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   FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10   

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FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10 (https://dejure.org/2010,6663)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.12.2010 - 13 V 239/10 (https://dejure.org/2010,6663)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - 13 V 239/10 (https://dejure.org/2010,6663)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Steuerklasse III für einen Arbeitnehmer, der in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zugehörigkeit eines in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden und die Voraussetzungen des § 38b S. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllenden Arbeitnehmers zur Steuerklasse III

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerklasse; Arbeitnehmer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerklasse: Arbeitnehmer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10
    In Fällen, in denen der Gesetzgeber eine mit der sexuellen Orientierung von Personen zusammenhängende Differenzierung vornimmt, fordert das Bundesverfassungsgericht eine strenge Gleichheitsprüfung (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 124, 199, 220 f. m.w.N.).

    Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199, 221).

    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199, 222).

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Einkommensteuerrecht in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199, 222).

    Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199, 226).

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10
    So besteht nach allgemeiner Meinung nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf Zusammenveranlagung, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat (BFH-Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515 und vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFH/NV 2006, 1966).

    Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers gleichfalls nicht geboten (BFH-Urteil in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515).

    14 Zwar hat der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht, wegen der Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347 , BStBl II 2006, 883; vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2006, 63).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55, 72; 55, 114, 126; 105, 313, 346).

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55, 76; 28, 104, 113; 53, 224, 248; 76, 1, 41; 99, 216, 231 f.).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55, 76 f.; 105, 313, 348).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10
    In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des BVerfG und vor allem auch im Lichte des Beschlusses des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz a.F. kann diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. auch Messner, DStR 2010, 1875, 1878; Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.11.2010, 10 V 309/10).

    Hiervon geht der Senat aufgrund der eindeutigen Äußerungen des BVerfG im Beschluss vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) aus.

  • BFH, 20.07.2006 - III R 8/04

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10
    So besteht nach allgemeiner Meinung nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf Zusammenveranlagung, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat (BFH-Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515 und vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFH/NV 2006, 1966).

    14 Zwar hat der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht, wegen der Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347 , BStBl II 2006, 883; vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2006, 63).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55, 72; 55, 114, 126; 105, 313, 346).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55, 76 f.; 105, 313, 348).

  • FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10

    Anspruch eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10
    In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des BVerfG und vor allem auch im Lichte des Beschlusses des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz a.F. kann diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. auch Messner, DStR 2010, 1875, 1878; Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.11.2010, 10 V 309/10).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10
    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55, 76; 28, 104, 113; 53, 224, 248; 76, 1, 41; 99, 216, 231 f.).
  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10
    Unter diesen Umständen steht schließlich auch der Grundsatz, dass im Eilverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden darf (BFH-Beschlüsse in BFHE 175, 205, BStBl II 1994, 899; vom 23. September 1998 I B 82/98, BFHE 186, 433, BStBl II 2000, 320; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 114 FGO Rz. 18 und 81), dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.
  • BFH, 21.02.1984 - VII B 78/83

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10
    Einstweilige Anordnungen, die nicht zu einem in diesem Sinne irreparablen Zustand führen, werden von ihm deshalb nicht erfasst (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, 450; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 114 FGO Rz. 122).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • BFH, 19.10.2006 - III R 29/06

    Eingetragene Lebenspartner - kein Splitting

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

  • BFH, 27.07.1994 - I B 246/93

    Bei Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 5 EStG keine

  • BFH, 24.08.2005 - II R 28/02

    Vorzeitiger Zugewinnausgleich

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • FG Sachsen, 07.01.2016 - 6 K 1546/13

    Berücksichtigung von Betreuungskosten und Verpflegungsaufwendungen für die Kinder

    Gleiches gilt für die vom Kläger zitierten Beschlüsse des Finanzgerichts Niedersachsen vom 9. November 2010 10 V 309/10 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 675) und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10 ([...]).
  • BFH, 27.05.2013 - III B 2/13

    Kein Anspruch auf Anwendung eines Splittingverfahrens auf (verwitwete)

    Gleiches gilt für die vom Kläger zitierten Beschlüsse des Finanzgerichts Niedersachsen vom 9. November 2010  10 V 309/10 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 675) und vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10 (juris).
  • FG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - 12 V 1468/11

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Änderung der Lohnsteuerklassen bei

    Zur weiteren Begründung verweisen die Antragstellerinnen zudem auf die Entscheidungen des FG Niedersachsen vom 9. November 2010 (10 V 309/10), 1. Dezember 2010 (13 V 239/10) und vom 6. Januar 2011 (7 V 66/10).

    Der Beschluss des FG Niedersachsen vom 1. Dezember 2010 (13 V 239/10) führe nicht zu einer anderen Beurteilung, da dieser von unzutreffenden Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung ausgehe.

    Früher ging der BFH zwar davon aus, dass in einem solchen Fall ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zulässig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1983 VI B 98/82, NV - "Juris"; Beschluss vom 3. August 1990 VI B 136/88, BFH/NV 1991, 242; ebenso allerdings - ohne Begründung - Niedersächsisches FG - Beschluss vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, "Juris").

    Entsprechende Anhaltspunkte vermag der Senat für den vorliegenden Streitfall auch nicht den von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Beschlüssen des FG Niedersachsen vom 1. Dezember 2010 (Az.: 13 V 239/10) und des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011 (Az.: 9 V 1339/11) zu entnehmen.

  • FG Nürnberg, 16.08.2011 - 3 V 868/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen

    Entsprechend habe auch das Finanzgericht Niedersachsen mit Beschlüssen vom 09.11.2010 (Az. 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, juris), vom 01.12.2010 (Az. 13 V 239/10, juris) und vom 06.01.2011 (Az. 7 V 66/10, juris) die Aussetzung der Vollziehung dahin gewährt, dass der Splittingtarif auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwenden sei.

    Die einkommensteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Hinblick auf die Anwendung des sog. "Ehegatten-Splittings" verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch bereits Niedersächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 3 V 125/11, juris; vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

    Allerdings macht das geltende Einkommensteuerrecht die Privilegierung der Ehe durch den Splittingtarif genauso wenig wie das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

  • FG Köln, 07.12.2011 - 4 V 2831/11

    Vorläufige Gewährung des Faktorverfahrens für Ehegatten und der Steuerklassse IV

    Die Privilegierung von Ehegatten bei der Einkommensteuer sei ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Ehepaare Kinder hätten oder nicht (so auch Finanzgericht (FG) Niedersachsen, Beschlüsse vom 9.11.2010 - 10 V 309/10, vom 1.12.2010,13 V 239/10, vom 6.1.2011 - 7 V 66/10 und vom 14.6.2011 - 10 V 157/11; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.5.2011 - 9 V 1339/11).

    Diese Ansicht verträten das FG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 1.12.2010 - 13 V 239/10 und das FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 16.5.2011 - 9 V 1339/11.

    Die Beurteilung des Senats entspricht demgegenüber einer Vielzahl von finanzgerichtlichen Beschlüssen, die nach der Entscheidung des BVerfG ergangen sind (vgl. u. a. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11, FG Nürnberg Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, FG Niedersachsen, Beschlüsse vom 15.06.2011, 3 V 125/11, vom 1.12.2010, 13 V 239/10 und 09.11.2010, 10 V 309/10).

  • FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11

    Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!

    Das Niedersächsische Finanzgericht hielt insoweit in einem Beschluss vom 01.12.2010 (13 V 239/10, Juris) die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO für statthaft.

    Der BFH hat diese Frage im Beschluss vom 08.06.2011 (III B 210/10, BFH/NV 2011, 1692), welcher auf die genannte Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 01.12.2010 (13 V 239/10) folgte, offen gelassen.

    Er schließt sich insoweit im Ergebnis den ernstlichen Bedenken anderer Gerichte an, wonach die Ungleichbehandlung von verpartnerten Steuerpflichtigen im Vergleich zu verheirateten Steuerpflichtigen in Bezug auf die Zusammenveranlagung und den vorherigen Lohnsteuerabzug anhand von entsprechenden Steuerklassenkombinationen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien könnte (vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.12.2010, 13 V 239/10, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris; vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Baden Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011, 4 V 2831/11).

  • BFH, 05.03.2012 - III B 6/12

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit

    Im Hinblick auf diesen Rechtssatz ist in finanzgerichtlichen Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz eine einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bejaht worden (Beschlüsse des FG Nürnberg vom 16. August 2011  3 V 868/11, EFG 2011, 2165; des Niedersächsischen FG vom 9. November 2010  10 V 309/10, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2011, 675; vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10, juris; vom 15. Juni 2011  3 V 125/11, juris; des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011  9 V 1339/11, juris; in EFG 2012, 66; vom 2. Dezember 2011  3 V 3699/11, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 4 V 1910/11

    Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerklassen III und V für Lebenspartner -

    So sehe es auch das Niedersächsische FG in seinen Beschlüssen vom 9. November 2010 10 V 309/10, Juris, vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, Juris, und vom 6. Januar 2011 7 V 66/10, Juris.

    Er führt zur Erwiderung im Wesentlichen aus, gegen die von den Ast genannten Beschlüsse (Niedersächsisches FG vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10 bzw. FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011 9 V 1339/11) sei jeweils beim BFH Beschwerde eingelegt worden.

  • BFH, 08.06.2011 - III B 210/10

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse auf der

    Den Antrag des Antragstellers, "im Wege der Aussetzung der Vollziehung ... gemäß § 69 Abs. 3 FGO anzuordnen, dass in die Lohnsteuerkarte 2010 ... vorläufig die Lohnsteuerklasse III einzutragen ist", behandelte das Finanzgericht (FG) als einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und verpflichtete das FA mit Beschluss vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10, die Steuerklasse des Antragstellers auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf Lohnsteuerklasse III abzuändern.
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 9 V 1339/11

    Einstweilige Anordnung: Eintragung der Steuerklasse III und V für eingetragene

    Ferner verweisen sie auf die Begründung des Beschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2010 (Az. 13 V 239/10, www.juris.de).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Beschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2010 (Az. 13 V 239/10, www.juris.de) Bezug genommen.

  • FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11

    Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten i.R.d.

  • FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10

    Einstweiliger Rechtschutz gegen angebliche Diskriminierung einer in eingetragener

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 1890/11

    Anspruch einer in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person auf

  • FG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - 3 V 3699/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 3 V 2820/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 2269/11

    Anspruch von Lebenspartnern auf Einreihung in eine Eheleuten gleiche

  • FG Niedersachsen, 07.12.2011 - 7 V 56/11

    Grundsätze zur Möglichkeit einer Steuerklassenwahl für Partner einer

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 3 V 4/12

    Zum Rechtsschutz im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Änderung der

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 5 V 5/12

    Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher

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