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   FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19   

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https://dejure.org/2020,10912
FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19 (https://dejure.org/2020,10912)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30.04.2020 - 6 K 212/19 (https://dejure.org/2020,10912)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30. April 2020 - 6 K 212/19 (https://dejure.org/2020,10912)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    EStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 155 Abs. 1, § 157, § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Einkommensteuer - Abzugsfähiger Rabatt-Freibetrag

  • rewis.io

    Einkommensteuer - Abzugsfähiger Rabatt-Freibetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine nachträgliche Gewährung des Rabattfreibetrags für ein Stromdeputat bei fehlender Rechtserheblichkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 8/88

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19
    Daraus folgt, dass sich die erneute Änderung auf Abänderung des vorausgegangenen Änderungsbescheides richtet (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.1989 IV R 8/88, BStBl II 1989, 438).

    Diese Tatsachen sind unstreitig nachträglich bekannt worden, wobei es auf den Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung der Änderungsbescheide vom 11.08.2015 (2012), 18.11.2015 (2013), 15.09.2016 (2014) und 16.03.2017 (2015) ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.1989 IV R 8/88, BStBl II 1989, 438).

  • BFH, 01.10.2009 - VI R 22/07

    Hersteller i.S. des § 8 Abs. 3 EStG - Rabattfreibetrag bei verbilligter Abgabe

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19
    b) Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 EStG wurde von der seinerzeit vorhandenen Rechtsprechung (vgl. nur BFH-Urteil 01.10.2009 VI R 22/07, BStBl II 2010, 204) so ausgelegt, dass die Vorschrift ausschließlich für solche Zuwendungen gilt, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt.

    Der Arbeitgeber stellt die Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG allerdings nicht nur her, wenn er den Gegenstand selbst produziert oder wenn er ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt, sondern auch dann, wenn er damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt (BFH-Urteil vom 01.10.2009 VI R 22/07, BStBl II 2010, 204).

  • BFH, 29.10.1987 - IV R 69/85

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19
    Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1987 IV R 69/85, BFH/NV 1988, 346, m.w.N.).
  • BFH, 14.01.1998 - II R 9/97

    Neue Tatsachen bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19
    Schlussfolgerungen sind keine Tatsachen i.S. des § 173 AO (BFH-Urteil vom 14.01.1998 II R 9/97, BStBl II 1998, 371).
  • BFH, 15.12.1999 - XI R 38/99

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19
    Bei der Ermittlung der hypothetischen Verwaltungsauffassung im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung ist das FG jedoch nicht an bestimmte Beweismittel gebunden, so dass auch interne Schreiben und Mitteilungen zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820, Rn. 17, vgl. zum Ganzen Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 173 AO, Rn. 57b).
  • BFH, 19.06.2013 - II R 5/11

    Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG als Bemessungsgrundlage für die

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19
    Zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vertritt die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung die Auffassung (vgl. BFH-Urteil vom 19.06.2013 II R 5/11, BStBl II 2013, 926, Rn. 28 m.w.N.), dass ein Steuerbescheid weder zugunsten noch zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen aufgehoben oder geändert werden darf, wenn die Tatsachen nicht rechtserheblich sind.
  • BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80

    Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19
    Der Änderungsbescheid nimmt den Erstbescheid in seinen Regelungsinhalt auf (BFH-Urteil vom 24.07.1984 VII R 122/80, BStBl II 1984, 791, 793) und hat auch deswegen die Qualität eines Steuerbescheids.
  • BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19
    c) Wie das Finanzamt bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die Finanzämter bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das Finanzamt gegolten haben (BFH-Urteil vom 22.04.2010 VI R 40/08, BStBl II 2010, 95, Rn. 12).
  • FG München, 02.07.2020 - 10 K 416/19

    Rabatt-Freibetrag für Stromdeputat - Nachträgliche Änderung der

    Darüber hinaus hat das FA auf das zu einem gleichgelagerten Sachverhalt beim FG Nürnberg anhängige Verfahren 6 K 212/19 hingewiesen, über das nunmehr mit Urteil vom 30. April 2020 entschieden worden ist.

    Der Senat schließt sich insoweit der vom FG Nürnberg im Urteil vom 30. April 2020 6 K 212/19 vertretenen Rechtsauffassung an.

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des FG Nürnberg im Urteil vom 30. April 2020 6 K 212/19 an.

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