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   FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/2007   

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FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/2007 (https://dejure.org/2008,6283)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 4 K 1708/2007 (https://dejure.org/2008,6283)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 4 K 1708/2007 (https://dejure.org/2008,6283)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erhöhung des Werts von GmbH-Anteilen im Rahmen einer kapitalquotenverändernden Kapitalerhöhung als Schenkung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schenkungsteuerliche Einordnung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH durch den Übernehmer zugunsten eines nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafters bei Nichtübersteigen des Werts der Sacheinlage durch den Nennbetrag der Kapitalerhöhung; ...

  • Judicialis

    ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG a.F. § 17 Abs. 1 S. 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Disquotale Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH als Schenkung des Übernehmers an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter, wenn der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der Kapitalerhöhung übersteigt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Disquotale Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH als Schenkung des Übernehmers an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter, wenn der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der Kapitalerhöhung übersteigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH kann eine Schenkung des einen Anteil übernehmenden an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kapitalgesellschaft - GmbH: Disquotale Kapitalerhöhung

  • reichert-reichert.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einbringung eines Einzelunternehmens im Wege der Kapitalerhöhung - Schenkung an die Mitgesellschafter der GmbH? (RA Sigmund Perwein; GmbHR 2010, 134)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 08.04.1992 - I R 160/90

    Übergang von stillen Reserven (§ 20 Abs. 1 UmwStG )

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07
    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08.04.1992 I R 160/90 (BStBl. II 1992, 762) entschieden, dass - entgegen der bisherigen Rechtslage - keine Gewinnrealisation eintritt, wenn bei einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) unentgeltlich auf Altanteile und junge Anteile einer nahestehenden Person übergehen.

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof in diesem Urteil ausgeführt, dass die Altanteile insoweit ebenfalls von der Steuerverhaftung des § 21 UmwStG erfasst sind (BFH-Urteil vom 08.04.1992 I R 160/90, BStBl. II 1992, 762; Dehmer, UmwG, UmwStG, 2. Aufl. 1996, § 21 UmwStG Rn. 10, 80; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rn. 524 ff.) Mit Schreiben vom 22.01.1993 hat der BMF die Rechtsgrundsätze dieser - neuen - BFH-Rechtsprechung für allgemein anwendbar erklärt (vgl. Sarrazin, DStR 1993, 1393).

  • BFH, 07.11.2007 - II R 28/06

    Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Wertsteigerung eines Geschäftsanteils bloße Folge der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens der GmbH und daher schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich (BFH-Urteile vom 07.11.2007 II R 28/06, DStR 2008, 346;vom 25.10.1995 II R 67/93, BStBl. II 1996, 160, undvom 19.06.1996 II R 83/92, BStBl. II 1996, 616).

    Dies widerspricht auch nicht dem BFH-Urteil vom 07.11.2007 II R 28/06 (DStR 2008, 346).

  • BFH, 19.06.1996 - II R 83/92

    Keine (mittelbare) Zuwendung an Gesellschafter bei Erhöhung des Werts der

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stelle die als Folge einer Zuwendung an eine GmbH eintretende Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile keine Zuwendung an die Gesellschafter dar (BFH-Urteile vom 25.10.1995, BStBl. II 1996, 160 und vom 19.06.1996, DStR 1996, 1563).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Wertsteigerung eines Geschäftsanteils bloße Folge der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens der GmbH und daher schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich (BFH-Urteile vom 07.11.2007 II R 28/06, DStR 2008, 346;vom 25.10.1995 II R 67/93, BStBl. II 1996, 160, undvom 19.06.1996 II R 83/92, BStBl. II 1996, 616).

  • BFH, 25.10.1995 - II R 67/93

    Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile infolge einer Zuwendung an eine GmbH

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stelle die als Folge einer Zuwendung an eine GmbH eintretende Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile keine Zuwendung an die Gesellschafter dar (BFH-Urteile vom 25.10.1995, BStBl. II 1996, 160 und vom 19.06.1996, DStR 1996, 1563).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Wertsteigerung eines Geschäftsanteils bloße Folge der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens der GmbH und daher schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich (BFH-Urteile vom 07.11.2007 II R 28/06, DStR 2008, 346;vom 25.10.1995 II R 67/93, BStBl. II 1996, 160, undvom 19.06.1996 II R 83/92, BStBl. II 1996, 616).

  • BFH, 30.05.2001 - II R 6/98

    Unternehmensnachfolge - Schenkungsteuerliche Bereicherung der neu eintretenden

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07
    Liegt dagegen einer Wertsteigerung eine "kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung" zugrunde, hat der BFH mit Urteilenvom 20.12.2000 II R 42/99 (BStBl. II 2001, 454) undvom 30.05.2001 II R 6/98 (BFH/NV 2002, 26) entschieden, dass dann, wenn im Zuge der Kapitalerhöhung der gemeine Wert der neuen Geschäftsanteile die jeweils zu leistende Einlage übersteigt, die Neugesellschafter mit ihrer Eintragung im Handelsregister bereichert sind und diese Bereicherung auf einer freigebigen Zuwendung der Altgesellschafter beruht.
  • BFH, 10.11.2004 - II R 44/02

    Mittelbare Grundstücksschenkung - Ehebedingte Zuwendung

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07
    Erforderlich hierfür ist, dass eine Vermögensverschiebung vorliegt, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf des Seite des Beschenkten, wobei "Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand" nicht identisch zu sein brauchen (BFH-Urteile vom 06.03.1985 II R 19/84, BStBl. II 1985, 382 undvom 10.11.2004 II R 44/02, BStBl. II 2005, 188).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07
    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs bejaht für den Bereich des Ertragsteuerrechts, dass disquotale Einlagen eines Gesellschafters freigebige Zuwendungen an die Mitgesellschafter sein können (Beschluss vom 09.06.1997 GrS 1/94, BStBl. II 1998, 307, 312).
  • FG Köln, 16.12.2003 - 9 K 458/00

    Freigiebige Zuwendung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07
    Das FG Köln vertritt in seinem Urteil vom 16.12.2003 9 K 458/00 (EFG 2004, 574) für den Fall, dass der Wert einer im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu leistenden Sacheinlage - z.B. aufgrund stiller Reserven - die Stammeinlage übersteigt, die Auffassung, dass es trotz der Wertsteigerung der "alten" Geschäftsanteile an einer substantiellen Vermögensverschiebung fehlt und die Werterhöhung nicht Gegenstand einer Schenkung an die Mitgesellschafter sein kann.
  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07
    Erforderlich hierfür ist, dass eine Vermögensverschiebung vorliegt, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf des Seite des Beschenkten, wobei "Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand" nicht identisch zu sein brauchen (BFH-Urteile vom 06.03.1985 II R 19/84, BStBl. II 1985, 382 undvom 10.11.2004 II R 44/02, BStBl. II 2005, 188).
  • BFH, 20.12.2000 - II R 42/99

    Kapitalerhöhung gegen Einlage unter gemeinem Wert, Zulassung Dritter

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07
    Liegt dagegen einer Wertsteigerung eine "kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung" zugrunde, hat der BFH mit Urteilenvom 20.12.2000 II R 42/99 (BStBl. II 2001, 454) undvom 30.05.2001 II R 6/98 (BFH/NV 2002, 26) entschieden, dass dann, wenn im Zuge der Kapitalerhöhung der gemeine Wert der neuen Geschäftsanteile die jeweils zu leistende Einlage übersteigt, die Neugesellschafter mit ihrer Eintragung im Handelsregister bereichert sind und diese Bereicherung auf einer freigebigen Zuwendung der Altgesellschafter beruht.
  • BFH, 12.07.2005 - II R 8/04

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine mit Angehörigen neu gegründete GmbH

  • FG Niedersachsen, 20.01.2010 - 3 K 449/06

    Qualifikation einer disquotalen Kapitalerhöhung durch eine erheblich werthaltige

    Das FG Nürnberg habe ebenfalls entschieden, dass eine Werterhöhung durch eine Einbringung zu Buchwerten bei den anderen Altgesellschaftern, die an der Kapitalerhöhung nicht teilgenommen haben, zu einer steuerpflichtigen Zuwendung führe (Urteil vom 28. Februar 2008 4 K 1708/2007, DStRE 2008, 1271; Rev. anhängig bei BFH unter Az. II R 28/08).
  • FG Niedersachsen, 20.01.2010 - 3 K 450/06

    Umfang einer freigebigen Zuwendung bei einer disquotalen Kapitalerhöhung durch

    Das FG Nürnberg habe ebenfalls entschieden, dass eine Werterhöhung durch eine Einbringung zu Buchwerten bei den anderen Altgesellschaftern, die an der Kapitalerhöhung nicht teilgenommen haben, zu einer steuerpflichtigen Zuwendung führe (Urteil vom 28. Februar 2008 4 K 1708/2007, DStRE 2008, 1271; Rev. anhängig bei BFH unter Az. II R 28/08).
  • FG Niedersachsen, 20.01.2010 - 3 K 451/06

    Erhaltung einer freigiebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und

    Das FG Nürnberg habe ebenfalls entschieden, dass eine Werterhöhung durch eine Einbringung zu Buchwerten bei den anderen Altgesellschaftern, die an der Kapitalerhöhung nicht teilgenommen haben, zu einer steuerpflichtigen Zuwendung führe (Urteil vom 28. Februar 2008 4 K 1708/2007, DStRE 2008, 1271; Rev. anhängig bei BFH unter Az. II R 28/08).
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