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   FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19   

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https://dejure.org/2020,35541
FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19 (https://dejure.org/2020,35541)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.10.2020 - 11 K 185/19 (https://dejure.org/2020,35541)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - 11 K 185/19 (https://dejure.org/2020,35541)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerbarer Leistungsaustausch bei einem Kooperationsvertrag, Vorliegen eines sog. echten oder unechten Erlöspools

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19
    Dementsprechend hat der EuGH durch das Urteil Bastova vom 10 November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb wie einem Pferderennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein --sei es auch ein im Voraus festgelegtes-- Preisgeld erhalten; denn die Ungewissheit einer Zahlung ist geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.

    Diese schlössen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Wettbewerb und dem Erhalt des Preisgeldes aus (EuGH-Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 37).

    Außerdem liefe die gegenteilige Auffassung, bei der das ggf. gewonnene Preisgeld als tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb eingestuft würde, darauf hinaus, dass die Einstufung dieser Teilnahme als steuerpflichtiger Umsatz entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff "Dienstleistung" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar ist (vgl. Urteil Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, MwStR 2013, 373, Rz 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), von dem Ergebnis abhängig gemacht würde, das der Teilnehmer beim Wettbewerb (dort: Pferderennen) erzielt hat (EuGH-Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 38).

    Das hohe Maß an Ungewissheit der Erzielung von Lizenzeinnahmen ist nach der neueren EuGH- und BFH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, a.a.O; BFH-Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, a.a.O, BFH-Urteil vom 2. August 2018, a.a.O, BFH-Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, a.a.O.), welcher sich der erkennende Senat anschließt, geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den an die Klägerin seitens der Kooperationspartner erbrachten Züchtungsleistungen und den von der Klägerin weitergereichten Lizenzeinnahmen aufzuheben.

  • BFH, 02.08.2018 - V R 21/16

    Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19
    Wie der BFH ferner mit Urteil vom 2. August 2018 V R 21/16, BStBl II 2019, 339 entschieden hat, ist die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) nicht steuerbar, wenn dem Eigentümer der Pferde als Gegenleistung lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird.

    Wie der BFH jedoch in seinem Urteil vom 2. August 2018 V R 21/16, a.a.O, hierzu ausführt, fehlt es im Falle von Wettbewerben mit unsicherem Ausgang an einer "begründeten" Entgeltserwartung, weil der Erhalt des Entgelts von der Erzielung einer besonderen Leistung abhängt und "Unwägbarkeiten" unterliegt.

    Das hohe Maß an Ungewissheit der Erzielung von Lizenzeinnahmen ist nach der neueren EuGH- und BFH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, a.a.O; BFH-Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, a.a.O, BFH-Urteil vom 2. August 2018, a.a.O, BFH-Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, a.a.O.), welcher sich der erkennende Senat anschließt, geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den an die Klägerin seitens der Kooperationspartner erbrachten Züchtungsleistungen und den von der Klägerin weitergereichten Lizenzeinnahmen aufzuheben.

  • BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17

    Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19
    Ebenso hat der BFH mit Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299 zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow entschieden, dass wenn für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.

    Das hohe Maß an Ungewissheit der Erzielung von Lizenzeinnahmen ist nach der neueren EuGH- und BFH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, a.a.O; BFH-Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, a.a.O, BFH-Urteil vom 2. August 2018, a.a.O, BFH-Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, a.a.O.), welcher sich der erkennende Senat anschließt, geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den an die Klägerin seitens der Kooperationspartner erbrachten Züchtungsleistungen und den von der Klägerin weitergereichten Lizenzeinnahmen aufzuheben.

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19
    dd) Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, BStBl II 2019, 336) hat sich dieser neuen Rechtsprechung des EuGH angeschlossen und bei einem "Berufspokerspieler" keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches "gegen Entgelt" i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG angenommen, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder und Spielgewinne erhält.

    Das hohe Maß an Ungewissheit der Erzielung von Lizenzeinnahmen ist nach der neueren EuGH- und BFH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, a.a.O; BFH-Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, a.a.O, BFH-Urteil vom 2. August 2018, a.a.O, BFH-Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, a.a.O.), welcher sich der erkennende Senat anschließt, geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den an die Klägerin seitens der Kooperationspartner erbrachten Züchtungsleistungen und den von der Klägerin weitergereichten Lizenzeinnahmen aufzuheben.

  • BFH, 11.06.2015 - V B 140/14

    Abgrenzung Leistungsaustausch zum Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19
    Der BFH habe in dem Urteil vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 114 einen Leistungsaustausch in einem Fall verneint, in dem ein Steuerpflichtiger einem Solarpark, an dem er selbst als Gesellschafter beteiligt war, Strom überlassen und hierfür eine pauschale Vergütung, völlig unabhängig von dem Umfang der erbrachten Leistung in Form der Stromlieferung erhalten habe.

    Aus diesem Grund sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nach denen zu entscheiden ist, ob ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft gegen ein gesondert berechnetes Entgelt tätig wird oder ob es sich um eine gesellschaftsvertraglich begründete Leistung gegen Gewinnanteil handelt (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015, V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442), auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • BFH, 09.10.2003 - V R 51/02

    Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19
    Die Höhe der Gegenleistung müsse dabei nicht feststehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02).

    ee) Dass die Ungewissheit einer Zahlung entgegen der vorstehenden Ausführungen nicht geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer erbrachten Leistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung aufzuheben, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem vom FA angeführten Urteil des BFH vom 9. Oktober 2003, V R 51/02, BStBl II 2004, 322.

  • BFH, 14.01.2016 - V R 63/14

    Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19
    a) Dieser Tatbestand ist weit auszulegen, da die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweisen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 2015 XI R 43/13, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919, Rz 33; vom 14. Januar 2016 V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360, Rz 14; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Redlihs vom 19. Juli 2012 C-263/11, EU:C:2012:497, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1020, Rz 24; Gmina Wroclaw vom 29. September 2015 C-276/14, EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 26).

    Erforderlich ist eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann; der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426, unter II.1., Rz 9; in BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360, Rz 14).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19
    Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 3. März 1994 C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14, EU:C:2016:334, HFR 2016, 664, Rz 24; Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 26).

    cc) Die Ungewissheit einer Zahlung kann aber auch in anderen Fällen geeignet sein, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Leistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. EuGH-Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93,EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rn. 19, und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rn. 43).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19
    Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 3. März 1994 C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14, EU:C:2016:334, HFR 2016, 664, Rz 24; Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 26).

    cc) Die Ungewissheit einer Zahlung kann aber auch in anderen Fällen geeignet sein, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Leistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. EuGH-Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93,EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rn. 19, und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rn. 43).

  • BFH, 26.07.1973 - V R 42/70

    Kein Leistungsaustausch bei reiner Gewinnpoolung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19
    Der Fall der Klägerin ist im Ergebnis vielmehr als ein solcher eines echten Erlöspools einzuordnen, bei dem im Rahmen einer Interessengemeinschaft ein Erlös nach einem bestimmten Schlüssel unter mehreren Unternehmern ohne Austausch von Leistungen auf einer vorgeschalteten Stufe aufgeteilt werden sollte und bei dem auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1973 V R 42/70, BStBl II 73, 766).
  • BFH, 12.02.1970 - V R 50/66

    Innengesellschaften - Unbeachtlichkeit für Umsatzsteuerrecht - Leistungen der

  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

  • BFH, 11.11.1965 - V 146/63 S

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Innengesellschaften

  • BFH, 21.12.1955 - V 161/55 U

    Umsatzsteuerpflicht bei Meta-Verbindungen - Notwendigkeit des Handelns in eigenem

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

  • BFH, 26.08.1993 - V R 20/91

    Unternehmereigenschaft eines Berufskartenspielers

  • BFH, 27.02.2008 - XI R 50/07

    Mindestbemessungsgrundlage - verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung - Zweck

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 28.02.1974 - V R 55/72

    Nicht leistungsbezogene Zahlungen im Rahmen einer Erlöspoolung sind kein Entgelt

  • EuGH, 02.06.2016 - C-263/15

    Lajvér - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

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