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   FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13   

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https://dejure.org/2014,27838
FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13 (https://dejure.org/2014,27838)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30.04.2014 - 5 K 531/13 (https://dejure.org/2014,27838)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30. April 2014 - 5 K 531/13 (https://dejure.org/2014,27838)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach dem für das Kindergeldrecht maßgeblichen Begriff des Wohnsitzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen des Beibehaltens eines Inlandswohnsitzes, wenn der Kindergeldberechtigte die Kinder bei einem Auslandsschulaufenthalt begleitet.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen des Beibehaltens eines Inlandswohnsitzes, wenn der Kindergeldberechtigte die Kinder bei einem Auslandsschulaufenthalt begleitet.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13
    Die Grundsätze, nach denen zu bestimmen ist, wo eine natürlich Person einen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift hat, sind durch die Rechtsprechung des BFH vorgegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidungsfindung sind alle Umstände, die den jeweiligen Einzelfall prägen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (zu vorstehenden Grundsätzen vgl. BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 24/10, a.a.O.; BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, a.a.O.; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Einer zeitlich begrenzten, vorübergehenden räumlichen Trennung vom bisherigen Wohnort steht grundsätzlich selbst bei mehrjährigen Studienaufenthalten nicht entgegen, dass der bisherige Wohnsitz, zumal er der familiäre Bezugspunkt ist, beibehalten bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294).

    50 Die Anforderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten nur kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte etwa zu Urlaubs-â??, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht dazu ausreichen, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, a.a.O.), kann im Sinne einer sachgerechten Entscheidung im jeweiligen Einzelfall nicht als generell und abstrakt festgelegte zeitliche Vorgabe verstanden werden.

  • BFH, 27.12.2011 - III B 24/10

    Anforderungen an die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes eines Kindes bei

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13
    Die Grundsätze, nach denen zu bestimmen ist, wo eine natürlich Person einen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift hat, sind durch die Rechtsprechung des BFH vorgegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidungsfindung sind alle Umstände, die den jeweiligen Einzelfall prägen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (zu vorstehenden Grundsätzen vgl. BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 24/10, a.a.O.; BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, a.a.O.; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen, ob im Einzelfall von einem beibehaltenen Wohnsitz im Inland auszugehen ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 22.11.2011 III B 154/11, BGH/NV 2012, 375 und vom 27.12.2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917).

    Vielmehr ist, wie oben bereits dargelegt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen, ob von einem beibehaltenen Wohnsitz im Inland auszugehen ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 22.11.2011 III B 154/11, a.a.O. und vom 27.12.2011 III B 24/10, a.a.O.).

  • BFH, 22.11.2011 - III B 154/11

    Kindergeld: Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt des Kindes

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13
    Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen, ob im Einzelfall von einem beibehaltenen Wohnsitz im Inland auszugehen ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 22.11.2011 III B 154/11, BGH/NV 2012, 375 und vom 27.12.2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917).

    Vielmehr ist, wie oben bereits dargelegt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen, ob von einem beibehaltenen Wohnsitz im Inland auszugehen ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 22.11.2011 III B 154/11, a.a.O. und vom 27.12.2011 III B 24/10, a.a.O.).

  • BFH, 22.04.1994 - III R 22/92

    Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13
    Demgegenüber stellt die Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 22.04.1994 III R 22/92, BStBl. II 1994, 887) bei der Entscheidung über das Innehaben des nach § 8 AO maßgeblichen steuerlichen Wohnsitzes eines Minderjährigen auf dessen "natürlichen" Willen ab, der unabhängig von der Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung und unabhängig vom Willen des gesetzlichen Vertreters zu bestimmen ist.
  • BFH, 03.03.2011 - V B 17/10

    Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden: keine grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13
    Die Beklagte ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung ---- eingetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 03.03.2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).
  • BFH, 26.03.2012 - III B 218/11

    Kindergeld - Wohnsitz bei Schulbesuch im Ausland

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13
    Es knüpft daher der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff i.S. von § 8 AO an die tatsächliche Gestaltung an, so dass auch ein Minderjähriger --â?? abweichend von § 11 BGB und unabhängig vom Willen des gesetzlichen Vertreters -â??- einen steuerlichen Wohnsitz begründen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 26.03.2012 III B 218/11, BFH/NV 2012, 1093).
  • BFH, 14.08.2012 - III B 58/12

    Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes der einkommensteuerrechtlichen

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13
    Dieses Ergebnis wird auch von dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Kindergeldrechts getragen, nämlich zur Förderung der Familie und insbesondere zur Deckung des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder, jedenfalls soweit die kindergeldberechtigten Eltern und ihre Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten (vgl. BFH-Beschluss vom 14.08.2012 III B 58/12, BFH/NV 2012, 1977).
  • BFH, 18.12.2013 - III R 44/12

    Kindergeldanspruch bei deutschem Zweitwohnsitz - Auflösung einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13
    Nach diesen Grundsätzen hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in Y, somit in Deutschland, durch den Auszug aus der Wohnung in der 1Straße nicht aufgegeben und auch nicht aufgeben wollen, weil sie die Räume, die ihr unentgeltlich zu Wohnzwecken von ihrer Freundin P zur Verfügung gestellt worden waren, tatsächlich als Wohnung bestimmt und in Besitz genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2013 III R 44/12, BFH/NV 2014, 773).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.10.2023 - 5 K 7/23

    Kindergeld für den Zeitraum einer von der Mutter begleiteten einjährigen

    Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen, ob im Einzelfall von einem beibehaltenen Wohnsitz im Inland auszugehen ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375 und vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917, vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. April 2014 5 K 531/13, jurisweb).
  • FG München, 04.07.2016 - 7 K 2435/15

    Bundesfinanzhof, Anspruch auf Kindergeld, Bezug von Kindergeld, Rechtsprechung

    Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen, ob im Einzelfall von einem beibehaltenen Wohnsitz im Inland auszugehen ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375 und vom 27.Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917, vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. April 2014 5 K 531/13, juris-web).
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