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   FG Niedersachsen, 04.03.2014 - 1 K 13/14   

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https://dejure.org/2014,6811
FG Niedersachsen, 04.03.2014 - 1 K 13/14 (https://dejure.org/2014,6811)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.03.2014 - 1 K 13/14 (https://dejure.org/2014,6811)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. März 2014 - 1 K 13/14 (https://dejure.org/2014,6811)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 74 FGO; § 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG; § 22 Abs. 4 S. 2 BewG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO
    Begründen einer Verfahrensaussetzung bei einem Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008 durch die anhängige Verfassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründen einer Verfahrensaussetzung bei einem Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008 durch die anhängige Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG 1991 § 78 ff.; FGO § 74; GG Art. 3
    Aussetzung eines Klageverfahrens wegen Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung eines Klageverfahrens wegen Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 820
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 24.04.2015 - 2 BvR 287/11

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht ausreichender

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2014 - 1 K 13/14
    Die anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 begründet eine Verfahrensaussetzung bei einem Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008.

    Das Verfahren wird gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvR 287/11 ausgesetzt.

    Auf Anfrage der Berichterstatterin beantragte der Kläger ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 287/11 anhängige Verfassungsbeschwerde.

    Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 155 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 an.

    Das Gericht hält im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO auch gegen den Willen der Beteiligten für geboten.

    Dem BVerfG liegt das Verfahren 2 BvR 287/11 zur Entscheidung vor.

    Hierdurch hat auch die Finanzverwaltung zu erkennen gegeben, dass auch sie einen Erfolg des Verfahrens 2 BvR 287/11 bezüglich der Einheitswertung nicht von vornherein für ausgeschlossen hält.

    Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 erscheint daher im Hinblick auf die Einheitsbewertung nicht aussichtslos.

    Die vom BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 zu treffende Entscheidung ist auch vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit.

    Sollte das BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, könnten diese auch im vorliegenden Fall nicht angewandt werden.

    Gesichtspunkte, die ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an einer Entscheidung zur Sache begründen könnten, bevor das BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 entschieden hat, sind nicht erkennbar.

    Das Gericht übt das ihm nach § 74 FGO eingeräumte Ermessen daher dahingehend aus, dass es das finanzgerichtliche Verfahren bis zu der Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 287/11 aussetzt.

  • BFH, 02.02.2005 - II R 36/03

    Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2014 - 1 K 13/14
    Zwar hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Einheitsbewertung trotz des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunktes und der Wertverzerrungen, die sich daraus ergeben können, in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 2005 II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428; vom 21. Februar 2006 II R 31/04, BFH/NV 2006, 1450; BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076; vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979; vom 4. August 2005 II B 40/05, BFH/NV 2005, 1983; vom 12. Oktober 2005 II B 106/04, BFH/NV 2006, 253; vom 4. Juli 2007 II B 95/06, BFH/NV 2007, 1829; vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125 und vom 04. Februar 2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244).

    Allerdings hat er bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 (II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428) zum Stichtag 1. Januar 1995 ausgeführt, mögliche Ungleichmäßigkeiten bei der Feststellung der Einheitswerte im Ertragswertverfahren aufgrund des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts, führten hinsichtlich der Grundsteuer "noch nicht" zu einer Verfassungswidrigkeit der maßgebenden Vorschriften über die Einheitsbewertung, da Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage bei der Grundsteuer wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinnehmbar seien als bei der Vermögensteuer sowie der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

  • BFH, 30.06.2010 - II R 60/08

    Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2014 - 1 K 13/14
    In seinen Urteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897 und II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48) weist der BFH darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), nicht vereinbar sei.

    Aufgrund der vom BFH in den Urteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897 und II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48) überzeugend dargelegten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab dem Stichtag 1. Januar 2008 müsste das Gericht im vorliegenden Verfahren seinerseits in Betracht ziehen, das BVerfG anzurufen.

  • OVG Saarland, 06.02.2017 - 1 C 181/15

    Wirksamkeit einer den Tatbestand der Berufsunfähigkeit umschreibenden Änderung

    Insoweit ist, nachdem dem Antragsteller durch Beschluss des Verwaltungsrats des Versorgungswerks der Antragsgegnerin vom 2.12.2009 ab dem 1.4.2009 mit der Maßgabe einer weiteren Sachaufklärung zunächst vorläufig befristet eine Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden war und die Rentenzahlungen zum 31.12.2011 eingestellt worden sind, unter dem Aktenzeichen 1 K 13/14 ein Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängig.
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