Rechtsprechung
FG Nürnberg, 30.09.2008 - II 133/2003 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen: Beteiligung des Geschäftsführers an rechnungsausstellenden Gesellschaften
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ordnungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung; Geltendmachung von Vorsteuern aufgrund von Scheinrechnungen; Prüfung des Vorliegens von Scheinrechnungen
- Judicialis
UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 1; ; UStG § 15 Abs. 1; ; AO § 162 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßen Rechnungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßen Rechnungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
Befangenheitsantrag wegen prozessleitender Verfügung des Richters
Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2008 - II 133/03
Denn Ablehnungsgründe, die während der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht entstehen, müssen bis zum Schluss dieser Verhandlung geltend gemacht werden, andernfalls geht das Rügerecht nach ständiger Rechtsprechung verloren (BFH-Beschluss vom 06.08.1999 X B 18/99, BFH/NV 2000, 73). - BFH, 04.09.2003 - V R 9/02
Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von …
Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2008 - II 133/03
Zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer muss Identität bestehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 04.09.2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149).
- FG Sachsen, 25.02.2013 - 8 V 1384/12
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids wegen im …
Die Bemessungsgrundlage der gesetzlich geschuldeten Steuer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG , das Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG , wäre nach dieser Betrachtungsweise jeweils der um die vereinbarte Provision an die TE verringerte Anschaffungspreis (so: FG Nürnberg, Urteil vom 30.9.2008, II 133/2003, Tz. 131; ablehnend: SächsFG, Urteil vom 28.9.2004, 5 K 1540/01, Tz. 46 [jeweils zit. nach juris]).