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   FG Niedersachsen, 04.05.2017 - 11 K 10219/15   

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FG Niedersachsen, 04.05.2017 - 11 K 10219/15 (https://dejure.org/2017,52590)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.05.2017 - 11 K 10219/15 (https://dejure.org/2017,52590)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 11 K 10219/15 (https://dejure.org/2017,52590)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Bremen, 05.01.2016 - 2 K 62/13

    Ansässigkeit eines Unternehmens - Steuerbefreiung für Umsätze für die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2017 - 11 K 10219/15
    Besteht an der Anwendbarkeit der genannten Sonderregelungen Unsicherheit, weil deren Voraussetzungen nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellbar sind, bleibt es dabei, dass sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (ebenso FG Bremen-Urteil vom 5. Januar 201 2 K 62/13 (2), juris; Kemper in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 3a Rz. 69; Radeisen in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3a UStG Rz. 142).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18

    Umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts bei Nichterweislichkeit eines

    Bestehe aber an der Anwendung der Sonderregelung Unsicherheit, bestimme sich der Leistungsort nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG (FG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2017 - 11 K 10219/15 -, in juris; bestätigt durch BFH, Urteil vom 28.11.2017 - V B 60/17 -, BFH/NV 2018, 353 ; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - 7 K 7094 -, in juris).

    Aber auch bei Zugrundelegung der Leistungsortregelung des § 3a Abs. 1 UStG , weil die für eine Abweichung von der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Leistungsorts außerhalb Deutschlands vorliegen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.05.2017 11 K 10219/15, juris m.w.N.), unterliegen die streitigen Leistungen der Klägerin, die ihr Unternehmen in K betreibt, im Inland der Umsatzsteuer.

  • BFH, 28.11.2017 - V B 60/17

    Nachweis des Leistungsorts

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. Mai 2017  11 K 10219/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.12.2018 - 7 V 7195/18

    Aussetzung der Vollziehung: Kriterien für die Bestimmung des Leistungsortes nach

    Dabei kommt es nach Art. 10 MwStVO darauf an, wo der Leistungsempfänger die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vornimmt, wo die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, wo der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, ist, nicht jedoch wie die Postanschrift lautet (Finanzgericht -FG- Bremen, Urteil vom 05.01.2016 2 K 62/13 (2), juris; Niedersächsisches FG; Urteil vom 04.05.2017 11 K 10219/15, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.06.2020 6

    Aber auch bei Zugrundelegung der Leistungsortregelung des § 3a Abs. 1 UStG, weil die für eine Abweichung von der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Leistungsorts außerhalb Deutschlands vorliegen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.05.2017 11 K 10219/15, juris m.w.N.), unterliegen die streitigen Leistungen der Klägerin, die ihr Unternehmen in K betreibt, im Inland der Umsatzsteuer.
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