Rechtsprechung
FG Nürnberg, 27.06.2001 - II 363/2000 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung - Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä.
- BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Beleg-/Buchnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 27.06.2001 - II 363/2000
- BFH, 18.07.2002 - V R 3/02
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1247
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 28.02.1980 - V R 118/76
Zur Führung des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises bei …
Auszug aus FG Nürnberg, 27.06.2001 - II 363/00
Beleg- und Buchnachweis sind - wie beim Nachweis der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1980 - V R 118/76 -, BStBl. II 1980, 415; Weiß, Anm. in UR 1980, 162) - materiell rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.Die Rechtsprechung des BFH zum Beleg- und Buchnachweis für Ausfuhrlieferungen ist auch für innergemeinschaftliche Lieferungen entsprechend anwendbar (…vgl. BFH-Beschluss vom 02.04.1997 - V B 159/96 -, BFH/NV 1997, 629 und Husmann, in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG , § 6 a Rdn. 86 unter Hinweis auf § 6 Rdn. 213, 298, 299).In diesem Zusammenhang hat der BFH zu dem Ausfuhrvorgang entschieden, dass nach den maßgebenden Bestimmungen (§ 6 Abs. 4 UStG , §§ 8 - 12 UStDV ) der Ausfuhrnachweis - die behördlich bestätigten bzw. handelsüblichen Belegunterlagen - als ein integrierender Bestandteil des gesamten Buchnachweises gegebenenfalls noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung über eine gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung oder gegen einen Berichtigungsbescheid gerichtete Klage vor dem Finanzgericht beigebracht werden kann (BFH im BStBl. II 1980, 415).
Wenn der Unternehmer später die Nachweisunterlagen vervollständigt, und damit die materielle Rechtslage mit dem Inhalt der Steueranmeldung übereinstimmt, ist zwar eine Berichtigung der zuvor unrichtigen Steueranmeldungen nicht mehr veranlasst, dies vermag aber an der rechtswidrigen Erlangungen eines zeitweiligen Steuervorteils nichts zu ändern (BFH, BStBl. II 1980, 415 unter 5.).b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 6 a Abs. 4 UStG nicht bereits an den erst später, nach Hinweis durch den Umsatzsteuerprüfer vervollständigten beleg- und buchmäßigen Nachweisen (§ 6 a Abs. 3 UStG ) scheitert.
So ist aus der BFH-Entscheidung vom 28.02.1980 - V R 118/76 - (BStBl. II 1980, 415) klar ersichtlich, dass bei Vervollständigung der fehlenden Beleg- und Buchunterlagen kein Anlass mehr besteht, berichtigte Steueranmeldungen einzureichen, weil die materielle Rechtslage mit den Erklärungen übereinstimmt.
Folgte man der Rechtsauffassung des Finanzamts, würde die Vertrauensschutzregelung in § 6 a Abs. 4 UStG in den Fällen der späteren Vervollständigung des Buch- und Belegnachweises - so wie es der BFH in seiner Rechtsprechung für zulässig erachtet (BFH in BStBl. II 1980, 415) - leer laufen.
- BFH, 02.04.1997 - V B 159/96
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Auszug aus FG Nürnberg, 27.06.2001 - II 363/00
Die Rechtsprechung des BFH zum Beleg- und Buchnachweis für Ausfuhrlieferungen ist auch für innergemeinschaftliche Lieferungen entsprechend anwendbar (vgl. BFH-Beschluss vom 02.04.1997 - V B 159/96 -, BFH/NV 1997, 629 und Husmann, in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG , § 6 a Rdn. 86 unter Hinweis auf § 6 Rdn. 213, 298, 299).In diesem Zusammenhang hat der BFH zu dem Ausfuhrvorgang entschieden, dass nach den maßgebenden Bestimmungen (§ 6 Abs. 4 UStG , §§ 8 - 12 UStDV ) der Ausfuhrnachweis - die behördlich bestätigten bzw. handelsüblichen Belegunterlagen - als ein integrierender Bestandteil des gesamten Buchnachweises gegebenenfalls noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung über eine gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung oder gegen einen Berichtigungsbescheid gerichtete Klage vor dem Finanzgericht beigebracht werden kann (BFH im BStBl. II 1980, 415).a) Dabei umfasst der gute Glaube insbesondere unrichtige Angaben über die in § 6 a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen wie z. B. die Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des Liefergegenstandes für sein Unternehmen und die notwendige Warenbewegung in den anderen Mitgliedsstaat (so BFH in BFH/NV 1997, 629 unter Bezugnahme auf die überwiegende Meinung im Schrifttum).Soweit das Finanzamt dazu eine andere Rechtsmeinung vertritt und meint, der gute Glaube des § 6 a Abs. 4 Satz 1 UStG umfasse nicht unrichtige Angaben in der Versicherung über die notwendige Verbringung der Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet, beruft es sich zu Unrecht auf die Kommentierung von Schwarz, in: Plückebaum/Malitzky, UStG , § 6 a. Der Bundesfinanzhof kommt in seiner Entscheidung vom 02.04.1997 - V B 159/96 -, BFH/NV 1997, 926 gerade unter Hinweis auf die vom Finanzamt zitierte Kommentarmeinung zum gegenteiligen Ergebnis.
- BFH, 18.07.2002 - V R 3/02
Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1247 Bezug genommen.