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   FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13   

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https://dejure.org/2014,13528
FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13 (https://dejure.org/2014,13528)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.04.2014 - 9 K 144/13 (https://dejure.org/2014,13528)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. April 2014 - 9 K 144/13 (https://dejure.org/2014,13528)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG; § 68 EStG; § 70 Abs. 2 S. 1 EStG; § 37 Abs. 2 AO; § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III; § 31 SGB X; § 37 SGB X
    Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen schuldhafter Versäumung eines Vorsprachetermins bei fehlender Bekanntgabe der Vermittlungseinstellung durch die Arbeitsagentur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld: Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung bei Pflichtverletzung des volljährigen Kindes?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung bei Pflichtverletzung des volljährigen Kindes?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen schuldhafter Versäumung eines Vorsprachetermins bei fehlender Bekanntgabe der Vermittlungseinstellung durch die Arbeitsagentur

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Düsseldorf, 01.03.2012 - 14 K 1209/11

    Meldung bei der Arbeitsagentur ist Voraussetzung für Kindergeldanspruch gemäß §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13
    Fehlt es hingegen an einer wirksamen Einstellung der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsagentur und wurde das Kind folglich zu Unrecht als Arbeitsuchender gelöscht bleibt im Umkehrschluss auch der Kindergeldanspruch bestehen (vgl. Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012 14 K 1209/11 Kg, EFG 2012, 1476; Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 19/12).

    30 a) Die von der Arbeitsagentur vorgenommene Abmeldung Ms und Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellt nach Auffassung des erkennenden Senats einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) dar, welcher dem Betroffenen bekannt zu geben ist (§ 37 SGB X) (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012 14 K 1209/11 Kg, EFG 2012, 1476; und zum Einstellungsbeschluss nach § 38 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (SGB III a.F.): Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, Loseblattsammlung, Stand 1/07, K § 38 Rn. 13; Mutschler in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl. 2008, § 38 Rn. 30).

    Da § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in seiner Begrifflichkeit an das SGB III anknüpft (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008; vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210) und § 38 SGB III in der im Streitfall gültigen Fassung eine Drei-Monats-Frist nicht mehr vorsieht, folgt der erkennende Senat der in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass an der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr festzuhalten ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012 14 K 1209/11 Kg, EFG 2012, 1476; FG Münster, Urteil vom 4. Juli 2012 5 K 3809/10 Kg, AO, EFG 2012, 1942).

  • BFH, 07.04.2011 - III R 24/08

    Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13
    Eine solche Meldung ist für die Berücksichtigung beim Kindergeld ausreichend, aber auch erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs-BFH- vom 07. April 2011 III R 24/08, BFH/NV 2011, 1229).

    Der Registrierung bei der Arbeitsagentur kommt dabei keine (echte) Tatbestandswirkung zu; entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind tatsächlich bei der Arbeitsagentur gemeldet hat (BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 III R 106/07, BFH/NV 2009, 368 und vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl 2012, 210).

    Da § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in seiner Begrifflichkeit an das SGB III anknüpft (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008; vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210) und § 38 SGB III in der im Streitfall gültigen Fassung eine Drei-Monats-Frist nicht mehr vorsieht, folgt der erkennende Senat der in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass an der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr festzuhalten ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012 14 K 1209/11 Kg, EFG 2012, 1476; FG Münster, Urteil vom 4. Juli 2012 5 K 3809/10 Kg, AO, EFG 2012, 1942).

  • BFH, 19.06.2008 - III R 68/05

    Kindergeld: Die Meldung des Kindes bei der Agentur für Arbeit als Nachweis für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13
    Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des arbeitsuchenden Kindes wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechts - hier insbesondere des § 38 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) - heranzuziehen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008).

    Zwar wirkt die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nur drei Monate fort, was bedeutete, dass sich das Kind nach Ablauf von drei Monaten erneut arbeitsuchend melden musste, um den Status und den Anspruch auf Kindergeld aufrecht zu erhalten (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008) Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Gesetzesfassung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III. Hiernach war die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen.

    Da § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in seiner Begrifflichkeit an das SGB III anknüpft (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008; vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210) und § 38 SGB III in der im Streitfall gültigen Fassung eine Drei-Monats-Frist nicht mehr vorsieht, folgt der erkennende Senat der in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass an der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr festzuhalten ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012 14 K 1209/11 Kg, EFG 2012, 1476; FG Münster, Urteil vom 4. Juli 2012 5 K 3809/10 Kg, AO, EFG 2012, 1942).

  • BFH, 10.04.2014 - III R 19/12

    Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13
    Fehlt es hingegen an einer wirksamen Einstellung der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsagentur und wurde das Kind folglich zu Unrecht als Arbeitsuchender gelöscht bleibt im Umkehrschluss auch der Kindergeldanspruch bestehen (vgl. Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012 14 K 1209/11 Kg, EFG 2012, 1476; Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 19/12).

    Die Revisionszulassung erfolgt zudem im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren III R 19/12 und III R 37/12 zur Frage, ob nach der Neufassung des § 38 SGB III mit Wirkung ab 2009 für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG weiterhin eine erneute Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Ablauf von drei Monaten zu verlangen ist und ob, die Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ein bekanntzugebender Verwaltungsakt ist.

  • BFH, 19.06.2008 - III R 66/05

    Kindergeld: Die Meldung des Kindes bei der Agentur für Arbeit als Nachweis für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13
    Diese konstitutive Wirkung auf den Kindergeldanspruch unterscheidet nach Auffassung des erkennenden Senats auch die Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III von der Streichung des Kindes aus der Bewerberliste für eine Berufsausbildung, für die es der BFH in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2008 (III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) ausdrücklich offengelassen hat, ob es sich insoweit um einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt handelt.

    Während der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zwingend eine Meldung bei der Arbeitsagentur voraussetzt, können die Anspruchsgrundlagen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG im Einzelfall auch durch jedes andere nachhaltige Tätigwerden des Kindes in Bezug auf die Erlangung eines Ausbildungsplatzes glaubhaft gemacht werden (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/55, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 und vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367).

  • BFH, 10.04.2014 - III R 37/12

    Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13
    Die Revisionszulassung erfolgt zudem im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren III R 19/12 und III R 37/12 zur Frage, ob nach der Neufassung des § 38 SGB III mit Wirkung ab 2009 für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG weiterhin eine erneute Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Ablauf von drei Monaten zu verlangen ist und ob, die Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ein bekanntzugebender Verwaltungsakt ist.
  • BFH, 17.07.2008 - III R 95/07

    Wegfall des Kindergeldanspruches - Nachweis des ernsthaften Bemühens eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13
    Während der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zwingend eine Meldung bei der Arbeitsagentur voraussetzt, können die Anspruchsgrundlagen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG im Einzelfall auch durch jedes andere nachhaltige Tätigwerden des Kindes in Bezug auf die Erlangung eines Ausbildungsplatzes glaubhaft gemacht werden (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/55, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 und vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367).
  • LSG Sachsen, 03.07.2013 - L 3 AL 78/12
    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13
    Damit beinhaltet die unter Berücksichtigung der Situation des Arbeitsuchenden im Einzelfall getroffene Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur über die Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III und die Löschung des Kindes aus den Melderegistern der Arbeitsvermittlung eine nach außen gerichtete unmittelbare Rechtswirkung und stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar (vgl. auch Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juli 2013 L 3 AL 78/12 und L 3 AL 251/10, juris).
  • BFH, 21.07.2005 - III S 19/04

    Kindergeld - Anforderungen an den Nachweis von Bemühungen um einen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13
    Denn die besonderen Mitwirkungspflichten des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207).
  • LSG Sachsen, 18.07.2013 - L 3 AL 251/10

    Vorübergehende Einstellung der Arbeitsvermittlung in der Arbeitsförderung;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13
    Damit beinhaltet die unter Berücksichtigung der Situation des Arbeitsuchenden im Einzelfall getroffene Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur über die Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III und die Löschung des Kindes aus den Melderegistern der Arbeitsvermittlung eine nach außen gerichtete unmittelbare Rechtswirkung und stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar (vgl. auch Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juli 2013 L 3 AL 78/12 und L 3 AL 251/10, juris).
  • FG Münster, 04.07.2012 - 5 K 3809/10

    Kindergeldberechtigung für ein als arbeitssuchend gemeldetes, volljähriges Kind

  • BFH, 17.07.2008 - III R 106/07

    Wegfall des Kindergeldanspruches - Mitwirkungspflichten eines ausbildungsuchenden

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