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   FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19   

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FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19 (https://dejure.org/2020,20964)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 29.07.2020 - 3 K 1098/19 (https://dejure.org/2020,20964)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - 3 K 1098/19 (https://dejure.org/2020,20964)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 37 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; SolZG 1995 § 1 Abs. 2
    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

  • Betriebs-Berater

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

  • rewis.io

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag | Verfassungswidrigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem 31.12.19

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag: Soli auch in VZ 2020 und 2021 verfassungsgemäß!

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erhebung des Solidaritätszuschlages für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erhebung des Solidaritätszuschlages für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Verfassungswidrigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlages für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021

  • haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Musterklage zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Besprechungen u.ä.

  • nwb-experten-blog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Neues Musterklageverfahren zur Abschaffung des Solidaritätszuschlages: Wem nutzt das?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
    Der BFH habe die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags in der Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, sowie vom 21.07.2011 - II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl. II 2012, 43, und zuletzt in seinem Beschluss vom 14.11.2018 - II R 64/15, BStBl II 2019, 289, bestätigt.

    Sofern die Kläger anführten, dass es dem Bund für die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach Ablauf des Solidaritätspakts II an einem "Sonderbedarf" fehle, sei entgegenzuhalten, dass ein "Sonderbedarf" vom BFH (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09) nicht gefordert werde.

    Vielmehr erwarte dieser einen längerfristigen Mehrbedarf des Bundes, der durch die Ergänzungsabgabe gedeckt werden solle (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09).

    d) In Übereinstimmung mit den Klägern und wohl auch dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2005; II R 52/10, BStBl II 2012, 43 - Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2007 sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, BFH/NV 2020, 259 und II R 64/15, BStBl II 2019, 289 - jeweils Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2011) hält der Senat die Erhebung und Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags jedenfalls bis 2019 nicht verfassungswidrig.

    Eine rechtliche Verbindung wird dann in Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Bundfinanzhofs vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O.; inzwischen erneut bestätigt durch Urteile des BFH vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a. a. O - jeweils zum Veranlagungszeitraum 2011) gesehen, in dem es heißt:.

    (Urteil vom 21.11.2011 II R 50/09, a.a.O.).

    Der Solidarpakt II war - insoweit kann der Argumentation aus Sicht des Senats gefolgt werden - sicherlich geeignet, einen längerfristigen Mehrbedarf des Bundes zu begründen (nach BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09, a.a.O.; erforderlich für die Ergänzungsabgabe).

    Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht den Urteilen des BFH vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O. und II R 52/10, a.a.O.) entnehmen.

    Die Anforderungen an die Begründung sind insoweit nicht zu hoch zu stecken (so auch Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 52/10, a.a.O.; II R 50/09, a.a.O.).

    (3) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 (1 BvL 16/59, a.a.O.) und dem folgend der Bundfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O. sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a.a.O.) auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der "Umwidmung" hinweist: "Während des Laufes der Ergänzungsabgabe können sich zudem für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre.".

    In Anbetracht der Höhe (5,5%; ab 2021 verbunden mit erhöhten Freibeträgen für einkommensteuerpflichtige Subjekte) werden die den Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer nicht gefährdet.

    Der Solidaritätszuschlag als verfassungsmäßig vorgesehene Ergänzungsabgabe verletzt weder in der bis 2020 noch in der ab 2021 gültigen Fassung das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.; Ausführungen in den Urteilsgründen Ziffer 3. e) (1)).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
    Der BFH habe die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags in der Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, sowie vom 21.07.2011 - II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl. II 2012, 43, und zuletzt in seinem Beschluss vom 14.11.2018 - II R 64/15, BStBl II 2019, 289, bestätigt.

    Dass der Solidaritätszuschlag mit seinen heutigen Prozentsätzen jedoch keine schwerwiegende Belastung darstelle, sei bereits im Urteil des BFH vom 21.07.2011 - II R 52/10 festgehalten worden.

    Der Solidaritätszuschlag sei eine Zuschlagsteuer, die dem Bund zur Deckung seiner Ausgaben zur Verfügung stehe (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    Daher könnten sie keine verfassungsrechtlich schutzwürdige Vertrauensposition erlangt haben, die nun enttäuscht bzw. verletzt werde (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    Der Zugriff auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die Regelungen des SolZG als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Belastung mit einem Solidaritätszuschlag ermöglichten (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    Der nach § 1 SolZG erhobene Solidaritätszuschlag sei, gemessen an dem mit seiner Einführung bezweckten Ziel, Einnahmen zur Abdeckung des sich aus der Wiedervereinigung ergebenden Haushaltsmehrbedarfs sowie zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte als Grundlage einer gesunden gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu schaffen, geeignet und erforderlich, (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    d) In Übereinstimmung mit den Klägern und wohl auch dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2005; II R 52/10, BStBl II 2012, 43 - Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2007 sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, BFH/NV 2020, 259 und II R 64/15, BStBl II 2019, 289 - jeweils Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2011) hält der Senat die Erhebung und Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags jedenfalls bis 2019 nicht verfassungswidrig.

    Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht den Urteilen des BFH vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O. und II R 52/10, a.a.O.) entnehmen.

    Die Anforderungen an die Begründung sind insoweit nicht zu hoch zu stecken (so auch Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 52/10, a.a.O.; II R 50/09, a.a.O.).

    (3) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 (1 BvL 16/59, a.a.O.) und dem folgend der Bundfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O. sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a.a.O.) auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der "Umwidmung" hinweist: "Während des Laufes der Ergänzungsabgabe können sich zudem für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre.".

    In Anbetracht der Höhe (5,5%; ab 2021 verbunden mit erhöhten Freibeträgen für einkommensteuerpflichtige Subjekte) werden die den Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer nicht gefährdet.

    Der Solidaritätszuschlag als verfassungsmäßig vorgesehene Ergänzungsabgabe verletzt weder in der bis 2020 noch in der ab 2021 gültigen Fassung das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.; Ausführungen in den Urteilsgründen Ziffer 3. e) (1)).

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe bislang den Begriff der Ergänzungsabgabe ebenfalls nicht abschließend definiert und sich zu deren Zulässigkeitsvoraussetzungen geäußert, sondern im Beschluss des Ersten Senats vom 09.02.1972 (BVerfGE 32, 333) lediglich einzelne Aussagen zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Einführung und Erhebung gemacht.

    Dieses Vorgehen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 in Bezug auf die insoweit vergleichbaren Regelungen des Ergänzungsabgabengesetzes vom 21.12.1967 nicht beanstandet (BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333-344, BStBl II S. 408-411, Rn. 32; bestätigend BVerfG-Beschluss vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/1, NJW 2011, 441).

    Eine Ausnahme hiervon könnte nur dann angenommen werden, wenn zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags evident entfallen wären und sich daraus ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ergeben hätte (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333-344, BStBl II 1972, 408-411, Rn. 32).

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben, insbesondere welche Reformmaßnahmen in Angriff genommen würden und wie sie finanziert werden sollen, gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entziehe (BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II S. 408, NJW 1972, 757).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Ergänzungsabgabe verfassungsgemäß war (Beschluss vom 09.02.1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333) und im Zuge der ergangenen Entscheidung einige Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit einer Ergänzungsabgabe herausgearbeitet.

    So dürfe der Bund z.B. keine Ergänzungsabgabe einführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, insbesondere wegen ihrer Höhe, die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer oder die den Ländern zustehende Vermögensteuer aushöhlen würde (Beschluss des BVerfG vom 09.02.1072 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, Rn. 19).

    Auch ihre Finanzierung muß daher für mehrere Haushaltsperioden geplant werden, wie es neuerdings in den für fünf Jahre aufgestellten und laufend fortgeschriebenen Finanzplänen geschieht." (Beschluss des BVerfG vom 09.02.1072 1 BvL 16/69, a.a.O. Rn. 32).

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe sich ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa, weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen." (Beschluss des BVerfG vom 09.02.1972 1 BvL 16/69, a.a.O., Rn. 32).

    Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 09.02.1972 (1 BvL 16/69, a.a.O.) hält der Senat jedoch auch die Erhebung noch im Jahr 2020 und nach dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags für Zeiträume ab 2021 nach derzeitigem Stand nicht für verfassungswidrig.

    Die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte rechtfertigt es auch, einen Teil der Einkommensteuerpflichtigen nicht zu erfassen (BVerfGE 32, 333 [339]).

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972, BStBl II 1972, 408).

    (2) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.1972 (1 BvL 16/69, a. a.O.) ist bei Steuern, die, wie die Einkommensteuer, an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig und sogar geboten.

  • BFH, 14.11.2018 - II R 64/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
    Der BFH habe die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags in der Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, sowie vom 21.07.2011 - II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl. II 2012, 43, und zuletzt in seinem Beschluss vom 14.11.2018 - II R 64/15, BStBl II 2019, 289, bestätigt.

    d) In Übereinstimmung mit den Klägern und wohl auch dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2005; II R 52/10, BStBl II 2012, 43 - Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2007 sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, BFH/NV 2020, 259 und II R 64/15, BStBl II 2019, 289 - jeweils Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2011) hält der Senat die Erhebung und Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags jedenfalls bis 2019 nicht verfassungswidrig.

    Eine rechtliche Verbindung wird dann in Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Bundfinanzhofs vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O.; inzwischen erneut bestätigt durch Urteile des BFH vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a. a. O - jeweils zum Veranlagungszeitraum 2011) gesehen, in dem es heißt:.

    (3) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 (1 BvL 16/59, a.a.O.) und dem folgend der Bundfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O. sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a.a.O.) auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der "Umwidmung" hinweist: "Während des Laufes der Ergänzungsabgabe können sich zudem für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre.".

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
    h. c. Hans Jürgen Papier sowie die Begründung des Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.08.2013 (7 K 143/08) verwiesen; die Klägerseite mache sich die Argumente zu eigen.

    Das auf erneute Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts (Beschluss vom 21.08.2013, DStRE 2014, 534) in Gang gesetzt konkrete Normenkontrollverfahren sei noch anhängig.

    Aus dem von den Klägern vorgelegten Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.08.2013 (7 K 143/08) ist ersichtlich, dass das Finanzgericht neben den bereits vom Klägervertreter vorgetragenen Verfassungsverstößen auch die Regelung der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 3 SolZG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig ansieht.

    Dies gilt ebenfalls für Verfassungsbeschwerden zum SolZG 1995 (Beschlüsse des BVerfG vom 11.02.2008 2 BvR 1708/06, DStZ 2008, 229; vom 19.10.2011 2 BvR 2121/11, juris; vom 10.06.2013 2 BvR 1942/11, juris); auch die Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2009 7 K 143/08 hielt das Bundesverfassungsgericht für unzulässig (Beschluss vom 08.09.2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
    Die Schutz- und Begrenzungsfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung bestehe auch und vor allem zugunsten der Bürger, die darauf vertrauen dürften, "nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen besteuert zu werden" (Hinweis auf BVerfGE 145, 171).

    a) Zutreffend weist die Klägerseite zwar darauf hin, dass der Gesetzgeber kein über den Katalog der Steuertypen hinausgehendes "Steuererfindungsrecht" hat (Beschluss des BVerfG vom 13.04.2017 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171).

    Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 20 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu "erfinden" (Beschluss des BVerfG vom 13.04.2017 2 BvL 6/13; a.a.O.).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
    Die Steuerbelastung falle zwar in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (BVerfG-Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97).

    Eine Steuer sei mit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn die Beeinträchtigung durch die Steuerlast geeignet, erforderlich und im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen den beteiligten individuellen Belangen und denen der Allgemeinheit angemessen sowie zumutbar sei (BVerfG-Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97).

    Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, seien, gemessen an diesem Zweck, grundsätzlich immer geeignet und erforderlich (BVerfG-Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97).

  • BFH, 14.11.2018 - II R 63/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
    d) In Übereinstimmung mit den Klägern und wohl auch dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2005; II R 52/10, BStBl II 2012, 43 - Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2007 sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, BFH/NV 2020, 259 und II R 64/15, BStBl II 2019, 289 - jeweils Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2011) hält der Senat die Erhebung und Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags jedenfalls bis 2019 nicht verfassungswidrig.

    Eine rechtliche Verbindung wird dann in Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Bundfinanzhofs vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O.; inzwischen erneut bestätigt durch Urteile des BFH vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a. a. O - jeweils zum Veranlagungszeitraum 2011) gesehen, in dem es heißt:.

    (3) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 (1 BvL 16/59, a.a.O.) und dem folgend der Bundfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O. sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a.a.O.) auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der "Umwidmung" hinweist: "Während des Laufes der Ergänzungsabgabe können sich zudem für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre.".

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
    Dieses Vorgehen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 in Bezug auf die insoweit vergleichbaren Regelungen des Ergänzungsabgabengesetzes vom 21.12.1967 nicht beanstandet (BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333-344, BStBl II S. 408-411, Rn. 32; bestätigend BVerfG-Beschluss vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/1, NJW 2011, 441).

    Dies gilt ebenfalls für Verfassungsbeschwerden zum SolZG 1995 (Beschlüsse des BVerfG vom 11.02.2008 2 BvR 1708/06, DStZ 2008, 229; vom 19.10.2011 2 BvR 2121/11, juris; vom 10.06.2013 2 BvR 1942/11, juris); auch die Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2009 7 K 143/08 hielt das Bundesverfassungsgericht für unzulässig (Beschluss vom 08.09.2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluss vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).
  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

  • BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1942/11
  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 2121/11
  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • BVerfG, 06.04.1988 - 1 BvR 146/88
  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 1708/06

    Solidaritätszuschlag - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 29.07.2020 - 3 K 1098/19 aufgehoben.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020 - 3 K 1098/19, den Bescheid für 2020 über Solidaritätszuschlag vom 11.03.2022 bzw. 03.05.2022 und den Vorauszahlungsbescheid über Solidaritätszuschlag ab dem 01.01.2021 vom 02.12.2021 aufzuheben.

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    bb) Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 15/20 (Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, Entscheidungen der FG -EFG- 2020, 1771) kann ebenfalls nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger führen.

    Das Auslaufen des Solidarpakts II steht der weiteren Erhebung des SolZ jedoch nicht entgegen (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, EFG 2020, 1771, Az. BFH: IX R 15/20; a. A. Papier, Rechtswissenschaftliches Gutachten zur verfassungsgeschichtlichen Beurteilung der Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020; https://www.fdpbt.de/sites/default/files/2019-05/Papier_Soli-Gutachten.pdf; abgerufen am 4. Mai 2022; Hoch, DStR 2018, 2410; vgl. auch Kube, DStR 2017, 1792).

    Es ist daher nicht überzeugend, den erst im Jahr 2001 beschlossenen Solidarpakt II zum zeitlichen Maßstab für die Dauer des SolZ zu machen (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, a.a.O.; Tappe, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 2020, 517 [519]).

    Braucht der Bund also Einnahmen und will nicht den Verbrauch belasten, sondern das Einkommen, ist die Ergänzungsabgabe das "richtige" Mittel (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, a.a.O.; Tappe, NVwZ 2020, 517).

    Vor diesem Hintergrund steht nach Auffassung des Senats die verfassungsrechtlich noch mögliche und realistische "Option zur Umwidmung" einer Ergänzungsabgabe für noch laufende bzw. noch in der Zukunft liegende VZ ebenfalls der nötigen Überzeugungsbildung von der Verfassungswidrigkeit des SolZG ab 2020 entgegen (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, a.a.O.).

    Die begünstigte Gruppe kann keinen Verfassungsverstoß rügen (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20

    Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über den

    So hat der erkennende Senat in einem anderen Verfahren eine Klage gegen den Bescheid über die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer im Jahr 2020 als unbegründet abgewiesen (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.2020, 3 K 1098/19; Revision anhängig beim BFH unter dem Az. IX R 15/20).

    b) Nach Auffassung des Senats ist diese Begründung des Gesetzgebers - insbesondere, weil es sich hier nur um eine Prognose handeln kann - unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichend, um die Erhebung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2019 hinaus weiterhin zu rechtfertigen (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.2020, 3 K 1098/19; Revision anhängig beim BFH unter dem Az. IX R 15/20).

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