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   FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/2006   

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https://dejure.org/2009,24868
FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/2006 (https://dejure.org/2009,24868)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30.09.2009 - III 184/2006 (https://dejure.org/2009,24868)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30. September 2009 - III 184/2006 (https://dejure.org/2009,24868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten; Steuerliche Erfassung von "nachträglichen Anschaffungskosten" nach Abschluss der Liquidation einer Gesellschaft; Abstellen auf den unmittelbaren Zweck einer krisenbestimmten Bürgschaft und nicht auf die Verwendung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 44/07

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Bürgschaftsübernahme gesellschaftsrechtlich

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06
    27 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschuss vom 28.06.2007 VI B 44/07, BFH/NV 2007, 1655 und BFH-Urteil vom 05.10.2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54) ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig durch die Gesellschafterstellung veranlasst.

    Besondere Umstände, die eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis bedingen, können etwa vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt hat, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28.06.2007 VI B 44/07 m.w.N.).

  • FG Thüringen, 13.01.2004 - III 447/03

    Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06
    Dabei gehe die Beklagte jedoch nicht darauf ein, dass Gesichtspunkte des Beschlusses des Finanzgerichts Thüringen III 447/03 vom 13.01.2004 (EFG 2004, 646) und der Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes 1 K 331/02 vom 05.08.2002 (EFG 2002, 1435) u.a. griffen.

    f) Der Beschluss des Finanzgerichts Thüringen vom 13.10.2004 III 447/03 V (EFG 2004, 646), wonach im Verfahren der AdV es geboten erscheint, Schuldzinsen der vorliegend strittigen Art als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zuzulassen, hat ebenso wie die - vom BFH aufgehobene - Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes vom 05.08.2002 1 K 331/02 (EFG 2002, 613) in Anbetracht der vorgenannten, überzeugenden Rechtsprechung des BFH keinen Bestand.

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 64/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06
    Die Entscheidung des Beklagten beziehe sich auf das BFH-Urteil vom 05.10.2004 VIII R 64/02 (BFH/NV 2005, 54).

    27 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschuss vom 28.06.2007 VI B 44/07, BFH/NV 2007, 1655 und BFH-Urteil vom 05.10.2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54) ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig durch die Gesellschafterstellung veranlasst.

  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98

    Berücksichtigung von Zahlungen nach Auflösung der GmbH

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06
    c) Soweit es für die Vollbeendigung der GmbH trotz der Auflösung und Löschung im Handelsregister überhaupt noch auf deren Vermögenslosigkeit ankommen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1999 VIII R 46798, BFH/NV 2000, 561), ist auch diese Erfordernis spätestens im Veranlagungszeitraum 2000 eingetreten.

    Die Geltendmachung des Verlustes in 1999 entspricht der Rechtsprechung, wonach der zu vermittelnde Auflösungsverlust bereits bei Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, weil ein Abschluss einer Liquidation mangels Masse nicht stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1999 VIII R 46/98 a.a.O.).

  • FG Saarland, 05.08.2002 - 1 K 331/02

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06
    Dabei gehe die Beklagte jedoch nicht darauf ein, dass Gesichtspunkte des Beschlusses des Finanzgerichts Thüringen III 447/03 vom 13.01.2004 (EFG 2004, 646) und der Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes 1 K 331/02 vom 05.08.2002 (EFG 2002, 1435) u.a. griffen.

    f) Der Beschluss des Finanzgerichts Thüringen vom 13.10.2004 III 447/03 V (EFG 2004, 646), wonach im Verfahren der AdV es geboten erscheint, Schuldzinsen der vorliegend strittigen Art als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zuzulassen, hat ebenso wie die - vom BFH aufgehobene - Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes vom 05.08.2002 1 K 331/02 (EFG 2002, 613) in Anbetracht der vorgenannten, überzeugenden Rechtsprechung des BFH keinen Bestand.

  • BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04

    Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06
    Die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil des BFH vom 12.10.2005 IX R 28/04 (BStBl. II 2006, 407) könnten nicht analog angewendet werden, da diese Darlehensverträge bereits abgeschlossen worden seien, als noch Einkünfte -ob positiv oder negativ- aus der Einkunftsquelle erzielt worden seien.
  • FG Schleswig-Holstein, 30.10.2007 - 3 K 249/05

    Schuldzinsen für ein zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH aufgenommenes

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06
    Der BFH stützt sich bei seinen Entscheidungen vornehmlich auf rechtssystematische Erwägungen und zwar auf den im Einkommensteuerrecht verankerten Dualismus der Einkunftsarten und die daraus folgende unterschiedliche Ermittlung der Überschuss- und der Gewinneinkünfte sowie das Fehlen von Betriebsvermögen bei den Überschusseinkünften (so auch Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 30.10.2007 3 K 249/05, EFG 2008, 291).
  • BFH, 12.09.2007 - VIII R 38/04

    Kein Abzug von Zinsen für ein Refinanzierungsdarlehen nach Veräußerung der im

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind die Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH für ein Darlehen zur Refinanzierung von Bürgschaftszahlungen geleistet hat, nach Auflösung bzw. Vollbeendigung der GmbH nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.05.2005 VII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783; vom 01.12.2006 VIII B 147/05, Juris; BFH - Urteil vom 12.09.2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37).
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06
    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners, soweit sie - wie der Verlust durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Darlehen oder Bürgschaften- zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören, auch noch berücksichtigt werden können, wenn sie nach Abschluss der Liquidation der Gesellschaft anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.01.1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 728).
  • BFH, 18.05.2005 - VIII B 141/04

    Werbungskostenabzug: Finanzierungskosten des GmbH-Gesellschafters nach

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind die Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH für ein Darlehen zur Refinanzierung von Bürgschaftszahlungen geleistet hat, nach Auflösung bzw. Vollbeendigung der GmbH nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.05.2005 VII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783; vom 01.12.2006 VIII B 147/05, Juris; BFH - Urteil vom 12.09.2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37).
  • BFH, 01.12.2006 - VIII B 147/05

    Nachträgliche Werbungskosten nach Veräußerung einer Kapitalanlage

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

  • BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

  • FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04

    Abzugsfähigkeit von i.R.d. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden

  • FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99

    Zur Qualifizierung von Bauaufwendungen als Herstellungskosten

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