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   FG Niedersachsen, 03.07.2013 - 4 K 188/11   

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FG Niedersachsen, 03.07.2013 - 4 K 188/11 (https://dejure.org/2013,20670)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.07.2013 - 4 K 188/11 (https://dejure.org/2013,20670)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - 4 K 188/11 (https://dejure.org/2013,20670)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO; § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG
    Grundsätze bei der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an Leasinggegenständen i.R.v. Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
    Leasing: Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers bei Andienungsrecht des Leasinggebers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leasing: Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers bei Andienungsrecht des Leasinggebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundsätze bei der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an Leasinggegenständen i.R.v. Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zurechnung von Leasinggegenständen bei Andienungsrecht des Leasinggebers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1724
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2013 - 4 K 188/11
    Im zweiten Fall ist er grundsätzlich als Ratenkaufvertrag zu werten (BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264; vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041).

    Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn seinem Herausgabeanspruch gegen den Leasingnehmer keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264).

    Maßgeblich ist dafür der bei Vertragsabschluss zu erwartende normale Verlauf der Vertragsabwicklung; außergewöhnliche Ereignisse - wie z.B. die Insolvenz des Leasingnehmers - haben außer Betracht zu bleiben (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013, § 5 Randnummer 724).

    Hiernach ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer insbesondere in den Fällen des Spezial-Leasings zuzurechnen (BFH-Urteil in BStBl. II 1970, 264, unter III. 2. e).

    Ein Fall des Spezialleasings liegt vor, wenn der Leasinggegenstand derart auf die spezifischen Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist, dass er nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264, unter IV.; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1041, unter II. 1. b).

    Außerhalb des Spezial-Leasings ist wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Leasinggegenstände und die Grundmietzeit annähernd decken (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264, unter III. 2. d) oder wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger als die Grundmietzeit ist, dem Leasingnehmer aber ein Recht auf Kauf oder Mietverlängerung zusteht, bei dessen Ausübung er nur einen geringen Mietzins oder Kaufpreis zu zahlen hat, und deshalb mit der Ausnutzung dieser Möglichkeit zu rechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264, unter III. 2. b und c).

    So wie sich die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums bei der Einräumung eines Ankaufsrechts des Leasingnehmers nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad der Optionsausübung richtet (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264, unter III. 2. c), ist auch für den umgekehrten Fall eines Andienungsrechts des Leasinggebers darauf abzustellen, ob bei Ablauf der Grundmietzeit mit dessen Ausübung zu rechnen ist.

  • BFH, 15.02.2001 - III R 130/95

    Investitionszulage - Mietvertrag - Telekommunikationsanlagen - Kauf -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2013 - 4 K 188/11
    Im zweiten Fall ist er grundsätzlich als Ratenkaufvertrag zu werten (BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264; vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041).

    Ein Fall des Spezialleasings liegt vor, wenn der Leasinggegenstand derart auf die spezifischen Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist, dass er nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264, unter IV.; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1041, unter II. 1. b).

    Vielmehr muss jede neue Erscheinungsform des Leasings in Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien daraufhin überprüft werden, wem der Leasinggegenstand zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl. II 1984, 825, unter II. 4. a, und in BFH/NV 2001, 1041, unter II. 1. b).

  • BFH, 30.05.1984 - I R 146/81

    Immobilien-Leasing - Full-pay-out-Leasing - Vollarmortisationsvertrag -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2013 - 4 K 188/11
    Vielmehr muss jede neue Erscheinungsform des Leasings in Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien daraufhin überprüft werden, wem der Leasinggegenstand zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl. II 1984, 825, unter II. 4. a, und in BFH/NV 2001, 1041, unter II. 1. b).
  • BFH, 09.02.2006 - V R 22/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung des "sale-and-lease-back"-Verfahrens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2013 - 4 K 188/11
    Liegt allerdings - wie im Streitfall - eine sog. Sale-and-lease-back-Vereinbarung vor, kommt auch die Behandlung als Kreditgewährung des Leasinggebers an den Leasingnehmer in Betracht (vgl. aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BFHE 213, 82, BStBl. II 2006, 727).
  • FG Köln, 20.09.2011 - 12 V 1524/11

    Keine Zurechnung von Leasinggütern beim sale-and-lease-back von EDV-Anlagen zu

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2013 - 4 K 188/11
    Dies ist dann der Fall, wenn dessen Bedingungen für ihn so vorteilhaft sind, dass keine wirtschaftlich gleichwertige Alternativverwertung in Betracht kommt (ebenso Finanzgericht Köln, Beschluss vom 20. September 2011 12 V 1524/11, BB 2012, 3196, DStRE 2013, 754).
  • BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013  4 K 188/11 aufgehoben.

    Die daraufhin erhobene Klage hatte teilweise Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 3. Juli 2013  4 K 188/11).

  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 444/12

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Zurechnung

    Dies ist auf Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten zu bestimmen (vgl. hierzu und zum Ganzen ausführlich die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zu einem vergleichbaren Fall vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, EFG 2013, 1724; Revision unter IV R 33/13 beim BFH anhängig; ebenso Urteil des FG Münster vom 11. Dezember 2014 5 K 3068/13 F, EFG 2015, 1724, jeweils m.w.N.).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013 (4 K 188/11, EFG 2013, 1724 m.w.N.; Revision unter BFH IV R 33/13 anhängig) sowie des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2014 (5 K 3068/13 F, EFG 2015, 694; rkr.) zu gleichgelagerten Fallkonstellationen von anderen Leasinggesellschaften desselben "Rendite-Konzepts".

  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 446/12

    Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines "sale-and-lease-back"-Vertrages;

    Dies ist auf Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten zu bestimmen (vgl. hierzu und zum Ganzen ausführlich die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zu einem vergleichbaren Fall vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, EFG 2013, 1724; Revision unter IV R 33/13 beim BFH anhängig; ebenso Urteil des FG Münster vom 11. Dezember 2014 5 K 3068/13 F, EFG 2015, 694, jeweils m.w.N.).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013 (4 K 188/11, EFG 2013, 1724 m.w.N.; Revision unter BFH IV R 33/13 anhängig) sowie des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2014 (5 K 3068/13 F, EFG 2015, 694; rkr.) zu gleichgelagerten Fallkonstellationen von anderen Leasinggesellschaften desselben "Rendite-Konzepts".

  • FG Münster, 11.12.2014 - 5 K 3068/13

    Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggenstands bei

    Maßgeblich ist dafür der bei Vertragsabschluss zu erwartende normale Verlauf der Vertragsabwicklung; außergewöhnliche Ereignisse - wie hier z.B. die Insolvenz des Leasingnehmers - haben außer Betracht zu bleiben (BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, juris; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013, § 5 Rn. 724).

    So wie sich die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung eines Ankaufsrechts des Leasingnehmers nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad der Optionsausübung richtet (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264, unter III. 2. c), ist auch für den umgekehrten Fall eines Andienungsrechts des Leasinggebers darauf abzustellen, ob bei Ablauf der Grundmietzeit mit dessen Ausübung zu rechnen ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, juris, Rev. BFH IV R 33/13).

  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 445/12

    Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines "sale-and-lease-back"-Vertrages;

    Maßgeblich ist dafür der bei Vertragsabschluss zu erwartende normale Verlauf der Vertragsabwicklung; außergewöhnliche Ereignisse - wie hier z.B. die Insolvenz des Leasingnehmers - haben außer Betracht zu bleiben (BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, juris; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013, § 5 Rn. 724).

    Liegt -wie im Streitfallein Andienungsrecht des Leasinggebers vor, so ist, wie auch bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums, bei Einräumung eines Ankaufsrechts des Leasingnehmers, die sich nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad der Optionsausübung richtet (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264, unter III. 2. c), darauf abzustellen, ob bei Ablauf der Grundmietzeit mit dessen Ausübung zu rechnen ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, EFG 2013, 1724, Rev. BFH IV R 33/13 anhängig).

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