Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,67173
FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17 (https://dejure.org/2017,67173)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30.11.2017 - 6 K 821/17 (https://dejure.org/2017,67173)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30. November 2017 - 6 K 821/17 (https://dejure.org/2017,67173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,67173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kraftfahrzeugsteuer

  • rechtsportal.de

    KraftStG § 3 Nr. 5
    Gewährung einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz ( KraftStG ) für ein Fahrzeug zur Durchführung von Fahrten in den Bereichen Krankentransporte sowie für die Beförderung von Behinderten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kfz-Steuerbegünstigung der Beförderung von Kranken und Behinderten im Patientenfahrdienst eines Trägers der Wohlfahrtspflege

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Rettungsdienst - Kassenärztlicher Dienst -

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17
    Dies ergebe sich insbesondere aus dem BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87 zum Begriff Rettungsdienst.

    Das BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87 zum Fahrzeug des kassenärztlichen Notdienstes, also der "Sonn- und Feiertagshausärzte", grenze lediglich die Fahrzeuge des "Rettungsdienstes" als Blaulichtfahrt, bei denen Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, vom Hausarztdienst ab.

    Es sei zwar zutreffend, dass das BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87 und das Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 zu Sachverhalten ergangen seien, die nicht dem streitgegenständlichen Sachverhalt entsprechen.

    Das BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936, beschäftigt sich mit der Frage, ob Fahrzeuge des kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes nicht ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, und damit mit der Fallgruppe "Rettungsdienst" des § 3 Nr. 5 KraftStG.

    Das FG Düsseldorf nimmt auf die Rechtsprechung des BFH vom 22.08.1989 VII R 9/87 Bezug und sieht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG als nicht erfüllt an, da die dortige Klägerin regelmäßig keine Soforteinsätze durchführte.

    Nach der Kommentierung bei Strodthoff, KraftStG-Kommentar, Stand Februar 2018, § 3 Rz. 48ff, setzt die Begünstigung unter Bezugnahme auf die Urteile des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 und des BFH vom 22.08.1989 VII R 9/87 eine ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs zu dringenden Soforteinsätzen voraus, durch die akuten Notständen, also Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib und Leben besteht, begegnet wird.

    In der Entscheidung vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936, zu Fahrzeugen des kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes setzt sich der BFH mit der Begünstigung des "Rettungsdienstes" auseinander.

    Aus Sicht des Senats ist deshalb dem BFH-Urteil VII R 9/87 zum Rettungsdienst nicht mit Eindeutigkeit zu entnehmen, dass Krankenbeförderungen, die nicht durch die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet sind, nicht begünstigt sein können.

    Forderte der BFH auch für die Krankenbeförderung die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes, wie man aus dem Urteil vom 22.08.1898 VII R 9/87 schließen könnte, so käme es zu einer für den Senat nicht erklärlichen Diskrepanz zum wenige Wochen später gefällten Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87, in dem der BFH gleichsam en passant die Beförderung Behinderter als Krankenbeförderung einordnet, ohne die hier üblicherweise fehlende Dringlichkeit zu problematisieren.

    Der BFH nimmt Bezug auf seine Rechtsprechung im Urteil VII R 9/87 und die Formulierung, wonach das Halten von Kfz von der Steuer zu befreien sei, mit deren Hilfe im Wege "sofortiger Einsätze ... akuten Notständen begegnet werden soll" bzw. geht von in der Vorschrift bezeichneten Fällen aus, in denen wegen unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen.

    Die Krankenbeförderung betrifft im Gegensatz zum Rettungsdienst, bei dessen Verwendung sofortige Einsätze gemeint sind, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936), Verwendungen, bei denen sich Personen gerade nicht in akuten Notlagen befinden und die nicht durch besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet sind.

    Das Finanzgericht Düsseldorf verneint für die erbrachte Beförderung von Behinderten zu krankenfürsorgerischen Zwecken in Anwendung der Formulierung des BFH-Urteils VII R 9/87 - Fahrzeugverwendungen, die durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatz gekennzeichnet sind - auch für den Bereich der Krankenbeförderung die begünstigte Verwendung, da es sich bei Fahrten, bei denen sich die Kranken in unmittelbarer Gefahr schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen befinden, nur um Einzelfälle handeln möge.

    Zudem stellte sich dann für den Krankentransport, der landesrechtlich Teil des Rettungsdienstes ist, die weiter komplizierende Frage der Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes, die den Rettungsdienst im Sinn von § 3 Nr. 5 KraftStG kennzeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936).

  • FG Düsseldorf, 11.04.2002 - 8 K 6038/01

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Krankenbeförderung; Krankenfürsorgerische Betreuung

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17
    Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 habe Transporte innerhalb einer Betreuungseinrichtung mit PKW-Kombi betroffen; der dort verwendete Begriff "krankenfürsorgetechnische Zwecke" sei weit entfernt von der hier streitgegenständlichen Beförderung kranker Menschen im Liegen mit Trage oder im Sitzen mit einem Tragestuhl oder im Rollstuhl über eine Rampe.

    Es sei zwar zutreffend, dass das BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87 und das Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 zu Sachverhalten ergangen seien, die nicht dem streitgegenständlichen Sachverhalt entsprechen.

    Im Fall des FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2002 8 K 6038/01, EFG 2002, 1058, wurden Fahrzeuge für Fahrten geistig und psychisch Behinderter zur krankenfürsorgerischen Betreuung und Behandlung verwendet.

    Nach der Kommentierung bei Strodthoff, KraftStG-Kommentar, Stand Februar 2018, § 3 Rz. 48ff, setzt die Begünstigung unter Bezugnahme auf die Urteile des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 und des BFH vom 22.08.1989 VII R 9/87 eine ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs zu dringenden Soforteinsätzen voraus, durch die akuten Notständen, also Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib und Leben besteht, begegnet wird.

    Verwaltungsanweisungen und -praxis hätten dem Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 insofern entgegengestanden.

    Der Senat vertritt eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 11.04.2002 8 K 6038/01, EFG 2002, 1058.

  • BFH, 02.08.1988 - VII R 144/85

    Kraftfahrzeugsteuer - Fahrzeuge - Begünstigter Zweck - Äußerliche Erkennbarkeit -

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17
    Der BFH geht nach den Feststellungen der Vorinstanz (nicht dokumentiert) davon aus, dass das Fahrzeug allen für die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 erforderlichen Voraussetzungen (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904) genügt.

    Das BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904, behandelt die äußerliche Erkennbarkeit von Fahrzeugen für einen begünstigten Zweck i.S. von § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 (die im dortigen Fall abgelehnt wurde), konkret von sog. Behelfskrankenwagen.

    Im BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904, kamen sog. Behelfskrankenwagen, die der Beförderung von Kranken, die nicht in Rettungs- und Krankentransportwagen gefahren werden müssen, von eiligen Blutkonserven usw. und dem Transport des Notarztes dienten, zum Einsatz.

    Der Senat fühlt sich durch die Entscheidung des BFH vom 07.11.1989 VII R 115/87, BStBl II 1990, 251, in seiner Auffassung bestärkt: In diesem Fall verweist der BFH auf die ihn bindenden Feststellungen der Vorinstanz (nicht dokumentiert) und geht davon aus, dass das Fahrzeug allen für die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 erforderlichen Voraussetzungen (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904) genüge.

    Sie können sich aus der besonderen Bauart des Fahrzeugs -z.B. herkömmliche Krankenwagen- oder etwa einer geeigneten Beschriftung, Beschilderung oder ähnlichen Kenntlichmachung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904; BFH-Beschluss vom 29.05.2002 VII B 72/02, BFH/NV 2002, 1180).

  • BFH, 07.11.1989 - VII R 115/87

    Äußerlich als Krankenfahrzeuge gekennzeichnete Fahrzeuge sind von der

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17
    Dies werde auch aus dem BFH-Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87 klar, in dem der Transport behinderter Menschen unter "Krankenbeförderung" subsumiert werde.

    Nach BFH-Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87, BStBl II 1990, 251, steht es bei einem als Krankenkraftwagen (Erste-Hilfe-Wagen) anerkannten, zum Kranken- und Behindertentransport dienenden Fahrzeug, das äußerlich mit dem Symbol des Roten Kreuzes, verbunden mit dem Zusatz "Kreisverband ...", versehen war, der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Verwendung des Fahrzeugs mit der entsprechenden Kennzeichnung verkehrsrechtlich nicht zugelassen ist, ein Krankenfahrzeug aber als solches äußerlich erkennbar (hier: Kennzeichnung mit Rotkreuz-Symbol) ist.

    Der Senat fühlt sich durch die Entscheidung des BFH vom 07.11.1989 VII R 115/87, BStBl II 1990, 251, in seiner Auffassung bestärkt: In diesem Fall verweist der BFH auf die ihn bindenden Feststellungen der Vorinstanz (nicht dokumentiert) und geht davon aus, dass das Fahrzeug allen für die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 erforderlichen Voraussetzungen (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904) genüge.

    Forderte der BFH auch für die Krankenbeförderung die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes, wie man aus dem Urteil vom 22.08.1898 VII R 9/87 schließen könnte, so käme es zu einer für den Senat nicht erklärlichen Diskrepanz zum wenige Wochen später gefällten Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87, in dem der BFH gleichsam en passant die Beförderung Behinderter als Krankenbeförderung einordnet, ohne die hier üblicherweise fehlende Dringlichkeit zu problematisieren.

  • BFH, 29.05.2002 - VII B 72/02

    Kfz-Steuer; Steuerbefreiung für Rettungsfahrzeuge

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17
    Weiter lässt sich auch dem BFH-Beschluss vom 29.05.2002 VII B 72/02, BFH/NV 2002, 1180, nicht letztlich eindeutig entnehmen, dass alle Verwendungen durch die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet sind.

    Sie können sich aus der besonderen Bauart des Fahrzeugs -z.B. herkömmliche Krankenwagen- oder etwa einer geeigneten Beschriftung, Beschilderung oder ähnlichen Kenntlichmachung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904; BFH-Beschluss vom 29.05.2002 VII B 72/02, BFH/NV 2002, 1180).

  • BFH, 12.06.2012 - II R 40/11

    Steuerbefreiung für Straßenreinigungsfahrzeuge - Anfechtungsklage

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17
    Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist nicht einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren vorbehalten, sondern eine rechtlich unselbständige Vorentscheidung im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung; der Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2012 VII R 40/11, BStBl II 2012, 797 m.w.N.).

    So hat der BFH zur Frage, ob das Halten eines Fahrzeugs zur Straßenreinigung (§ 3 Nr. 4 KraftStG) begünstigt ist, ausgeführt (BFH-Urteile vom 12.06.2012 II R 40/11, BStBl II 2012, 797, II R 41/11 (juris) und II R 39/11, BFH/NV 2012, 1664), das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer "ausschließlichen" Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlange, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird (unter Verweis auf BFH-Urteile vom 02.08.1972 II R 43/71, BStBl II 1972, 867, und vom 12.05.1965 II 59/62 U, BStBl III 1965, 425) und auch keine anderweitige "Mitbenutzung" vorliegt (BFH-Urteil vom 23.05.1989 VII R 110/86, BStBl II 1989, 907).

  • BFH, 12.06.2012 - II R 41/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 06. 2012 II R 40/11 -

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17
    So hat der BFH zur Frage, ob das Halten eines Fahrzeugs zur Straßenreinigung (§ 3 Nr. 4 KraftStG) begünstigt ist, ausgeführt (BFH-Urteile vom 12.06.2012 II R 40/11, BStBl II 2012, 797, II R 41/11 (juris) und II R 39/11, BFH/NV 2012, 1664), das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer "ausschließlichen" Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlange, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird (unter Verweis auf BFH-Urteile vom 02.08.1972 II R 43/71, BStBl II 1972, 867, und vom 12.05.1965 II 59/62 U, BStBl III 1965, 425) und auch keine anderweitige "Mitbenutzung" vorliegt (BFH-Urteil vom 23.05.1989 VII R 110/86, BStBl II 1989, 907).
  • BFH, 12.06.2012 - II R 39/11

    Steuerbefreiung für ausschließlich zur Straßenreinigung verwendete Fahrzeuge -

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17
    So hat der BFH zur Frage, ob das Halten eines Fahrzeugs zur Straßenreinigung (§ 3 Nr. 4 KraftStG) begünstigt ist, ausgeführt (BFH-Urteile vom 12.06.2012 II R 40/11, BStBl II 2012, 797, II R 41/11 (juris) und II R 39/11, BFH/NV 2012, 1664), das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer "ausschließlichen" Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlange, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird (unter Verweis auf BFH-Urteile vom 02.08.1972 II R 43/71, BStBl II 1972, 867, und vom 12.05.1965 II 59/62 U, BStBl III 1965, 425) und auch keine anderweitige "Mitbenutzung" vorliegt (BFH-Urteil vom 23.05.1989 VII R 110/86, BStBl II 1989, 907).
  • BFH, 02.08.1972 - II R 43/71

    Handelsüblicher Personenkraftwagen - Dienste des Wegebaus - Halten zur

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17
    So hat der BFH zur Frage, ob das Halten eines Fahrzeugs zur Straßenreinigung (§ 3 Nr. 4 KraftStG) begünstigt ist, ausgeführt (BFH-Urteile vom 12.06.2012 II R 40/11, BStBl II 2012, 797, II R 41/11 (juris) und II R 39/11, BFH/NV 2012, 1664), das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer "ausschließlichen" Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlange, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird (unter Verweis auf BFH-Urteile vom 02.08.1972 II R 43/71, BStBl II 1972, 867, und vom 12.05.1965 II 59/62 U, BStBl III 1965, 425) und auch keine anderweitige "Mitbenutzung" vorliegt (BFH-Urteil vom 23.05.1989 VII R 110/86, BStBl II 1989, 907).
  • BFH, 12.05.1965 - II 59/62 U

    Steuerbefreiung von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich zu unmittelbaren

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17
    So hat der BFH zur Frage, ob das Halten eines Fahrzeugs zur Straßenreinigung (§ 3 Nr. 4 KraftStG) begünstigt ist, ausgeführt (BFH-Urteile vom 12.06.2012 II R 40/11, BStBl II 2012, 797, II R 41/11 (juris) und II R 39/11, BFH/NV 2012, 1664), das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer "ausschließlichen" Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlange, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird (unter Verweis auf BFH-Urteile vom 02.08.1972 II R 43/71, BStBl II 1972, 867, und vom 12.05.1965 II 59/62 U, BStBl III 1965, 425) und auch keine anderweitige "Mitbenutzung" vorliegt (BFH-Urteil vom 23.05.1989 VII R 110/86, BStBl II 1989, 907).
  • BFH, 23.05.1989 - VII R 110/86

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreites Fahrzeug - Zweckfremde Benutzung -

  • BFH, 06.11.2012 - VII R 40/11

    Antidumpingzoll auf Fahrradteile aus China auch für die Montage von E-Bikes

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8023/18

    Kraftfahrzeugsteuer: Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG

    Das Gericht folgt der historischen Auslegung des FG Nürnberg (Urteil vom 30. November 2017, 6 K 821/17, rkr., Rn. 70 ff.), nach der die unveränderte Befreiungsnorm sämtliche Fahrten erfasst, die bei Schaffung der Erstregelung im Jahr 1955 erfasst werden sollten.
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8016/17

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer durch Verwendung der Fahrzeuge zur

    Das Gericht folgt der historischen Auslegung des FG Nürnberg (Urteil vom 30. November 2017, 6 K 821/17, rkr., Rn. 70 ff.), nach der die unveränderte Befreiungsnorm sämtliche Fahrten erfasst, die bei Schaffung der Erstregelung im Jahr 1955 erfasst werden sollten.
  • VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bescheid über Schmutzwasserbeitrag

    die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 3. April 2017 (Az.: VG 6 K 821/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2017 anzuordnen,.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht