Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/2004   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14921
FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/2004 (https://dejure.org/2005,14921)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 29.09.2005 - IV 31/2004 (https://dejure.org/2005,14921)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 29. September 2005 - IV 31/2004 (https://dejure.org/2005,14921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,14921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BewG § 3 Abs. 1; ; BewG § ... 9 Abs. 1; ; BewG § 12 Abs. 1; ; BewG § 138 Abs. 5 S. 1; ; AO § 157 Abs. 2; ; AO § 171 Abs. 10; ; AO § 182 Abs. 1; ; AO § 351 Abs. 2; ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ; ErbStG § 12 Abs. 1; ; ErbStG § 12 Abs. 6; ; ErbStG § 19 Abs. 2; ; DBA-Österreich Art. 3 Abs. 1; ; DBA-Österreich Art. 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bedarfswertfeststellung als Grundlagenbescheid für Erbschaftsteuer; Berücksichtigung von Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten und Pflichtteilsverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer; Erbvergleich bei Erbschaftsbesteuerung zu berücksichtigten; Erwerb eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Charakter von Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten; Maßstab für die Bewertung eines Pflichtteils am Stichtag; Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten; ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.03.1993 - II R 27/89

    Erfüllung der Zugewinnausgleichsschuld durch Grundstücksübereignung

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04
    Die Zugewinnausgleichsschuld ist eine Nachlassverbindlichkeit in diesem Sinn und daher erwerbsmindernd abziehbar; zwar hat sie den Erblasser selbst nie getroffen, sie rührt jedoch aus einem Dauerrechtsverhältnis her, in dem dieser zu Lebzeiten stand und das sich im Todeszeitpunkt zu einer Ausgleichsforderung verengt hat (BFH-Urteil v. 10.03.1993 II R 27/89, BStBl. II 1993, 368).

    Der Abzug der Zugewinnausgleichsforderung hat gemäß §§ 12 Abs. 1 ErbStG, 12 Abs. 1 BewG - unabhängig von der Art der Erfüllung - mit dem Nennwert der Forderung zu erfolgen (BFH-Urteil v. 10.03.1993 II R 27/89, BStBl. II 1993, 368; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 5 Rn. 61, § 10 Rn. 121; Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rn. 51).

    Die Pflichtteilsverbindlichkeit ist von anderer Art als die Zugewinnausgleichsschuld, sie ist keine Erblasserverbindlichkeit (BFH-Urteil v. 10.03.1993 II R 27/89, BStBl. II 1993, 368).

    Ebenso kommt es im Hinblick auf den zu beachtenden Vergleich auch nicht mehr auf die Ausführungen der Klägerin zur Entstehung und zum Abzug des Zugewinnausgleichsanspruchs sowie zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hierzu, insbesondere zum BFH-Urteil vom 10.3.1993 II R 27/89 (BStBl. II 1193, 368) an, das vornehmlich die Frage der Bewertung des Anspruchs mit seinem Nennwert oder dem Wert des zu seiner Erfüllung übertragenen Grundstücks betraf.

  • BFH, 10.03.2005 - II B 120/04

    Bewertung von Auslandsimmobilien mit dem gemeinen Wert für Erbschaftsteuerzwecke

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04
    Die Bewertung eines ausländischen Grundstücks hat gemäß § 12 Abs. 6 ErbStG i.V.m. §§ 31, 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu erfolgen (BFH-Beschluss v. 10.03.2005 II B 120/04, BStBl. II 2005, 370); dies gilt auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 19 Rn. 19).

    Die Erfassung des ausländischen Grundstücks mit dem gemeinen Wert ist nicht europarechtswidrig, dies gilt selbst vor dem Hintergrund der vor dem 01.01.1996 geltenden Rechtslage bezüglich einer Bewertung der inländischen Grundstücke mit dem Einheitswert (vgl. BFH-Entscheidungen v. 10.03.2005 II B 120/04, BStBl. II 2005, 370, und v. 05.05.2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279).

    Der gemeine Wert zielt auf das Wertniveau "Verkehrswert" ab, mit dem Begriff wird im Steuerrecht der Verkehrswert umschrieben (BFH-Beschluss v. 10.03.2005 II B 120/04, BStBl. II 2005, 370; Rössler/Troll/Halaczinsky, BewG, § 9 Rn. 1).

  • BFH, 24.03.1999 - II R 34/97

    Steuerschulden des Erblassers; wirtschaftliche Belastung für den Erben

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04
    Für den Abzug ist erforderlich, dass die Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteil v. 24.03.1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 129).

    Die wirtschaftliche Belastung ist durch objektive Würdigung der Verhältnisse im Todeszeitpunkt dahingehend, ob der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird oder nicht, zu beurteilen (BFH-Urteil v. 24.03.1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339).

  • BFH, 07.10.1998 - II R 52/96

    Pflichtteilsverbindlichkeit bei Erfüllungs Statt

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04
    Das Erfordernis der Geltendmachung ist darin begründet, dass die Ansprüche zuvor keine wirtschaftliche Belastung des Erben darstellen und die Steuerminderung beim Erben mit der Entstehung der Steuer beim Pflichtteilsberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG korrespondieren soll (vgl. BFH-Urteil v. 07.10.1998 II R 52/96, BStBl. II 1999, 23; Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rn. 62).

    Der Pflichtteil ist als Geldforderung unabhängig von der Art und Weise seiner Erfüllung stets mit dem Nennwert zu bewerten (BFH-Urteil v. 07.10.1998 II R 52/96, BStBl. II 1999, 23; Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rn. 67; Meincke, ErbStG, § 10 Rn. 36).

  • FG Nürnberg, 21.11.2002 - IV 350/01

    Kosten des Verfahrens der Bedarfswertfeststellung sind nicht als

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04
    Dazu sei auf das Urteil des FG Nürnberg vom 21.11.2002 IV 350/2001 (EFG 2003, 633) zu verweisen.

    Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung sind Kosten für die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung, für einen gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung gerichteten Rechtsbehelf, für Verfahren der der Erbschaftsteuer zugrunde liegenden Bedarfswertfeststellung und für entsprechende Verkehrswertgutachten nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar (FG Nürnberg, Urteil v. 21.11.2002 IV 350/2001, DStRE 2003, 677; FG München, Urteil v. 27.02.1991 4 K 1888/89, UVR 1991, 215).

  • BFH, 05.05.2004 - II R 33/02

    Gemeinschaftswidrigkeit von § 13 a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04
    Die Erfassung des ausländischen Grundstücks mit dem gemeinen Wert ist nicht europarechtswidrig, dies gilt selbst vor dem Hintergrund der vor dem 01.01.1996 geltenden Rechtslage bezüglich einer Bewertung der inländischen Grundstücke mit dem Einheitswert (vgl. BFH-Entscheidungen v. 10.03.2005 II B 120/04, BStBl. II 2005, 370, und v. 05.05.2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279).
  • BFH, 06.12.2000 - II R 28/98

    Gegenstand eines Vermächtnisses; unklare letztwillige Verfügung

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04
    Die bei einem Erbfall bedachten Parteien können durch ernsthaft gemeinten Vergleich einen Streit oder die Ungewissheit über einzelne Erwerbe oder die den Erwerbern zufallenden Beträge im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen; ein solcher Vergleich ist der Besteuerung zugrunde zu legen, da der Erwerb durch die Beteiligten in diesem Fall seinen letzten Rechtsgrund im Erbrecht hat (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Beschluss v. 25.08.1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313; BFH-Urteil v. 06.12.2000 II R 28/98, BFH/NV 2001, 601).
  • BFH, 19.09.2000 - II B 10/00

    Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04
    Eine Regelung, die sich allerdings nur auf die Abgeltung bzw. Erfüllung als solcher nicht bestrittener Erbrechtsverhältnisse bezieht, hat nicht den Charakter eines Erbvergleichs (BFH-Beschluss v. 19.09.2000 II B 10/00, BFH/NV 2001, 163).
  • BFH, 25.08.1998 - II B 45/98

    ErbSt; Prozessvergleich über Erbschaft; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04
    Die bei einem Erbfall bedachten Parteien können durch ernsthaft gemeinten Vergleich einen Streit oder die Ungewissheit über einzelne Erwerbe oder die den Erwerbern zufallenden Beträge im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen; ein solcher Vergleich ist der Besteuerung zugrunde zu legen, da der Erwerb durch die Beteiligten in diesem Fall seinen letzten Rechtsgrund im Erbrecht hat (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Beschluss v. 25.08.1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313; BFH-Urteil v. 06.12.2000 II R 28/98, BFH/NV 2001, 601).
  • FG München, 27.02.1991 - 4 K 1888/89
    Auszug aus FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04
    Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung sind Kosten für die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung, für einen gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung gerichteten Rechtsbehelf, für Verfahren der der Erbschaftsteuer zugrunde liegenden Bedarfswertfeststellung und für entsprechende Verkehrswertgutachten nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar (FG Nürnberg, Urteil v. 21.11.2002 IV 350/2001, DStRE 2003, 677; FG München, Urteil v. 27.02.1991 4 K 1888/89, UVR 1991, 215).
  • BFH, 24.07.1972 - II R 35/70

    Erbrecht - Festsetzung der Erbschaftsteuer - Bereicherung - Vergleich der

  • BFH, 30.04.2003 - II R 6/01

    Abzugsfähigkeit Pflichtteil

  • FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11

    Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

    Der BFH hat mit Urteilen vom 20.06.2007 II R 29/06 (BStBl. II 2007, 722, BFHE 217, 187) und vom 01.07.2008 II R 71/06 (BStBl. II 2008, 874, BFHE 222, 63; vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2005 IV 31/2004) entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten, welche ein Erwerber zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet sowie welche mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind, da auch die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.
  • FG Nürnberg, 07.12.2006 - IV 240/04

    Abtretung eines GmbH-Anteils zur Erfüllung eines geltend gemachten

    Zum damaligen Zeitpunkt Anfang des Jahres 1998 ist keine Rechtsprechung ersichtlich, welche sich auf einen Erbvergleich zwischen dem Erben und einem Pflichtteilsberechtigten bezieht (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 29.09.2005 IV 31/2004, nicht rkr., Az. BFH II R 71/06).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht