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   FG Niedersachsen, 03.03.2016 - 10 K 8/16   

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https://dejure.org/2016,33848
FG Niedersachsen, 03.03.2016 - 10 K 8/16 (https://dejure.org/2016,33848)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.03.2016 - 10 K 8/16 (https://dejure.org/2016,33848)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. März 2016 - 10 K 8/16 (https://dejure.org/2016,33848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG; § 10 Abs. 4 S. 4 EStG
    Einkommensteuerliche Absetzbarkeit weiterer Aufwendungen über die bereits berücksichtigten sonstigen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 4
    Einkommensteuer 2010

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a ; EStG § 10 Abs. 4 S. 4
    Einkommensteuerliche Absetzbarkeit weiterer Aufwendungen über die bereits berücksichtigten sonstigen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung als Vorsorgeaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Einkommensteuer 2010

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Absetzbarkeit weiterer Aufwendungen über die bereits berücksichtigten sonstigen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.09.2015 - X R 5/13

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2016 - 10 K 8/16
    Im Einverständnis mit den Beteiligten ruhte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Verfahren X R 5/13 (Beschluss vom 12. Dezember 2013).

    Soweit diese (sonstigen) Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG betroffen sind, ist der Gesetzgeber auch weiterhin nicht verpflichtet, Beiträge zu diesen Versicherungen steuerlich freizustellen (Urteil des BFH vom 9. September 2015 X R 5/13, BStBl II 2015, 1043).

    bb) Unerheblich ist, ob andere Kriterien, etwa die faktische oder rechtliche Zwangsläufigkeit von Beiträgen oder die Notwendigkeit einzelner Aufwendungen im Rahmen der Daseinsvorsorge vorliegen (so bereits BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 und Urteil des BFH vom 9. September 2015 X R 5/13, BStBl II 2015, 1043).

    (1) In Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und zum Krankengeld folgt der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bereits für die Rechtslage bis zur Neuregelung des Sonderausgabenabzugs durch das BürgEntlG KV ergangen ist (Urteil des BFH vom 18. November 2009 X R 6/08, BStBl II 2010) und nunmehr auch für die Neuregelung gilt (Urteil des BFH vom 9. September 2015 X R 5/13, BStBl II 2015, 1043 m.w.N.).

    Gleiches gilt nach diesem Beschluss auch hinsichtlich der Abziehbarkeit von Beiträgen zu privaten Unfall- und Haftpflichtversicherungen (Urteile des BFH vom 18. November 2009 X R 6/08, BStBl II 2010, 282 und vom 9. September 2015 X R 5/13, BStBl II 2015, 1043).

    Vielmehr entspricht diese Neuregelung in § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG mit der in den meisten Fällen faktischen Folge des Nichtabzugs der sonstigen Vorsorgeaufwendungen dem Gebot der Folgerichtigkeit (Urteil des BFH vom 9. September 2015 X R 5/13, BStBl II 2015, 1043).

    Dass dies in einer Vielzahl von Fällen im Ergebnis dazu führt, dass neben den Krankenversicherungsbasisbeiträgen sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht abziehbar sind, entspricht der gesetzlichen Systematik hinsichtlich der nur im beschränkten Umfang abziehbaren Sonderausgaben (Urteil des BFH vom 9. September 2015 X R 5/13, BStBl II 2015, 1043).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2016 - 10 K 8/16
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228 lege nahe, dass auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu den Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall Leistungen vorsähen, - genau wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - zumindest zum Teil dem steuerfreien Existenzminimum zuzurechnen seien.

    Dies lasse sich auch dem Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228 entnehmen.

    Hierzu gehören die Kranken- und Pflegeversicherung, allerdings nur auf Sozialhilfeniveau (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.).

    bb) Unerheblich ist, ob andere Kriterien, etwa die faktische oder rechtliche Zwangsläufigkeit von Beiträgen oder die Notwendigkeit einzelner Aufwendungen im Rahmen der Daseinsvorsorge vorliegen (so bereits BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 und Urteil des BFH vom 9. September 2015 X R 5/13, BStBl II 2015, 1043).

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss in BVerfGE 120, 125 ausdrücklich hervorgehoben, dass die sozialhilferechtlichen Bestimmungen die Gewährung von Krankengeld nicht vorsehen (unter D.IV.1.a der Gründe).

  • BFH, 18.11.2009 - X R 6/08

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2016 - 10 K 8/16
    a) Der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend lag bis zur Neuregelung durch das BürgEntlG KV geltende Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. keine Verfassungswidrigkeit der lediglich in beschränktem Umfang gegebenen Abziehbarkeit der dort genannten Vorsorgeaufwendungen vor (Urteil des BFH vom 18. November 2009 X R 6/08, BStBl II 2010, 282).

    Auf das (höhere) Sozialversicherungsniveau ist deshalb nicht abzustellen (vgl. insoweit auch Urteil des BFH vom 18. November 2009 X R 6/08, BStBl II 2010, 282 und vom 18. Juni 2015 VI R 45/13, BStBl II 2015, 928).

    (1) In Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und zum Krankengeld folgt der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bereits für die Rechtslage bis zur Neuregelung des Sonderausgabenabzugs durch das BürgEntlG KV ergangen ist (Urteil des BFH vom 18. November 2009 X R 6/08, BStBl II 2010) und nunmehr auch für die Neuregelung gilt (Urteil des BFH vom 9. September 2015 X R 5/13, BStBl II 2015, 1043 m.w.N.).

    Gleiches gilt nach diesem Beschluss auch hinsichtlich der Abziehbarkeit von Beiträgen zu privaten Unfall- und Haftpflichtversicherungen (Urteile des BFH vom 18. November 2009 X R 6/08, BStBl II 2010, 282 und vom 9. September 2015 X R 5/13, BStBl II 2015, 1043).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2016 - 10 K 8/16
    Dieses besagt, dass bei der Ausgestaltung der Steuerlast am Prinzip des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt wird (BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, unter C.I.2.a).

    Denn jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268, unter C.I.2.b).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2016 - 10 K 8/16
    Das BVerfG hat bereits in seinem Beschluss in BVerfGE 120, 169 erkannt, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beiträge für private Kapitallebensversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG) zum steuerlichen Abzug zuzulassen, nicht ersichtlich sei.
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 45/13

    Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2016 - 10 K 8/16
    Auf das (höhere) Sozialversicherungsniveau ist deshalb nicht abzustellen (vgl. insoweit auch Urteil des BFH vom 18. November 2009 X R 6/08, BStBl II 2010, 282 und vom 18. Juni 2015 VI R 45/13, BStBl II 2015, 928).
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