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   FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09   

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FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09 (https://dejure.org/2011,7816)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.12.2011 - 6 K 435/09 (https://dejure.org/2011,7816)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - 6 K 435/09 (https://dejure.org/2011,7816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Inlandsbezug bei § 6b-Rücklage verstößt gegen EU-Recht

  • deloitte.com PDF, S. 3 (Kurzinformation)

    Inlandsbezug in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Inlandsbezug in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 440
  • BB 2013, 2015
  • EFG 2012, 1031
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 28.10.2009 - I R 99/08

    Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09
    Denn der BFH hat unter Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme im Rahmen der Überführung eines Einzelwirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/08, BStBl II 2009, 464 [BFH 17.07.2008 - I R 77/06] ) und zur Frage der Sofortbesteuerung stiller Reserven bei der Betriebsverlegung ins Ausland (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08 , BFH/NV 2010, 346) entschieden, dass soweit der künftige Gewinn aus der Realisierung der vor der Überführung bzw. Betriebsverlegung entstandenen stillen Reserven einer vormaligen, in Deutschland belegenen festen Einrichtung zugerechnet werden kann, das Besteuerungsrecht abkommensrechtlich weiterhin der Bundesrepublik Deutschland zustehe.

    Dieser Zuordnung stehe im Übrigen auch nicht entgegen, dass die feste Einrichtung, in der die stillen Reserven erwirtschaftet worden sind, zum Zeitpunkt der Realisierung eventuell nicht mehr bestehe ( BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08 , a.a.O., m.w.N.).

    Jedenfalls sind allein die faktischen Schwierigkeiten beim Vollzug des späteren Besteuerungszugriffs nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dergestalt zu schaffen, dass die stillen Reserven des Betriebsvermögens bei einer Reinvestition im EU-Ausland - im Gegensatz zu innerstaatlichen Reinvestition - der sofortigen Besteuerung unterworfen werden (so auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08 , a.a.O.).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09
    Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet darüber hinaus, dass jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt wird (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007, OyAA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rz. 30, m.w.N.).

    Rechtsvorschriften sind bereits dann als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften zu beschränken, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass die Rechtsvorschriften tatsächlich die Wirkung haben, bestimmte dieser Gesellschaften zum Verzicht auf den Erwerb, die Gründung oder die Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur im erstgenannten Mitgliedstaat zu bewegen (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007, OyAA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rz. 42; vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Rz. 62).

  • BFH, 17.07.2008 - I R 77/06

    Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09
    Denn der BFH hat unter Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme im Rahmen der Überführung eines Einzelwirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/08, BStBl II 2009, 464 [BFH 17.07.2008 - I R 77/06] ) und zur Frage der Sofortbesteuerung stiller Reserven bei der Betriebsverlegung ins Ausland (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08 , BFH/NV 2010, 346) entschieden, dass soweit der künftige Gewinn aus der Realisierung der vor der Überführung bzw. Betriebsverlegung entstandenen stillen Reserven einer vormaligen, in Deutschland belegenen festen Einrichtung zugerechnet werden kann, das Besteuerungsrecht abkommensrechtlich weiterhin der Bundesrepublik Deutschland zustehe.
  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09
    Denn der BFH hat unter Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme im Rahmen der Überführung eines Einzelwirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/08, BStBl II 2009, 464 [BFH 17.07.2008 - I R 77/06] ) und zur Frage der Sofortbesteuerung stiller Reserven bei der Betriebsverlegung ins Ausland (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08 , BFH/NV 2010, 346) entschieden, dass soweit der künftige Gewinn aus der Realisierung der vor der Überführung bzw. Betriebsverlegung entstandenen stillen Reserven einer vormaligen, in Deutschland belegenen festen Einrichtung zugerechnet werden kann, das Besteuerungsrecht abkommensrechtlich weiterhin der Bundesrepublik Deutschland zustehe.
  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09
    Im Streitfall behindert die Regelung die Klägerin in ihrer gebotenen freien Entscheidung, ihre Tätigkeit durch eine Betriebsstätte in Deutschland oder in den Niederlanden auszuüben (so auch EuGH-Urteil vom 26. Oktober 2006 C-345/05 , Slg. 2006, I-10633, Rz. 22 zum Inlandsbezug einer Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung einer Immobilie nach dem Steuerrecht der Portugiesischen Republik).
  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09
    Daneben hat der EuGH anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten rechtfertigen kann (EuGH-Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, m.w.N. zu den Verkehrsfreiheiten; EuGH-Urteil vom 31. Oktober 2008, Krankenheim Wannsee, C-157/07, Slg. 2008, I-8061 zur Niederlassungsfreiheit).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EGV) den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 54 AEUV (ex Art. 48 EGV) für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Rz. 35; vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Rz. 30; vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Rz. 41, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Rz. 42).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09
    Rechtsvorschriften sind bereits dann als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften zu beschränken, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass die Rechtsvorschriften tatsächlich die Wirkung haben, bestimmte dieser Gesellschaften zum Verzicht auf den Erwerb, die Gründung oder die Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur im erstgenannten Mitgliedstaat zu bewegen (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007, OyAA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rz. 42; vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Rz. 62).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09
    Die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ist anzuerkennen, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH-Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. I-2647).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EGV) den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 54 AEUV (ex Art. 48 EGV) für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Rz. 35; vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Rz. 30; vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Rz. 41, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Rz. 42).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

  • FG München, 07.07.2014 - 5 K 1206/14

    Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

    Sofern sich das Gericht der Auffassung des Niedersächsisches Finanzgerichts (rechtskräftiges Urteil vom 1. Dezember 2011, 6 K 435/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1031) anschließen sollte, werde die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Frage einer Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV durch § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG für sinnvoll gehalten.

    Denn der in Ungarn zu besteuernde spätere Veräußerungsgewinn kann nicht entsprechend höher ausfallen, da die Regelung des § 6b EStG die Bilanzierung bzw. die Gewinnermittlung der R-KG in Ungarn nicht beeinflussen kann (vgl. EuGH-Urteil vom 29. November 2011, C-371/10, National Grid Indus, Slg 2011, I-12273, rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen in EFG 2012, 1031, m.w.N.).

    Insofern wird der Rechtsauffassung im rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Niedersachen (in EFG 2012, 1031) im Ergebnis in vollem Umfang zugestimmt.

    bb) Bei alleiniger Berücksichtigung des Wortlauts beschränkt § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die freie Wahl der Niederlassung nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AUEV (vgl. Urteil des Finanzgerichts Niedersachen in EFG 2012, 1031, anhängige Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland beim EuGH - Rechtssache C-591/13, juris, Broemel/Endert, DB 2012, 2714, Siewert in Frotscher, EStG, § 6b Rz. 1 und 105, Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 6b Rz. 83, Jachmann in Kirchhof, EStG, § 6b Rn. 2 und 15, Jahndorf/Kleinmanns, DStR 2010, 1697, Kleinmanns/Gutowski, DStRE 2012, 398, Knoppe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., Seite 267, Marchal in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6b Anm. 3, Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 6b Rz. 6, a.A. aus Sicht der Finanzverwaltung Mitschke, DStR 2012, 1629).

    Entgegen der Auffassung von Mitschke (in DStR 2012, 1629) kann im Streitfall der Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit auch auf die o.g. Entscheidung des EuGH (Kommission/Portugal) gestützt werden (vgl. Finanzgericht Niedersachen in EFG 2012, 1031, Siewert in Frotscher, EStG, § 6b Rz. 1, Marchal in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6b Anm. 3, Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 6b Rz. 6).

    Als mögliche Rechtfertigungsgründe kämen die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedsstaaten, die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems oder die Vermeidung von Missbräuchen in Betracht (vgl. EuGH-Urteil National Grid Indus, Randnr. 42, m.w.N., rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen in EFG 2012, 1031, Broemel/Endert, DB 2012, 2714).

    Derartige Rechtfertigungsgründe sind unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen, des BFH und des EuGH im Streitfall nicht ersichtlich (vgl. rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen in EFG 2012, 1031, BFH in BFHE 222, 402, BStBI II2009, 469, EuGH-Urteil National Grid Indus, Hahn, jurisPR-SteuerR 6/2012, Anm. 2, a.A. Mitschke, DStR 2012, 1633, Musil, FR 2011, 545).

    Andererseits ist das Reinvestitionsgrundstück in der Steuerbilanz der Betriebsstätte des anderen Mitgliedstaats Ungarn mit den vollen Anschaffungskosten ohne Abzug der § 6b-Rücklage zu aktivieren, da die nationale Regelung nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG in Ungarn keine Anwendung findet (vgl. rechtskräftiges Urteil des Finanzgericht Niedersachsen in EFG 2012, 1031, und Kleinmanns/Gutowski, DStRE 2012, 399).

  • BFH, 20.08.2012 - I R 3/12

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung

    Die Sprungklage gegen die hiernach geänderten Steuerbescheide war erfolgreich; das --den Beteiligten ausweislich der Empfangsbekenntnisse vom 21./22. Dezember 2011 zugestellte-- Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 1. Dezember 2011  6 K 435/09 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1031 abgedruckt.
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