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   FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09   

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FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09 (https://dejure.org/2009,2091)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.06.2009 - 7 V 76/09 (https://dejure.org/2009,2091)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Juni 2009 - 7 V 76/09 (https://dejure.org/2009,2091)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Eintragung höherer Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten 2009 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) wegen der Kosten zweier häuslicher Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG; § 9 Abs. 5 S. 1 EStG; § 361 Abs. 2 S. 2 AO; § 69 Abs. 2 S. 2 FGO; § 69 Abs. 3 S. 1 FGO
    Geltendmachung eines Anspruchs auf Eintragung höherer Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten 2009 wegen der Kosten zweier häuslicher Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ; Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur fast kompletten ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Eintragung höherer Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten 2009 wegen der Kosten zweier häuslicher Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ; Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur fast kompletten ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5; ; EStG § 9 Abs. 5; ; AO § 361 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; FGO § 69
    Kosten für zwei häusliche Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars: Eintragung höherer Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten 2009 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten für zwei häusliche Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars: Eintragung höherer Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten 2009 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer - FG hält Neuregelung zumindest teilweise für verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Häusliche Arbeitszimmer - Neue Hoffnung für Steuerpflichtige

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbungskosten/Betriebsausgaben - Häusliche Arbeitszimmer: Aktuelle Rechtsprechung lässt wieder hoffen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer für Lehrer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Freibetrag für häusliches Arbeitszimmer

  • jed.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer: Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Abzugsfähigkeit

  • welt.de (Pressebericht, 05.06.2009)

    Kosten für Arbeitszimmer doch absetzbar

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkter Abzug von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Niedersächsisches Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkungen beim Arbeitszimmer sind immer fragwürdiger

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eingeschränkter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zulässig - Finanzgericht Niedersachsen äußert erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abzugsfähigkeit von häuslichen Arbeitszimmern

  • 123recht.net (Rechtsprechungsübersicht)

    Kosten für Arbeitszimmer bald wieder absetzbar!?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Werbungskosten - Dauerthema "Häusliches Arbeitszimmer": Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1548
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
    Lehnt das Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ganz oder teilweise ab, so handelt es sich dabei um einen vollziehbaren Verwaltungsakt - wie bei dem Ablehnungsbescheid nach Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen -, gegen den vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8.10.1991 1 BvL 50/86, HFR 1992, 75; BFH-Beschluss vom 29.4.1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl. II 1992, 752; zuletzt BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799, 800).

    Das gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist; an die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als beim Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799, 800 mit weiteren Nachweisen).

    Diese Rechtsprechung ist allerdings in jüngerer Zeit dahingehend modifiziert worden, dass die staatlichen Haushaltsinteressen in der Abwägung weniger stark berücksichtigt werden (so BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799; vgl. auch Seer in Tipke/Lang, am angegebenen Ort, 1071).

    Das insofern naheliegende Aussetzungsinteresse der Antragsteller wird (im Sinne des BFH-Beschlusses vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799, 801) dadurch verstärkt, dass das Bundesverfassungsgericht, falls es entsprechend künftiger Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse sowie im Sinne des aktuellen Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Münster vom 8.5.2009 (1 K 2872/08 E) entscheiden sollte, nach seiner bisherigen vorherrschenden Praxis möglicherweise nicht die Nichtigkeit des § 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (neue Fassung) feststellen, sondern die Vorschrift lediglich als grundgesetzwidrig ansehen und dem Gesetzgeber mit geräumiger Frist eine Änderung für die Zukunft aufgeben könnte.

    Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Weitergeltungsanordnungen für verfassungswidrige gesetzliche Vorschriften, der so genannten pro-futuro-Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts (zur Problematik auch Bendixen, ZRP 2009, 85, 86) hält der beschließende Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie bei der Berufspendlerpauschale (vgl. Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2.3.2007 7 V 21/07, EFG 2007, 773; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799; mit Einfluß auf die zeitliche Wirkung des BVerfG-Urteils vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BFH/NV 2009, 338, vgl. vorletzten Absatz: dort keine Weitergeltungsanordnung für die verfassungswidrige Regelung) - für erforderlich.

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
    Des Weiteren legt das Gericht zugrunde, dass den Antragstellern für einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit als Lehrer in der Schule kein ausreichender (anderer) Arbeitsplatz zur Verfügung steht (so auch die allgemeine Einschätzung im BVerfG-Urteil vom 7.12.1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 311, für die Berufsgruppe der Lehrer).

    Dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9.12.2008 die alte Regelung zum (noch möglichen, wenn auch eingeschränkten) Abzug von Arbeitszimmerkosten meinte, ergibt sich auch aus dem dortigen Verweis auf die ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297), nach der die (beschränkte) Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ( Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

    Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 6.11.2007 13 V 13146/07, EFG 2008, 367), nach der (mit Blick auf BVerfGE 101, 297) der verfassungsgerichtliche Gesichtspunkt "einer fehlenden Nachprüfbarkeit der Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre" auch eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs decke und nach der grundsätzlich "die räumliche Trennung des Arbeitszimmers vom privaten Bereich" keinen zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand darstelle.

    Denn diese argumentativen Ausgangspunkte halten einer Nachprüfung nicht stand: Wenn - wie hier - für einen wesentlichen Teil der Erwerbstätigkeit eines Lehrers (Vor- und Nacharbeit des Unterrichts) in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dann kann in der Regel von der beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers (nicht nur von einer kargen Arbeitsecke im Wohnzimmer oder in der Küche) ausgegangen werden (ähnlich auch BVerfGE 101, 297, 311).

  • FG Münster, 08.05.2009 - 1 K 2872/08

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
    Diese Zweifel ergeben sich beispielsweise aus dem soeben veröffentlichten Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster an das Bundesverfassungsgericht vom 8.5.2009 (1 K 2872/08 E, DStR 2009, 1024; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 13/09).

    Dabei ist es hier - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - unerheblich, ob die verfassungsrechtlichen Zweifel eher zur verfassungskonformen Auslegung des Tätigkeitsmittelpunkts führen oder ob sie zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung gerinnen und damit einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG nach sich ziehen werden (so wie aktuell FG Münster vom 8.5.2009 1 K 2872/08 E).

    Das insofern naheliegende Aussetzungsinteresse der Antragsteller wird (im Sinne des BFH-Beschlusses vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799, 801) dadurch verstärkt, dass das Bundesverfassungsgericht, falls es entsprechend künftiger Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse sowie im Sinne des aktuellen Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Münster vom 8.5.2009 (1 K 2872/08 E) entscheiden sollte, nach seiner bisherigen vorherrschenden Praxis möglicherweise nicht die Nichtigkeit des § 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (neue Fassung) feststellen, sondern die Vorschrift lediglich als grundgesetzwidrig ansehen und dem Gesetzgeber mit geräumiger Frist eine Änderung für die Zukunft aufgeben könnte.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
    Die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9.12.2008 zur Verfassungswidrigkeit der ehemaligen Neuregelung der Entfernungspauschale auf die grundsätzliche Zulässigkeit von bestimmten Abzugsverboten (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BFH/NV 2009, 338, 346) führen zu keiner anderen Würdigung.

    Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Weitergeltungsanordnungen für verfassungswidrige gesetzliche Vorschriften, der so genannten pro-futuro-Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts (zur Problematik auch Bendixen, ZRP 2009, 85, 86) hält der beschließende Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie bei der Berufspendlerpauschale (vgl. Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2.3.2007 7 V 21/07, EFG 2007, 773; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799; mit Einfluß auf die zeitliche Wirkung des BVerfG-Urteils vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BFH/NV 2009, 338, vgl. vorletzten Absatz: dort keine Weitergeltungsanordnung für die verfassungswidrige Regelung) - für erforderlich.

  • BFH, 25.11.2010 - VI R 13/09
    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
    In diesen Fallgestaltungen kann die bisherige Rspr nicht fortgeführt werden (aA FG Rhpf v 17.2.2009, Rev VI R 13/09, u.a. mit der eigenartigen Begründung, Lehrer könnten ihre Vorbereitungsarbeiten auch in einer Arbeitsecke in den Wohnräumen verrichten).

    Da mithin beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Arbeitszimmer-Neuregelung erhoben werden, die der beschließende Senat teilt, und die Streitfrage höchstrichterlich zu klären sein wird (dazu auch das Revisionsverfahren mit dem BFH-Aktenzeichen VI R 13/09 nach dem klageabweisenden Urteil des 3. Senats des FG Rheinland-Pfalz vom 17.2.2009 3 K 1132/07, DStRE 2009, 460), ist das Vorliegen von verfassungsrechtlichen Zweifeln als Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung zu bejahen.

  • FG Niedersachsen, 02.03.2007 - 7 V 21/07

    Ermittlung der tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
    Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Weitergeltungsanordnungen für verfassungswidrige gesetzliche Vorschriften, der so genannten pro-futuro-Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts (zur Problematik auch Bendixen, ZRP 2009, 85, 86) hält der beschließende Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie bei der Berufspendlerpauschale (vgl. Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2.3.2007 7 V 21/07, EFG 2007, 773; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799; mit Einfluß auf die zeitliche Wirkung des BVerfG-Urteils vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BFH/NV 2009, 338, vgl. vorletzten Absatz: dort keine Weitergeltungsanordnung für die verfassungswidrige Regelung) - für erforderlich.
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2007 - 13 V 13146/07

    Häusliches Arbeitszimmer: keine ernstlichen Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
    Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 6.11.2007 13 V 13146/07, EFG 2008, 367), nach der (mit Blick auf BVerfGE 101, 297) der verfassungsgerichtliche Gesichtspunkt "einer fehlenden Nachprüfbarkeit der Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre" auch eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs decke und nach der grundsätzlich "die räumliche Trennung des Arbeitszimmers vom privaten Bereich" keinen zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand darstelle.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - 3 K 1132/07

    Neuregelung bzgl. Aufwendungenfür Arbeitszimmer verfassungsmäßig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
    Da mithin beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Arbeitszimmer-Neuregelung erhoben werden, die der beschließende Senat teilt, und die Streitfrage höchstrichterlich zu klären sein wird (dazu auch das Revisionsverfahren mit dem BFH-Aktenzeichen VI R 13/09 nach dem klageabweisenden Urteil des 3. Senats des FG Rheinland-Pfalz vom 17.2.2009 3 K 1132/07, DStRE 2009, 460), ist das Vorliegen von verfassungsrechtlichen Zweifeln als Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung zu bejahen.
  • FG Niedersachsen, 09.03.1993 - VII 314/90
    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
    Verweigert dann der Steuerpflichtige den finanzamtlichen Zutritt zum häuslichen Arbeitszimmer ohne hinreichenden Grund, darf das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Arbeitszimmerkosten versagen (so Urteil des Niedersächsischen FG vom 9.3.1993 VII 314/90 rechtskräftig, EFG 1994, 182; vgl. auch Lang in Tipke/Lang, am angegebenen Ort, 123).
  • BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91

    Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
    Lehnt das Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ganz oder teilweise ab, so handelt es sich dabei um einen vollziehbaren Verwaltungsakt - wie bei dem Ablehnungsbescheid nach Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen -, gegen den vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8.10.1991 1 BvL 50/86, HFR 1992, 75; BFH-Beschluss vom 29.4.1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl. II 1992, 752; zuletzt BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799, 800).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • FG Düsseldorf, 21.08.2009 - 11 V 2481/09

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches

    Ergänzend verwiesen sie auf einschlägige Rechtsprechung (Vorlage des FG Münster an das Bundesverfassungsgericht vom 8. Mai 2009 1 K 2872/08, DStR 2009, 1024; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. Juni 2009 7 V 76/09, ZSteu 2009, R523; Urteil des FG Köln vom 10. Dezember 2008 7 K 97/07, EFG 2009, 649; BFH-Urteil vom 26. März 2009 VI R 15/07, DStR 2009, 1030).

    Diesbezüglich verweisen die Antragsteller auf die einschlägige Rechtsprechung (Vorlage des FG Münster an das Bundesverfassungsgericht vom 8. Mai 2009 1 K 2872/08, DStR 2009, 1024; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. Juni 2009 7 V 76/09, ZSteu 2009, R523; Urteile des FG Köln vom 10. Dezember 2008 7 K 97/07, EFG 2009, 649; des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2009 3 K 1132/07, EFG 2009, 651; des BFH vom 26. März 2009 VI R 15/07 DStR 2009, 1030).

    Dies steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. Juni 2009 (7 V 76/09, ZSteu 2009, R523, Beschwerde unter VI B 69/09, mit weiteren Literaturnachweisen) sowie gewichtigen Stimmen in der Literatur (Schmidt- 36 Drenseck, EStG, 28. Aufl. 2009, § 19 Rn. 60 "Arbeitszimmer").

    Daher zwingen nicht nur ernstliche Zweifel an der einfachen Rechtmäßigkeit, sondern auch - und zwar erst recht - ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Steuerbescheids dessen Vollziehungsaussetzung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2009 11 V 1839/09, n.v., nicht rkr.; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. Juni 2009 7 V 76/09, ZSteu 2009, R523, nicht rkr.; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 97; ebenso BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799).

  • FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10

    Einstweiliger Rechtschutz gegen angebliche Diskriminierung einer in eingetragener

    Dagegen ist es im Sinne der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, den vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 FGO gegen die in Verfahren mit Breitenwirkung drohende rechtsschutzenttäuschende pro-futuro-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzusetzen (dazu näher Habscheidt, a.a.O., S. 75 ff., 90 ff.; Drüen, FR 1999, S. 289, 290 f.; Tipke, BB 2007, S. 1525, 1533; Balke in Festschrift für Lang, 2010, S. 965, 970 ff.; so ausdrücklich auch die Beschlüsse des 7. Senats des Niedersächsischen FG vom 2.3.2007 7 V 21/07, EFG 2007, S. 723 und vom 2.6.2009 7 V 76/09, EFG 2009, S. 1548 - dazu instruktiv Mann, Diskussionsbeitrag, in Widmann, Steuervollzug im Rechtsstaat, DStJG 31, 2008, S. 229, 230 und Drenseck, DStR 2009, S. 1877, 1878; schon vorher hatte der 4. Senat des Niedersächsischen FG in seinen drei Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen zur Gewerbesteuer die pro-futuro-Rechtsprechung des BVerfG kritisiert - vgl. zuletzt Beschluss des Niedersächsischen FG vom 21.4.2004 4 K 317/91, EFG 2004, S. 1065; vgl. auch Siegers, EFG 2010, S. 1534 - dagegen eher zögerlich Schallmoser, DStR 2010, S. 297.300 f.).
  • FG Düsseldorf, 05.05.2011 - 11 K 2591/09

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

    Ergänzend verwiesen sie auf die einschlägige Rechtsprechung (Vorlage des Finanzgerichts - FG - Münster an das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 8. Mai 2009 1 K 2872/08, DStR 2009, 1024; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. Juni 2009 7 V 76/09, ZSteu 2009, R523; Urteil des FG Köln vom 10. Dezember 2008 7 K 97/07, EFG 2009, 649; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. März 2009 VI R 15/07, DStR 2009, 1030).
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