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   FG Niedersachsen, 04.04.2012 - 3 K 330/11   

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https://dejure.org/2012,13457
FG Niedersachsen, 04.04.2012 - 3 K 330/11 (https://dejure.org/2012,13457)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.04.2012 - 3 K 330/11 (https://dejure.org/2012,13457)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. April 2012 - 3 K 330/11 (https://dejure.org/2012,13457)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG - Möglichkeit zur Nachholung der Einverständniserklärung nach §§ 10a Abs. 1, 1a EStG 2004

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Herleitung einer zeitlichen Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die Zentrale Stelle aus § 10a Abs. 1, 1a EStG 2004

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herleitung einer zeitlichen Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die Zentrale Stelle aus § 10a Abs. 1, 1a EStG 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen und Altersvorsorgezulage als SA bei erst im Dezember 2010 abgegebener Einverständniserklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen und Altersvorsorgezulage als SA bei erst im Dezember 2010 abgegebener Einverständniserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1636
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - 13 K 1051/11

    Einwilligung zur Datenübermittlung als Voraussetzung für die Riester-Förderung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.04.2012 - 3 K 330/11
    Das Gesetz sieht - anders als für das vom Besteuerungsverfahren unabhängige Verfahren für die Gewährung der Altersvorsorgezulage in den § 90 Abs. 3 und 4 EStG (vgl. dazu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 13 K 1051/11, juris) - für den steuerlichen Abzug der Altersvorsorgebeiträge und -zulage als Sonderausgaben keine besondere Möglichkeit für den Steuerpflichtigen vor, sich gegen die Folgen einer (fehlerhaften) Mitteilung der Zentralen Stelle zu wehren.
  • FG Düsseldorf, 21.03.2019 - 11 K 311/16

    Rechtsstreit um die Berechtigung zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen

    Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die durch die ZfA mitgeteilten Daten eigenständig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 04.04.2012 3 K 330/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1636).

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ermächtigungsgrundlage zur Änderung einer Steuerfestsetzung aufgrund gesetzlicher Zulassung im Sinne von § 172 Abs. 1 S. 1 d) der Abgabenordnung - AO - (Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 4.4.2012 3 K 330/11, EFG 2012, 1636; Finanzgericht München Urteil vom 29.10.2014 9 K 1277/14, EFG 2015, 228; FG Hamburg Urteil vom 5.12.2018 1 K 326/16, zitiert nach juris).

    Ähnlich wie bei Ergehen einer Kontrollmitteilung ist das Finanzamt daher im Zweifelsfall verpflichtet, deren Richtigkeit im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 4.4.2012 3 K 330/11, EFG 2012, 1636).

    Die Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer und zur Gewährung der Altersvorsorgezulage im Sinne der §§ 79 ff. EStG stehen selbstständig nebeneinander (Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 4.4.2012 3 K 330/11, EFG 2012, 1636; Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2011 13 K 1051/11, EFG 2012, 843).

    Zu dieser Klarstellung sah der Gesetzgeber sich dadurch veranlasst, dass zuvor in der Literatur vertreten wurde, dass es sich bei der Mitteilungspflicht in § 91 Abs. 1 S. 4 EStG a.F. um eine reine Verfahrensvorschrift handelte (Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 4.4.2012 3 K 330/11, EFG 2012, 1636 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur).

  • BFH, 22.10.2014 - X R 18/14

    Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der

    § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG 2002 ist dahingehend auszulegen, dass das Einverständnis bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung der Zulage erteilt werden konnte (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. April 2012  3 K 330/11, EFG 2012, 1636, unter I.4., rkr.).
  • FG Hamburg, 05.12.2018 - 1 K 326/16

    Einkommensteuer, Altersvorsorgezulage: Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht deshalb, weil, wie die Kläger meinen, es für den steuerlichen Abzug der Altersvorsorgebeiträge und -zulage als Sonderausgaben keine besondere Möglichkeit gäbe, sich gegen die Folgen einer (fehlerhaften) Mitteilung der zentralen Stelle zu wehren (wie die Kläger auch FG Niedersachsen, Urteil vom 4.4.2012, 3 K 330/11, juris Rn. 24).
  • FG Düsseldorf, 16.07.2014 - 2 K 4322/13

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge: Einwilligung in die

    § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG stellt eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift dar (z.B. Fischer in Kirchhof, Kommentar zum EStG, 13. Aufl., § 91 Rz. 2; Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.04.2012 3 K 330/11, Entscheidungen der FG -EFG- 2012, 1636).

    Die Vorschrift ist in dieser Fassung durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2007, 3150) eingeführt worden und nach dessen Art. 28 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung, und zwar am 29.12.2007, in Kraft getreten (Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.04.2012 3 K 330/11, EFG 2012, 1636, zur vorherigen Fassung).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14031/12

    Altersvorsorgezulage 2004 bis 2006

    Der Senat vermag der Gegenauffassung (Niedersächsisches FG, Urteil vom 04. April 2012 - 3 K 330/11, EFG 2012, 1636), die für das Beitragsjahr 2004 keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die zuständige Stelle annimmt, weil der Gesetzgeber eine solche zeitliche Einschränkung erst ab dem Beitragsjahr 2005 normiert habe, nicht zu folgen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 10 K 14088/12

    Rückzahlung der Altersvorsorgezulage durch Beamtin wegen nicht fristgerechter

    Der Senat vermag der Gegenauffassung (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 4. April 2012 3 K 330/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1636), die für das Beitragsjahr 2004 keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die zuständige Stelle annimmt, weil der Gesetzgeber eine solche zeitliche Einschränkung erst ab dem Beitragsjahr 2005 normiert habe, nicht zu folgen.
  • FG Hessen, 15.08.2018 - 10 K 1096/16

    § 10a EStG, § 10 EStG, § 91 EStG

    Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG eine Änderung des Steuerbescheides für alle diejenigen Fälle, in denen der nach § 91 EStG durchzuführende Datenabgleich Abweichungen zu dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug ergibt, unabhängig von den Gründen, die zu einer Abweichung geführt haben (so Urteile des FG München vom 29. Oktober 2014 9 K 1277/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 228 und des Niedersächsischen FG vom 4. April 2012 3 K 330/11, EFG 2012, 1636).
  • FG Hessen, 30.10.2018 - 9 K 678/16

    §§ 10a, 91 EStG, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AA

    Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG eine Änderung des Steuerbescheides für alle diejenigen Fälle, in denen der nach § 91 EStG durchzuführende Datenabgleich Abweichungen zu dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzugs ergibt, unabhängig von den Gründen, die zu einer Abweichung geführt haben (so Urteile des FG München vom 29. Oktober 2014 9 K 1277/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 228 und des Niedersächsischen FG vom 4. April 2012 3 K 330/11, EFG 2012, 1636).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 10 K 14056/12

    Keine Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für eine Beamtin für das

    Der Senat vermag der Gegenauffassung (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 4. April 2012 3 K 330/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1636), die für das Beitragsjahr 2004 keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die zuständige Stelle annimmt, weil der Gesetzgeber eine solche zeitliche Einschränkung erst ab dem Beitragsjahr 2005 normiert habe, nicht zu folgen.
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