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   FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18   

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FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18 (https://dejure.org/2020,27769)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.07.2020 - 11 K 339/18 (https://dejure.org/2020,27769)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 11 K 339/18 (https://dejure.org/2020,27769)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

  • IWW

    § 12 Nr. 2 EStG 2002, § 4 Abs. 4 EStG 2002, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 2002, § 46 FGO, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2006
    EStG 2002, FGO, EStG VZ 2006-2009

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Fremdvergleich bei "Zwangsgemeinschaft" mit atypisch stillem Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund fehlenden Fremdvergleichs bei atypisch stiller Beteiligung und Erbfall

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
    Wurde die Beteiligung hingegen vom Stillen aufgrund eigener Beiträge und damit entgeltlich erworben, erhöht sich die (noch) angemessene Rendite auf 35 % (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1981, I R 167/78, BStBl II 1982, 387; Urteil vom 21.09.2000, IV R 50/99, BStBl II 2001, 299).

    Dieser Anteilssatz ist dann zwar einerseits den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35 % (bzw. 15 %) der Einlage überschreiten kann (BFH, Urteil vom 21.09.2000, IV R 50/00 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend IV R 50/99), BStBl. II 2001, 299).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06

    Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
    Insbesondere ist eine derartige Überprüfung bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zum Zwecke der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Gewinnteilhabe von den ertragsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden privaten und als Einkommensverwendung zu qualifizierenden Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) geboten (BFH, Urteil vom 19.02.2009, IV R 83/06, BStBl. II 2009, 798; Urteil vom 29.03.1973, IV R 56/70, BStBl II 1973, 650, unter B.1. der Gründe).

    Auch im Rahmen einer solchen Gewinnbegrenzung ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die Einlagerendite entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen (BFH, Urteil vom 19.02.2009, IV R 83/06, BStBl II 2009, 798, Rn. 28).

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
    94 aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist der angemessene Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.05.1972 (GrS 4/71, BStBl II 1973, 5) nicht anhand eines konkreten Fremdvergleichs, sondern nach Maßgabe einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage zu bestimmen.

    Andererseits muss eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse - also insbesondere ein bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht erwarteter Gewinnsprung - dann Anlass für eine Korrektur des angemessenen Gewinnanteilssatzes geben, wenn auch fremde Dritte die Gewinnverteilungsabrede einer Revision unterzogen hätten (BFH Großer Senat, Beschluss vom 29.05.1972, GrS 4/11 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend GrS 4/71), BStBl II 1973, 5, 8).

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
    Insbesondere ist eine derartige Überprüfung bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zum Zwecke der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Gewinnteilhabe von den ertragsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden privaten und als Einkommensverwendung zu qualifizierenden Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) geboten (BFH, Urteil vom 19.02.2009, IV R 83/06, BStBl. II 2009, 798; Urteil vom 29.03.1973, IV R 56/70, BStBl II 1973, 650, unter B.1. der Gründe).

    Die angemessene Rendite beläuft sich bei Teilhabe des Stillen an den Verlusten des Handelsgewerbes im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Beteiligung auf 15 % des Nominalbetrags der Einlage (BFH, Urteil vom 29.03.1973, IV R 56/70, BStBl II 1973, 650).

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 4/04

    Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
    Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist hierzu ggf. ein Fremdvergleich anzustellen, um berufliche und private Leistungen abzugrenzen (BFH, Urteil vom 10.10.2018, X R 44-15/17, BStBl. II 2019, 203; Urteil vom 07.06.2006, IX R 4/04, BStBl. II 2007, 294).

    Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.1991, 2 BvR 769/90, HFR 1992, 23; Beschluss vom 20.11.1984, 1 BvR 1406/84, HFR 1985, 283; Beschluss vom 22.07.1970, 1 BvR 285/66, 445/67 und 192/69, BVerfGE 29, 104 ff.; BFH, Urteil vom 07.06.2006, IX R 4/04, B BStBl II 2007, 294, Rn. 13).

  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
    Hinsichtlich des Merkmals des Mitunternehmerrisikos wird als wesentlich angesehen, ob der stille Gesellschafter nicht nur am laufenden Gewinn und ggf. Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens haben soll (BFH, Urteil vom 27.05.1993, IV R 1/92, BStBl. II 1994, 700 ; Urteil vom 06.07.1995, IV R 79/94, BStBl II 1996, 269, Rn. 19).

    Danach ist von einer atypischen stillen Gesellschaft jedenfalls dann auszugehen, wenn dem Stillen die Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse nach §§ 164, 168 HGB zukommen, er an den stillen Reserven beteiligt ist und mit seiner Einlage auch im Außenverhältnis hinter den übrigen Gläubigern zurücksteht (BFH, Urteil vom 06.07.1995, IV R 79/95 (Hinweis des Dokumentar: das Az. lautet zutreffend IV R 79/94), BStBl. II 1996, 269; Urteil vom 27.05.1995, IV R 1/92, BStBl. II 1994, 700).

  • BFH, 27.04.2006 - IV R 18/04

    Untätigkeitsklage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
    Keinen zureichenden Grund bilden Umstände, die allein im Bereich der Behördenorganisation liegen (z.B. Arbeitsüberlastung der Rechtsbehelfsstelle, s. BFH, Urteil vom 27.04.2006, IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 29.5.09, 6 K 352/09, juris).

    Ansonsten ist der - ggf. - zureichende Grund unbeachtlich (BFH, Urteil vom 27.04.2006, IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017).

  • BFH, 07.03.2006 - VI B 78/04

    Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
    Auch eine nach Ablauf dieser Regel-Sperrfrist erhobene Untätigkeitsklage ist nicht ohne Weiteres zulässig (BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BStBl. II 2006, 430).

    Diese hat zur Folge, dass eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage ggf. in die Zulässigkeit hineinwachsen kann (BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BStBl. II 2006, 430; Urteil vom 19.04.2007, V R 48/04, BStBl. II 2009, 315).

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
    Hinsichtlich des Merkmals des Mitunternehmerrisikos wird als wesentlich angesehen, ob der stille Gesellschafter nicht nur am laufenden Gewinn und ggf. Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens haben soll (BFH, Urteil vom 27.05.1993, IV R 1/92, BStBl. II 1994, 700 ; Urteil vom 06.07.1995, IV R 79/94, BStBl II 1996, 269, Rn. 19).

    Danach ist von einer atypischen stillen Gesellschaft jedenfalls dann auszugehen, wenn dem Stillen die Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse nach §§ 164, 168 HGB zukommen, er an den stillen Reserven beteiligt ist und mit seiner Einlage auch im Außenverhältnis hinter den übrigen Gläubigern zurücksteht (BFH, Urteil vom 06.07.1995, IV R 79/95 (Hinweis des Dokumentar: das Az. lautet zutreffend IV R 79/94), BStBl. II 1996, 269; Urteil vom 27.05.1995, IV R 1/92, BStBl. II 1994, 700).

  • BFH, 13.12.2001 - IV R 50/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
    Dieser Anteilssatz ist dann zwar einerseits den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35 % (bzw. 15 %) der Einlage überschreiten kann (BFH, Urteil vom 21.09.2000, IV R 50/00 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend IV R 50/99), BStBl. II 2001, 299).
  • BFH, 27.03.2001 - I R 52/00

    Partiarisches Darlehen; typisch stiller Gesellschafter; Angemessenheit des

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BVerfG, 20.11.1984 - 1 BvR 1406/84
  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvR 768/90

    Überprüfung der steuerrechtlichen Behandlung von Ruhegeldzusagen an nahe

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvR 769/90

    Überprüfung der steuerrechtlichen Behandlung von Ruhegeldzusagen an nahe

  • BVerfG, 11.06.1979 - 1 BvR 437/79
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

  • BFH, 16.12.1981 - I R 167/78

    Die angemessene Rendite einer nicht Schenkung beruhenden stillen

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

  • BFH, 24.10.2011 - XI B 54/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für nicht medizinisch indizierte

  • BVerfG, 22.07.1970 - 1 BvR 285/66

    Einkommensteuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen für

  • BFH, 10.10.2018 - X R 44/17

    Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • FG Sachsen, 29.05.2009 - 6 K 352/09

    Überlastung der Rechtsbehelfsstelle schließt Untätigkeitsklage nicht aus

  • BFH, 06.10.2005 - V B 140/05

    Frist für Zustimmung nach § 168 AO

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14

    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 100/06

    Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen Beteiligung -

  • BFH, 31.08.2006 - II B 141/05

    Untätigkeitsklage

  • BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12

    Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender

  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

  • BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
  • BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2020 - 11 K 339/18 aufgehoben.

    Mit Urteil vom 02.07.2020 - 11 K 339/18 änderte das Finanzgericht (FG) die angefochtenen Bescheide dahingehend, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 356.825,22 EUR (2006), 848.428,02 EUR (2007), 1.648.528,27 EUR (2008) bzw. 708.169,47 EUR (2009) berücksichtigt wurden, wobei bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c des Gewerbesteuergesetzes um 412.132,07 EUR (2008) bzw. 177.042,36 EUR (2009) erhöht wurde.

    Das FA beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 02.07.2020 - 11 K 339/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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