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   FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17.NW   

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FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17.NW (https://dejure.org/2019,12528)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17.NW (https://dejure.org/2019,12528)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 5 K 1199/17.NW (https://dejure.org/2019,12528)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BRAO § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 Abs. 4, § 59j; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 41a Abs. 1, § 42d
    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

  • IWW

    Lohnsteuerhaftung

  • Wolters Kluwer

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit vom Januar 2011 bis Dezember 2014 vom 23.04.2015

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit vom Januar 2011 bis Dezember 2014 vom 23.04.2015

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuerhaftung | Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuerhaftung | Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
    Eine mögliche Außenhaftung der angestellten Rechtsanwälte als "Scheinsozien" sei - anders als im Fall des BFH-Urteils vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BStBl II 2007, 892) - ausgeschlossen.

    Er verweist dazu auf das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, a.a.O.).

    Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O.).

    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH, Urteile vom 11.04.2006 VI R 60/02, BStBl. II 2006, 691, vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., vom 17.01.2008 VI R 26/06, BStBl. II 2008, 378, vom 12.02.2009 VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    Kommt er oder sie dieser gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er oder sie in typischer Weise im eigenen Interesse (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O.).

    Soweit der Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien bzw. weiterer angestellter Rechtsanwälte ein Interesse an einer die Mindestdeckungssumme übersteigenden Versicherungssumme hat, hat dies nicht zur Folge, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O.).

    Wegen dieses erweiterten Haftungsrisikos liegt eine höhere Versicherungssumme somit im Interesse jedes einzelnen Sozius bzw. Mitarbeiters (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006 VI 200/2005, Juris, nachfolgend BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, Juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431, ebenso BFH-Beschluss vom 28.03.2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
    Zwar habe der BFH im Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BStBI II 2016, 621) entschieden, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führe.

    Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2013 VI R 36/12, BStBl. II 2014, 278 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH, Urteile vom 11.04.2006 VI R 60/02, BStBl. II 2006, 691, vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., vom 17.01.2008 VI R 26/06, BStBl. II 2008, 378, vom 12.02.2009 VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    c) In gleicher Weise sah der BFH in den Beiträgen zu einer von einer GbR in ihrem Namen und für ihre Rechnung abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die neben den nach § 51 BRAO vorgeschriebenen Vermögenschaden-Haftpflichtversicherungen der dort angestellten Rechtsanwälte, die keine Gesellschafter waren, bestand, keinen Arbeitslohn der Angestellten (vgl. BFH, Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    Den BFH-Entscheidungen vom 09.11.2015 (VI R 74/14, a.a.O.) und vom 10.03.2016 (VI R 58/14, a.a.O.) lagen dagegen Konstellationen zugrunde, in denen sowohl die Gesellschaft (GmbH bzw. GbR) als auch die angestellten Rechtsanwälte jeweils gesonderte Haftpflichtversicherungen zur Erlangung eigenen Versicherungsschutzes zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abgeschlossen hatten.

    Im Gegenteil hat der BFH in den am 19.11.2015 ergangenen Entscheidungen sowie dem Urteil vom 10.03.2016 jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss dieser nach § 51 BRAO verpflichtet ist, die Zuwendung lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteile des Arbeitgebers liege, die zu Arbeitslohn führe (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, a.a.O. Rz. 16, vom 19.11.2015 VI R 74/14, a.a.O. Rz. 16 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O. Rz. 19, ebenso FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 1 K 2943/16 L, Juris).

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
    Zudem habe er im Urteil vom 19.11.2015 (VI R 74/14, BStBI II 2016, 303) ausgeführt, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO nicht zu Lohn bei den angestellten Rechtsanwälten führe.

    b) Im Urteilsfall, welcher der BFH-Entscheidung vom 19.11.2015 (VI R 74/14, a.a.O.) zugrunde lag, war eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH alleinige Versicherungsnehmerin der streitgegenständlichen Berufshaftpflichtversicherung.

    Den BFH-Entscheidungen vom 09.11.2015 (VI R 74/14, a.a.O.) und vom 10.03.2016 (VI R 58/14, a.a.O.) lagen dagegen Konstellationen zugrunde, in denen sowohl die Gesellschaft (GmbH bzw. GbR) als auch die angestellten Rechtsanwälte jeweils gesonderte Haftpflichtversicherungen zur Erlangung eigenen Versicherungsschutzes zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abgeschlossen hatten.

    Im Gegenteil hat der BFH in den am 19.11.2015 ergangenen Entscheidungen sowie dem Urteil vom 10.03.2016 jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss dieser nach § 51 BRAO verpflichtet ist, die Zuwendung lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteile des Arbeitgebers liege, die zu Arbeitslohn führe (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, a.a.O. Rz. 16, vom 19.11.2015 VI R 74/14, a.a.O. Rz. 16 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O. Rz. 19, ebenso FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 1 K 2943/16 L, Juris).

  • BFH, 28.03.2011 - VI B 31/11

    Lohn durch Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen eines angestellten

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
    Unerheblich sei, ob der angestellte Rechtsanwalt als Außensozius auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei dargestellt oder im Briefkopf der Kanzlei mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt "angestellt" geführt werde (Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 06.05.2009, VI B 4109, BFH/NV 2009, 1432 und vom 28.03.2011, VI B 31/11 BFH/NV 2011, 1322).

    Wegen dieses erweiterten Haftungsrisikos liegt eine höhere Versicherungssumme somit im Interesse jedes einzelnen Sozius bzw. Mitarbeiters (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006 VI 200/2005, Juris, nachfolgend BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, Juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431, ebenso BFH-Beschluss vom 28.03.2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).

    Dies gilt nicht nur im Falle von Scheinsozien, sondern auch wenn im Briefkopf, Internet etc. stets auf das Angestelltenverhältnis hingewiesen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28.03.2011 VI B 31/11, a.a.O.).

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
    Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    a) Dem Urteil des BFH vom 19.11.2015 (VI R 47/14, a.a.O.) lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Krankhaus angestellte Klinikärzte in der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung mitversicherte.

    Im Gegenteil hat der BFH in den am 19.11.2015 ergangenen Entscheidungen sowie dem Urteil vom 10.03.2016 jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss dieser nach § 51 BRAO verpflichtet ist, die Zuwendung lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteile des Arbeitgebers liege, die zu Arbeitslohn führe (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, a.a.O. Rz. 16, vom 19.11.2015 VI R 74/14, a.a.O. Rz. 16 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O. Rz. 19, ebenso FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 1 K 2943/16 L, Juris).

  • BFH, 06.05.2009 - VI B 4/09

    Lohn durch Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen eines angestellten

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
    Wegen dieses erweiterten Haftungsrisikos liegt eine höhere Versicherungssumme somit im Interesse jedes einzelnen Sozius bzw. Mitarbeiters (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006 VI 200/2005, Juris, nachfolgend BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, Juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431, ebenso BFH-Beschluss vom 28.03.2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - 13 K 2508/08

    Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
    Wegen dieses erweiterten Haftungsrisikos liegt eine höhere Versicherungssumme somit im Interesse jedes einzelnen Sozius bzw. Mitarbeiters (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006 VI 200/2005, Juris, nachfolgend BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, Juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431, ebenso BFH-Beschluss vom 28.03.2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).
  • FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16

    Rechtmäßige Haftungsinanspruchnahme einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
    Im Gegenteil hat der BFH in den am 19.11.2015 ergangenen Entscheidungen sowie dem Urteil vom 10.03.2016 jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss dieser nach § 51 BRAO verpflichtet ist, die Zuwendung lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteile des Arbeitgebers liege, die zu Arbeitslohn führe (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, a.a.O. Rz. 16, vom 19.11.2015 VI R 74/14, a.a.O. Rz. 16 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O. Rz. 19, ebenso FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 1 K 2943/16 L, Juris).
  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
    Auch eine Divergenz zu dem Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 08.11.2017 (3 K 337/17, EFG 2018, 954, Rev. zugel. und anhängig unter VI R 12/18) liegt nicht vor, da dieses die Zahlung von Beiträgen zu einer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) einer Rechtsanwalts-GbR für deren eigene "Tätigkeit als Rechtsanwalt" betraf und damit einen anderen Sachverhalt.
  • FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17

    Lohnsteuerrechtliche Einordnung der Berufshaftpflichtversicherung einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
    Auch eine Divergenz zu dem Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 08.11.2017 (3 K 337/17, EFG 2018, 954, Rev. zugel. und anhängig unter VI R 12/18) liegt nicht vor, da dieses die Zahlung von Beiträgen zu einer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) einer Rechtsanwalts-GbR für deren eigene "Tätigkeit als Rechtsanwalt" betraf und damit einen anderen Sachverhalt.
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

  • BFH, 17.01.2008 - VI R 26/06

    Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

  • BFH, 08.05.2009 - IV B 55/08

    Kein Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei gleichen Zuwendungen an alle

  • FG Nürnberg, 05.01.2011 - 6 K 1574/10

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Vielmehr gilt dies uneingeschränkt nur für die auf die gesetzliche Mindestdeckung entfallenden Prämienanteile (ebenso Diller, AnwBl 2010, 269, 270; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17, EFG 2019, 979).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2020 - L 1 BA 27/18

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

    Sein Eigeninteresse an der Versicherung überwiegt daher auch hier das des Arbeitgebers (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 27. Februar 2019 - 5 K 1199/17 -, Rn. 51, juris).

    Damit besteht kein das Interesse des Arbeitnehmers überwiegendes Interesse des Arbeitgebers (FG Nürnberg, Urteil vom 27. Februar 2019 - 5 K 1199/17 -, Rn. 54, juris).

    Die Rechtsfrage, ob die Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber (hier: Einzelkanzlei) auch insoweit Arbeitslohn ist, als der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz wählt, ist im Rahmen eines vom BFH zugelassenen Revisionsverfahrens gegen die hier zur Begründung herangezogene Entscheidung des FG Nürnberg anhängig (Urteil vom 27. Februar 2019 - 5 K 1199/17 -, Rn. 51, juris).

  • BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10.08.2017 aufgehoben und der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 23.04.2015 insoweit geändert, als dieser auf dem Ansatz von Arbeitslohn beruht, der 540 EUR pro Rechtsanwalt und Jahr übersteigt.

    Er beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Nürnberg vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 10.08.2017 aufzuheben und den Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 23.04.2015 insoweit abzuändern, als dieser auf dem Ansatz von Arbeitslohn beruht, der 540 EUR pro Anwalt und Jahr übersteigt.

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