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   FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15   

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FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15 (https://dejure.org/2017,55220)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26.07.2017 - 5 K 793/15 (https://dejure.org/2017,55220)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - 5 K 793/15 (https://dejure.org/2017,55220)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2 S. 2
    Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bescheid; Behinderung; Neubau; Restwert; Einspruchsverfahren; Vermietung; Schlussrechnung; Mieter; Nutzung; Feuerwehreinsatz; Auskunft; Werbungskosten; betrug; Ausbau; Vermietung und Verpachtung; Stand der Technik; verbindliche Auskunft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    AfaA und Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten bei Beendigung der Vermietung bei Nutzungsabsicht des Grundstücks für eigene Wohnzwecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Abbruchkosten - Restwert eines Gebäudes -

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15
    Eine Veranlassung der Abrisskosten durch die Vermietungstätigkeit und damit Werbungskosten könnten nur dann angenommen werden, wenn der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des alten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelegen habe (BFH-Urteil vom 11.07.2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBI. II 2001, 784; BFH-Urteil vom 26.06.2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).

    Ein solcher wirtschaftlicher Verbrauch könne z.B. dann vorliegen, wenn die Standfestigkeit des Gebäudes während der Vermietung derart beeinträchtigt worden sei, dass das Gebäude nur noch abgerissen werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2001 IX R 22/98, a.a.O.).

    Der Abzug von AfaA und Abbruchkosten als Werbungskosten scheide aus, wenn sie ausschließlich oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks oder die geplante Selbstnutzung des Neubaus veranlasst seien (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBI. II 1979, 551 und vom 26.06.2001 IX R 22/98, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766).

    Werde ein danach neu errichtetes Gebäude zu privaten Wohnzwecken genutzt (§ 12 EStG), sei die Veranlassung durch das Vermietungsverhältnis nur gegeben, wenn der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des alten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelegen habe (BFH-Urteil vom 26.06.2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15
    So hat der Große Senat in seiner Entscheidung vom 12.06.1978 (GrS 1/77) folgende Grundsätze aufgestellt:.

    Es braucht daher nicht im Einzelnen geprüft zu werden, ob die Entscheidung des Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder technisch sinnvoll ist, ob sie notwendig oder für ihn vielleicht sogar nachteilig war (BFH-Beschluss vom 12.06.1978 - GrS 1/77 -, BFHE 125, 516, BStBl. II 1978, 620-626, Rn. 34).

    Die Rechtsprechung des BFH stellt allein darauf ab, ob eine Maßnahme ihren Veranlassungszusammenhang in der Einkünfteerzielung hat, nicht aber darauf, ob die Maßnahme notwendig oder ob sie wirtschaftlich sinnvoll ist (BFH-Beschluss vom 12.06.1978 GrS 1/77, a.a.O.).

  • BFH, 31.07.2007 - IX R 51/05

    Abrisskosten und AfaA: nachträgliche Werbungskosten bei V+V

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15
    Die Kosten für den Abriss eines zuvor vermieteten Gebäudes sowie die darauf bezogene Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung als Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur zu berücksichtigen, wenn ungeachtet des anschließend auf dem Grundstück zu eigenen Wohnzwecken errichteten Gebäudes der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend, etwa aufgrund der eingetretenen mangelnden Standfestigkeit, dieser während der Vermietung des Grundstücks entstanden ist (BFH-Urteil vom 31.07.2007 IX R 51/05, BFH/NV 2008, 933 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Steht fest, dass der tragende Grund für den Abriss des Gebäudes, z.B. eine Vielzahl nachgewiesener Baumängel und daraus folgend der wirtschaftliche Verbrauch des Gebäudes, in der Zeit der Vermietung und somit vor der Aufgabe der Vermietungsabsicht entstanden ist, wird ein darauf gegründeter Abbruch als durch die Vermietung veranlasst angesehen, selbst wenn anstelle des abgerissenen Gebäudes ein zur Eigennutzung bestimmter Neubau errichtet wird; die künftige Eigennutzungsabsicht führt danach nicht zu einer Überlagerung des durch die frühere Vermietung veranlassten Abbruchs (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2007 IX R 51/05, a.a.O.).

    Insoweit versteht der Senat die Entscheidung des BFH vom 31.07.2007 (IX R 51/05, a.a.O.) nicht dahingehend, dass AfaA nur dann in Betracht kämen, wenn ein Gebäudeabriss etwa bei erheblichen Mängeln in der Standfestigkeit nahezu unumgänglich wäre.

  • BFH, 17.12.1985 - IX R 73/84

    Abziehabarkeit von Abrisskosten als Absetzungen für außergewöhnliche technische

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15
    Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von den Umständen, über die der BFH in der Streitsache IX R 73/84 zu befinden hatte.

    Liegen die tatsächlichen Verhältnisse indessen so, dass der Steuerpflichtige seine Einkunftserzielungsabsicht nicht aufgibt, er aber den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht erfüllen kann, weil die Gebäude wirtschaftlich oder technisch verbraucht sind, deshalb abgerissen werden müssen und der Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in den neu zu errichtenden Gebäuden ausgeübt werden soll, so liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, der auch einheitlich beurteilt werden muss (BFH-Urteil vom 17.12.1985 IX R 73/84, BFH/NV 2986, 453, Rn. 26).

  • BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00

    Abbruchkosten eines Gebäudes

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15
    Der Abzug von AfaA und Abbruchkosten als Werbungskosten scheide aus, wenn sie ausschließlich oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks oder die geplante Selbstnutzung des Neubaus veranlasst seien (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBI. II 1979, 551 und vom 26.06.2001 IX R 22/98, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766).

    In einer wirtschaftlichen Gegebenheit wie sie der Streitfall wiedergibt liegt der Grund für den Wertverlust eines Gebäudes ganz überwiegend in seiner Verwendung als Objekt zur Erzielung von Vermietungseinkünften und gründet nicht in Erwägungen einer Vermögensnutzung durch Veräußerung oder Eigenverwendung (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766 Rn. 12).

  • FG München, 24.04.2008 - 15 K 2140/05

    Abbruchkosten und Restwert-Abschreibung als nachträgliche Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15
    Ebenso führten auch die Feststellung veralteter Wasser- und Elektroleitungen nicht dazu, dass das Gebäude im Zeitpunkt des Abrisses technisch und wirtschaftlich verbraucht gewesen wäre (vgl. hierzu FG-München Urteil vom 24.04.2008, 15 K 2140/05, EFG 2008, 1369).

    Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind zudem Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) nach §§ 7 Abs. 4 S. 3, 7 Abs. 1 S. 7 EStG (in der für das Streitjahr gültigen Fassung) zulässig (vgl. FG-München, Urteil vom 24.04.2008 Az. 15 K 2140/05, Rn. 13, EFG 2008, 1369 m.N.d.Rspr.).

  • BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96

    Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15
    Eine Veranlassung der Abrisskosten durch die Vermietungstätigkeit und damit Werbungskosten könnten nur dann angenommen werden, wenn der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des alten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelegen habe (BFH-Urteil vom 11.07.2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBI. II 2001, 784; BFH-Urteil vom 26.06.2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).

    Wie in der Gegenüberstellung des Architekten dargestellt, würden die Kosten für die Beseitigung dieser Schäden den Umfang von bloßen Schönheitsreparaturen weit übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl. II 2001, 784, Rn. 16).

  • BFH, 09.03.2009 - IX B 120/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Postzustellungsurkunde ohne Unterschrift - AfaA und

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15
    Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass das spätere Motiv des Steuerpflichtigen für den Abbruch unerheblich ist, wenn das Gebäude zunächst ohne Abbruchabsicht erworben und vermietet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; BFH-Beschluss vom 09.03.2009 IX B 120/08, BFN/NV 2009, 964).
  • BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96

    Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15
    Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass das spätere Motiv des Steuerpflichtigen für den Abbruch unerheblich ist, wenn das Gebäude zunächst ohne Abbruchabsicht erworben und vermietet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; BFH-Beschluss vom 09.03.2009 IX B 120/08, BFN/NV 2009, 964).
  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 110/74

    Keine AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes,

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15
    Der Abzug von AfaA und Abbruchkosten als Werbungskosten scheide aus, wenn sie ausschließlich oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks oder die geplante Selbstnutzung des Neubaus veranlasst seien (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBI. II 1979, 551 und vom 26.06.2001 IX R 22/98, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766).
  • BFH, 01.12.1992 - IX R 189/85

    Zeitpunkt für Abzug von AfaA eines Mietwohnhauses als Werbungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2019 - 3 K 1425/17

    Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer

    Aufgrund der grundsätzlichen Maßstabsklärung durch den Großen Senat im Jahr 1978 und die nachfolgende weitere Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte besteht für die Praxis eine klare Orientierung (vgl. zum Beispiel die BFH-Entscheidungen vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805, vom 9. März 2009 IX B 120/08, BFH/NV 2009, 964 und vom 13. April 2010 IX R 16/09, BFH/NV 2010, 1799 sowie die Urteile des FG Nürnberg vom 26. Juli 2017 5 K 793/15, DStRE 2018, 1287 und des FG München vom 26. Februar 2018 7 K 1568/17, juris).
  • FG Münster, 24.06.2020 - 1 K 609/19

    Einordnung von Aufwendungen für Umbauarbeiten als sofort abzugsfähiger

    Dies ergäbe sich aus den in dem Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 26.07.2017 (Az. 5 K 793/15) genannten Grundsätzen.
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