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   FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05   

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https://dejure.org/2008,16785
FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05 (https://dejure.org/2008,16785)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 6 K 485/05 (https://dejure.org/2008,16785)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - 6 K 485/05 (https://dejure.org/2008,16785)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erteilung des Einvernehmens nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 4 S. 3 KStG; § 8a KStG
    Voraussetzungen für eine Versagung des Einvernehmens zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum; Anwendbarkeit der in § 8a Abs. 4 Körperschaftssteuergesetz a.F. (KStG a.F.) vorgesehenen, günstigeren Regelungen der ...

  • Judicialis

    KStG § 7 Abs. 4; ; KStG § 8a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 7 Abs. 4 Satz 3
    Erteilung des Einvernehmens nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erteilung des Einvernehmens nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Versagung des Einvernehmens zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum; Anwendbarkeit der in § 8a Abs. 4 Körperschaftssteuergesetz a.F. (KStG a.F.) vorgesehenen, günstigeren Regelungen der ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76

    Das Erreichen steuerlicher Vorteile ist kein Grund für die Zustimmung zur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05
    Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. April 1980 (IV R 149/76, BStBl II 1981, 50) führte es aus, dass für die Umstellung keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe, sondern nur steuerliche Gründe geltend gemacht würden.

    Die Entscheidung, die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu versagen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH in BStBl II 1981, 50) ermessensfehlerfrei, wenn für die Umstellung keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe, sondern nur steuerliche Gründe geltend gemacht würden.

    Betriebliche Gründe liegen hingegen nicht vor, wenn die Umstellung des Wirtschaftsjahres zum Zwecke der Erreichung einer "Steuerpause" erfolgt (vgl. BFH in BStBl II 1974, 238 sowie BFH-Urteil vom 24. April 1980 IV R 149/76, BStBl II 1981, 50).

    Steuerliche Gründe scheiden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, als Rechtfertigung für die Umstellung des Wirtschaftsjahres schlechterdings aus (vgl. BFH in BStBl II 1981, 50, 51).

    Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt solchen Umstellungen des Wirtschaftsjahres auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr die Zustimmung versagt, für die keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe vorliegen, die vielmehr allein zum Ziele haben, für das Unternehmen ungünstige steuerliche Vorschriften, die zwingendes Recht darstellen, für das betreffende Wirtschaftsjahr der Umstellung zu umgehen (vgl. zum Ganzen BFH in BStBl II 1981, 50).

  • BFH, 09.01.1974 - I R 141/72

    Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs bei Einbringung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05
    Betriebsnotwendig muss die Umstellung hingegen nicht sein (BFH-Urteil vom 9. Januar 1974 I R 141/72, BStBl II 1974, 238 m.w.N.).

    Betriebliche Gründe liegen hingegen nicht vor, wenn die Umstellung des Wirtschaftsjahres zum Zwecke der Erreichung einer "Steuerpause" erfolgt (vgl. BFH in BStBl II 1974, 238 sowie BFH-Urteil vom 24. April 1980 IV R 149/76, BStBl II 1981, 50).

    Das Gewicht der für die Umstellung geltend gemachten Gründe muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Umstellung verbundenen Steuervorteil stehen (BFH in BStBl II 1974, 238).

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 26/99

    Wirtschaftsjahr für Steuerberatungs-KG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05
    In Fällen, in denen das Finanzamt die Zustimmung versage, kenne das Gesetz keine Maßgeblichkeit oder umgekehrte Maßgeblichkeit, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 (IV R 26/99, BStBl II 2000, 498) ergebe.

    Das Finanzamt verweist im Übrigen mit Recht darauf, dass das Gesetz für den Fall, dass der handelsrechtlich vollzogenen Umstellung des Bilanzstichtags steuerrechtlich das finanzbehördliche Einvernehmen versagt wird, keine Maßgeblichkeit oder umgekehrte Maßgeblichkeit kennt (BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 26/99, BStBl II 2000, 498).

  • BFH, 12.03.1965 - VI 109/64 U

    Erteilung des Einvernehmens von einer Finanzverwaltungsbehörde zur Umstellung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05
    Wie sich aus der Entstehungsgeschichte bereits des mit § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG wörtlich übereinstimmenden § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. ergibt (vgl. die Darstellung im BFH-Urteil vom 12. März 1965 VI 109/64U, BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), wurde das Einvernehmen des Finanzamt vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten, "um Missbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen", wie es in der Begründung des Gesetzes heißt (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 481 S.72).
  • BFH, 12.07.2007 - X R 34/05

    Ermittlungszeitraum für die Einkünfte bei Umstellung von einem unzulässigerweise

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05
    Der Gesetzgeber hat die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einem vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum an das Einvernehmen (= Zustimmung) des Finanzamts geknüpft, um Änderungen des Wirtschaftsjahres aus steuerlichen Gründen vorzubeugen (BFH-Urteil vom 12. Juli 2007 X R 34/05, BStBl II 2007, 775).
  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 89/02

    Betriebsaufspaltung: Gestaltungsmissbrauch durch abweichendes Wirtschaftsjahr der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05
    Hierbei seien auch die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anwendung des § 42 Abgabenordnung (AO) im Fall der erstmaligen Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs zugrunde zu legen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2003 VIII R 89/02, BFH/NV 2004, 936; vom 18. Dezember 1991 XI R 40/89, DB 1992, 1026).
  • BFH, 18.12.1991 - XI R 40/89

    Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zum Zwecke einer Steuerpause als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05
    Hierbei seien auch die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anwendung des § 42 Abgabenordnung (AO) im Fall der erstmaligen Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs zugrunde zu legen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2003 VIII R 89/02, BFH/NV 2004, 936; vom 18. Dezember 1991 XI R 40/89, DB 1992, 1026).
  • BFH, 31.08.2009 - I B 215/08

    Verweigerung des Einvernehmens mit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf vom

    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 2. Oktober 2008 6 K 485/05 als unbegründet abgewiesen.
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