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   FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17   

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FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17 (https://dejure.org/2018,50670)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27.11.2018 - 1 K 488/17 (https://dejure.org/2018,50670)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27. November 2018 - 1 K 488/17 (https://dejure.org/2018,50670)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KStG § 8 Abs. 1, § 31 Abs. 1a, § 34 Abs. 13a S. 2; FGO § 40 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1
    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

  • rewis.io

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverwalter; Einkommen; Bescheid; Insolvenzverfahren; Festsetzungsfrist; Verwaltungsakt; Revision; Insolvenzmasse; Steuerfestsetzung; Auslegung; Veranlagung; Insolvenztabelle; Zulassung; Feststellung; Antrag auf Berichtigung; Fortbildung des Rechts; Zulassung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wirksame Stellung eines Antrags auf Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ohne zeitgleiche oder im Zusammenhang stehende Abgabe einer Steuererklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 664
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.12.2008 - I R 41/07

    Steuerbescheid im Insolvenzverfahren - Klagebefugnis und Interessenschutz des

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17
    Die Verfügungsbefugnis eines Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) umfasst auch die Wahrnehmung der Interessen der Insolvenzmasse gegenüber dem Finanzamt (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719).

    Vielmehr wird vorliegend die Steuerfestsetzung auf 0 EUR mit dem Ziel eines Verlustrücktrags in das Jahr 2007 beantragt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.12.2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719).

  • BFH, 09.02.2017 - X B 49/16

    Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr - Verfahrensfehler

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17
    Diese rechtsschutzwahrende Auslegung der mehrdeutigen Ausführungen ist geboten, da nur im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Jahr des Verlustrücktrags, hier 2007, über einen Verlustrücktrag in Höhe von 12.859 EUR (vgl. die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.11.2018) zu entscheiden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.02.2017 X B 49/16, BFH/NV 2017, 721).
  • BFH, 27.11.2013 - II R 57/11

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen -

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17
    Der Antrag ist auch dann wirksam, wenn er nicht persönlich vom Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH i.I. gem. § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO, sondern von einem Dritten als Bevollmächtigtem gem. § 80 AO gestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2013 II R 57/11, BStBl II 2016, 506.
  • BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11

    Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung,

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung lehnt einen Antrag nach § 171 Abs. 3 AO nur in den Fällen ab, in denen der Antrag "mit der Abgabe" oder "im Zusammenhang mit der Abgabe" der Steuererklärung gestellt worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 08.09.2003 VI B 87/03, BFH/NV 2004, 9; BFH-Urteil vom 15.05.2013 IX R 5/11, BStBl II 2014, 143).
  • BFH, 16.05.2013 - II R 15/12

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17
    Auch aus dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil vom 16.05.2013 II R 15/12, BStBl II 2014, 225, ergebe sich nicht, dass Insolvenzverwalter gegenüber anderen "pflichtwidrig handelnden Bürgern" zu bevorzugen seien.
  • BFH, 01.04.2009 - IX R 5/08

    Auslegung einer Willenserklärung als Antrag auf schlichte Änderung eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17
    Erklärungen seien im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspreche (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.2009 IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081, Tz. 1a und 1b der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 08.09.2003 - VI B 87/03

    NZB: Abgabe einer Steuererklärungen kein Antrag auf Steuerfestsetzung i.S.d. §

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung lehnt einen Antrag nach § 171 Abs. 3 AO nur in den Fällen ab, in denen der Antrag "mit der Abgabe" oder "im Zusammenhang mit der Abgabe" der Steuererklärung gestellt worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 08.09.2003 VI B 87/03, BFH/NV 2004, 9; BFH-Urteil vom 15.05.2013 IX R 5/11, BStBl II 2014, 143).
  • BFH, 23.08.1994 - VII R 143/92

    1. Ein Konkursverwalter ist nicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 23.08.1994, VII R 143/92, BStBl II 1995, 194, nicht zugelassen, dass ein Konkursverwalter die Erstellung von Steuererklärungen ablehne, weil die Kosten hierfür nicht aus der Konkursmasse beglichen werden könnten.
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.11.2018 - 1 K 488/17 aufgehoben.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 27.11.2018 - 1 K 488/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 664) statt.

    c) Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.06.2019, der als Gegenstand der Nachtragsverteilung "mögliche Ansprüche bzgl. der Ablehnung der Veranlagung 2008 (Verlustrücktrag 2007), FG Nürnberg, Az.: 1 K 488/17" nennt, ist dahin auszulegen, dass er auch das --damals bereits anhängige-- Revisionsverfahren XI R 1/19 umfasst.

    (2) In der Literatur wird teilweise eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung angenommen (so ausdrücklich Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 24; Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 13; Witt/Kersten, AO-eKommentar, § 171 Rz 6; wohl auch Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 28, 32; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 171 Rz 12; offen Günther, Der AO-Steuerberater 2020, 61, 62) und der Vorentscheidung widersprochen (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 13; Wackerbeck in EFG 2019, 664, 668; BeckOK AO/Fink, 13. Ed. [01.07.2020] AO § 171 Rz 79a).

  • FG Nürnberg, 17.09.2021 - 7 K 313/19

    Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer

    Dies sei dann der Fall, wenn mit diesem nicht der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nachgekommen oder diese erfüllt werde (FG Nürnberg vom 27.11.2018 1 K 488/17, EFG 2019, 664).

    Seine Anträge vom 30.12.2017 und 31.12.2017 stünden nicht hinter dem Antrag nach § 171 Abs. 3 FGO in der beim FG Nürnberg entschiedenen Streitsache 1 K 488/17 zurück.

    Seine Anträge insbesondere vom 30.12.2017 und 31.12.2017 auf Steuerfestsetzung nach § 171 Abs. 3 AO seien dem Antrag in FG Nürnberg 1 K 488/17 gegenüberzustellen.

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