforderung von Kindergeld bei verweigerter Unterzeichnung der Weiterleitungserklärung und tatsächlichem Zufluss des Kindergeldes bei der vorrangig Berechtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruchsberechtigung hinsichtlich der Auszahlung von Kindergeld; Zahlung von Kindergeld auf das Konto einer nicht mit dem Kind in einem Hauhalt lebenden Person

  • Judicialis

    EStG § 64 Abs. 1; ; EStG § 64 Abs. 2; ; AO § 37 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 70 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2
    Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 840
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01

    Kindergeld; Weiterleitung - Zahlungen an Dritte

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06
    Leistungsempfänger ist danach nicht der Zahlungsempfänger, sondern der tatsächliche Rechtsinhaber (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).

    Nach der Rechtsprechung des BFH muss deshalb der Elternteil, der das Kindergeld beantragt hat, dieses zurückzahlen, auch wenn das Kindergeld letztlich auf ein Konto des vorrangig Berechtigten geflossen ist (vgl. BFH o.a., BFH/NV 2003, 905).

    Nur wenn die vorrangig Berechtigte auf dem amtlichen Vordruck bestätigt, dass sie das Kindergeld erhalten hat und ihren Anspruch als erfüllt ansieht, kann der Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Berechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden (vgl. z.B. Urteil des BFH o.a., BFH/NV 2003, 905 m.w.N.).

  • BFH, 14.09.1998 - VII B 135/98

    Zustellung; weiterer Zollschuldner

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06
    Der Zeitpunkt des Zugangs muss sich grundsätzlich aus dem Empfangsbekenntnis und dem dort niedergelegten Datum ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 14.09.1998 VII B 135/98, BFH/NV 1999, 530; Linssen in Beermann/Gosch, VwZG, § 5 Rz 35 und 37; Tipke/Kruse, VwZG, § 5 Rz 5).
  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98

    Kindergeld, Zahlung an Dritte, Weiterleitung

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06
    Auch nach dem Urteil des BFH vom 25.03.2003 (VIII R 84/98) kann die Kindergeldkasse mit befreiender Wirkung auf das von dem Kindsvater benannte Konto zahlen.
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 64/00

    Kindergeld; Weiterleitung - zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06
    Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Weg auszugleichen (vgl. Urteil des BFH vom 14.05.2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03

    Kindergeld: Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO; Weiterleitung

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06
    Der BFH hat mit Urteil vom 16.03.2004 (VIII R 78/03, BFH/NV 2004, 1218) in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Fall, in dem der nachrangig Berechtigte über das Konto, auf das das Kindergeld überwiesen wurde, nicht mehr verfügungsberechtigt war, sondern seine Verfügungsberechtigung gekündigt hatte, ausgeführt, dass nicht der tatsächliche Empfänger der Zahlung Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist, sondern der nachrangig Berechtigte.
  • BFH, 03.04.1987 - VI B 150/85

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Bewilligung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06
    Das erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen einreicht und sein Begehren zumindest laienhaft substantiiert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.04.1987 VI B 150/85, BStBl. II 1987, 573; vom 03.02.2005, VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Auflage, § 56 Rz 20 "Armut"; Söhn bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 56 Rz 114; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 142 Rz 33; Brandis bei Tipke/Kruse, FGO, § 142 Rz 7, 15).
  • FG München, 04.06.2008 - 10 K 2142/07

    Kindergeld: Leistungsempfänger bei Zahlung an Dritte, Weiterleitung

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06
    Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 04.06.2008 (10 K 2142/07) ebenfalls entschieden, dass, wenn die Behörde aufgrund einer Anweisung des (vermeintlich) Vergütungsberechtigten an dessen von ihm getrennt lebende Ehefrau auf deren eigenes Konto zahlt, nicht die Ehefrau als tatsächliche Empfängerin der Zahlung, sondern der Anweisende als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO anzusehen ist.
  • BFH, 28.03.2001 - VI B 256/00

    Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel;

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06
    In einer anderen Eigenschaft tritt sie gegenüber der Familienkasse nicht auf (BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117).
  • BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03

    Divergenz

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06
    Das erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen einreicht und sein Begehren zumindest laienhaft substantiiert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.04.1987 VI B 150/85, BStBl. II 1987, 573; vom 03.02.2005, VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Auflage, § 56 Rz 20 "Armut"; Söhn bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 56 Rz 114; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 142 Rz 33; Brandis bei Tipke/Kruse, FGO, § 142 Rz 7, 15).
  • BFH, 22.09.2011 - III R 82/08

    Zum Einwand der Weiterleitung beim Berechtigtenwechsel - Rückforderung von

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit welcher sich der Kläger gegen die Rückforderung des Kindergeldes wehrte, statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 840).
  • BFH, 22.08.2011 - III B 192/10

    Haushaltsaufnahme des Kindes - Weiterleitung des Kindergeldes

    Denn das FG Nürnberg geht in seinem Urteil in EFG 2009, 840 ebenso wie die Vorentscheidung ausdrücklich von vorgenannten Rechtsgrundsätzen aus, sah jedoch in dem besonderen Fall, dass der vorrangig Berechtigte unstreitig die alleinige Verfügungsmacht über das Empfängerkonto hatte, ausnahmsweise von dem Erfordernis einer Weiterleitungserklärung ab.
  • BFH, 27.12.2011 - III B 115/11

    Kein Absehen von der Rückforderung überzahlten Kindergelds bei Anweisung der

    c) Eine Divergenz ergibt sich auch nicht aus der Darlegung, dass die FG-Entscheidung von dem Urteil des FG Nürnberg vom 25. September 2008 IV 267/2006 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 840) abweiche, wonach der Rückforderungsanspruch der Familienkasse trotz fehlender Weiterleitungserklärung ausnahmsweise dann als erfüllt betrachtet werden könne, wenn der vorrangig Berechtigte das Kindergeld für den gesamten Rückforderungszeitraum tatsächlich erhalten habe, weil es auf ein Konto überwiesen worden sei, über das der vorrangig, nicht jedoch der nachrangig Berechtigte verfügungsberechtigt gewesen sei.
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