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   FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/1999   

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https://dejure.org/2001,15647
FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/1999 (https://dejure.org/2001,15647)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2001 - IV 49/1999 (https://dejure.org/2001,15647)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - IV 49/1999 (https://dejure.org/2001,15647)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Zinslose Darlehensgewährung zum Zwecke der Sanierung als freigebige Zuwendung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zinslose Darlehensgewährung zum Zwecke der Sanierung als freigebige Zuwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.03.1994 - II R 105/93

    Vorliegen einer unbenannten ehebedingten Zuwendung - Gewährung eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/99
    Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung verlangt daher, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt; sie muss (objektiv) unentgeltlich sei (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30.3. 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 70 m. w. N.) kann Gegenstand einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht nur die Vermögenssubstanz, sondern auch die Gewährung eines Vermögensgebrauchs bzw. einer Nutzungsmöglichkeit sein.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH in BFH/NV 1995, 70) genügt zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung der (einseitige) Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit.

    Der Wille zur Unentgeltlichkeit ist auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen festzustellen (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 70 m. w. N.).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 43/99

    Steuerfreier Sanierungsgewinn

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/99
    Demzufolge muss das Unternehmen u. a. sanierungsbedürftig sein, die Gläubiger müssen in der Absicht handeln, die geschäftliche und finanzielle Gesundung des Schuldners herbeizuführen und der Schulderlass muss geeignet sein, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 28.3. 2000 VIII R 43/99, BFH/NV 2000, 1330 m. w. N.).

    a) Bei Anwendung dieser Grundsätze sieht der Senat nach den Gesamtumständen des Streitfalles zum Zeitpunkt des Zinsverzichtes als dem für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit maßgebenden Zeitpunkt (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 1330 ) keinen Sanierungsbedarf bei der Klägerin.

  • BFH, 26.02.1998 - III B 214/96

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserforderis - Klärungsbedürftigkeit -

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/99
    Eine bloße Überschuldung reicht für die Annahme der Sanierungsbedürftigkeit jedoch nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 26.2. 1998 III B 214/96 - nicht amtlich veröffentlicht).
  • BFH, 26.11.1980 - I R 52/77

    Zu den Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns und einer verdeckten

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/99
    Vor dem Hintergrund, dass weitere Gläubiger nicht auf Forderungen verzichtet haben (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26.11.1980 I R 52/77, BStBl II 1981, 181 ) und auch kein Gesamtkonzept für eine damalige Sanierung behauptet oder vorgelegt wurde, liegen nach Auffassung des Senats keine objektiven Umstände dafür vor, dass der Zinsverzicht durch die X. objektiv und nahezu ausschließlich darauf gerichtet gewesen war, den Darlehensrückzahlungsanspruch zu sichern.
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 39/87

    Aufgabegewinn einer KG grundsätzlich kein steuerfreier Sanierungsgewinn beim

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setze die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns im Einzelnen voraus, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig sei, dass die Schuld oder die Schulden ganz oder teilweise erlassen würden, dass die Gläubiger in der Absicht handeln, die geschäftliche und finanzielle Gesundung des Schuldners herbeizuführen und dass der Schulderlass geeignet sei, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (u. a. Urteil v. 18.12.1990, BFHE 164, 404 ).
  • BFH, 12.07.1979 - II R 26/78

    Schenkungssteuerpflicht für unentgeltliches Darlehen

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/99
    Diesen Nutzungsvorteil sieht der Senat zum Bewertungsstichtag (vgl. §§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ) nicht als wertlos an, vielmehr ist er gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 BewG zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 12.7. 1979 II R 26/78, BStBl II 1979, 631 ).
  • BFH, 30.08.1996 - I R 15/96

    Kostenverteilung bei nachgereichten Steuererklärungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/99
    Zwar hat die Klägerin keine Schenkungsteuererklärung eingereicht und auch einen steuerpflichtigen Vorerwerb erst im Klageverfahren bestritten, jedoch bestanden demgegenüber keine Anhaltspunkte für einen schenkungsteuerpflichtigen Vorerwerb, so dass für die erfolgte Teilschätzung kein ausreichender Anlass bestand (vgl. BFH-Beschluss vom 30.8. 1996 I R 15/96, BFH/NV 1997, 195).
  • BFH, 29.10.1997 - II R 60/94

    Zuwendungen bei Geschäftsbeziehungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/99
    Insoweit ist bei der Beurteilung, ob eine objektiv unentgeltliche Leistung oder ein wertmäßig unausgewogener Leistungsaustausch objektiv der Förderung geschäftlicher Interessen dient, nicht nur auf das einzelne Vertragsverhältnis, sondern auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden insgesamt abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 60/94, BStBl II 1997, 832 ).
  • BFH, 03.07.1997 - IV R 31/96

    Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/99
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind unter einer Sanierung Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, ein Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 3.7. 1997 IV R 31/96, BStBl II 1997, 690 m. w. N.).
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