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   FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01   

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https://dejure.org/2001,11437
FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01 (https://dejure.org/2001,11437)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.12.2001 - 6 V 384/01 (https://dejure.org/2001,11437)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - 6 V 384/01 (https://dejure.org/2001,11437)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verwertung von Bankunterlagen (einstweilige Anordnung)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    AO § 30a Abs. 3; AO § 208 Abs. 1 Nr. 1; AO § 208 Abs. 1 Nr. 2; AO § 208 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 3

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzrechtsweg bei Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Verwertung von Bankunterlagen durch Steuerfahndung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Durchsuchung - Doppelfunktion der Steufa

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Steuerfahndung darf Bankunterlagen an das Wohnsitzfinanzamt übergeben!

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 510
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00

    Steuerhinterziehung: Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01
    Dabei müssen die zu überprüfenden Handlungen im gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich der Behörden liegen und diesen die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz zustehen (BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624 m.w.N.).

    Im Bezug auf Tafelgeschäfte hat der BFH seine Auffassung weiter konkretisiert und das Bestehen eines so genannten Anfangsverdachts einer Steuerstraftat bejaht, wenn der Bankkunde Tafelgeschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und -abhebungen abwickelt (BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624).

    Auch macht es keinen Unterschied, ob die Steuerfahndung F die bei den Fahndungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse selbst auswertet oder ob sie die weitere Auswertung dem Antragsgegner mittels Erstellung von Kontrollmitteilungen überläßt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.).

    Zwar soll nach § 30a Abs. 3 AO die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen hinsichtlich legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots unterbleiben; dieses in der Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot gilt jedoch nicht, wenn ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O., und vom 02.08.2001 VII B 290/99, BFH/NV 2001, 1474, m.w.N.).

    Da § 30a Abs. 3 AO vorliegend schon aus dieser prinzipiellen Erwägung nicht zugunsten des Antragstellers eingreift, kann dahinstehen, ob Fahndungsprüfungen den Beschränkungen des § 30a Abs. 3 AO überhaupt unterliegen (bejahend der 7. Senat des BFH, z.B. Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.; verneinend der 1. Senat des BFH, Beschluss vom 04.09.2000 I B 17/00, BStBl II 2000, 648).

    In derartigen Fällen sprechen gute Gründe dafür, die Frage des Bestehens eines Anfangsverdachtes nicht einer erneuten Prüfung durch das Finanzgericht zu unterziehen, es sei denn, die vom ordentlichen Gericht bestätigte Entscheidung der Finanzbehörde erweist sich als offensichtlich grob fehlerhaft und damit greifbar gesetzwidrig (BFH- Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.).

    Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durfte der Antragsgegner im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch Maßnahmen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ergreifen, ohne dass es hierfür auf die Frage nach der Möglichkeit einer Strafverfolgung ankommt (BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.).

    Wie bereits oben ausgeführt macht es keinen Unterschied, ob der Antragsgegner die bei den Fahndungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse selbst auswertet oder ob sie die weitere Auswertung dem Wohnsitz-Finanzamt in Form eines Berichtes überläßt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.).

    Ebenso steht das so genannte Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO der Weiterleitung der Unterlagen und Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt im Streitfall nicht entgegen, da gegenüber dem Antragsteller ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O., und vom 02.08.2001 VII B 290/99, BFH/NV 2001, 1474, m.w.N.).

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01
    Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Beschlüsse des BFH vom 06. Februar 2001 VII B 277/00 und vom 25. Juli 2000 VII B 28/99.

    Schließlich darf durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht unzulässigerweise vorweggenommen werden (vgl. BFH-Beschl. v. 25. Juli 2000 VII B 28/99, BStBl II 2000, 643).

    Dazu beruft er sich auf den BFH-Beschl. v. 25. Juli 2000 VII B 28/99, in dem eine Rasterfahndung (Ausforschungsmaßnahme) als unzulässig angesehen worden ist.

    Als rechtliche Grundlage für einen Untersagungsanspruch kommt nach dem Vortrag des Antragstellers nur § 30 a Abs. 3 AO in Betracht (vgl. BFH-Beschluss v. 25. Juli 2000 VII B 28/99, BStBl II 2000, 643).

    Anders als im vom Antragsteller zur Begründung angeführten und vom BFH mit Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99 (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalt (dort hatte sich die Steuerfahndung anläßlich von Vermögenstransfers nach Luxemburg Unterlagen bezüglich aller, d.h. auch rein inländischer, Tafelgeschäfte vorlegen lassen), hat die Steuerfahndung F den durch den Durchsuchungsbeschluss vorgegebenen Rahmen nicht verlassen.

    Es ist allgemein anerkannt, dass die Steuerfahndung im Rahmen der Tätigkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO gleichzeitig auch in der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, also im Rahmen steuerverfahrensrechtlicher Ermittlungen, tätig werden kann (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO; BFH-Beschluss v. 25. Juli 2000 VII B 28/99, a.a.O.).

    Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle erfasst Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten (BFH v. 25. Juli 2000, a.a.O.).

    Gleiches gilt, wenn ein steuerrechtliches Ermittlungsverfahren bei einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt wird, ohne Rücksicht auf eine etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmter Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts möglichst vollständig zu erfassen mit dem Ziel, in allen Fällen undifferenziert die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen (BFH v. 25. Juli 2000, a.a.O.).

  • BFH, 06.02.2001 - VII B 277/00

    Weitergabe von Beweismaterial durch Steuerfahndung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01
    Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Beschlüsse des BFH vom 06. Februar 2001 VII B 277/00 und vom 25. Juli 2000 VII B 28/99.

    Nur wenn die Behörde in solchen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist (vgl. BFH-Beschl. v. 29. Oktober 1986 I B 28/86, BStBl II 1987, 440; BFH-Beschl. v. 6. Februar 2001 VII B 277/00, BFH/NV 2001, 709).

    Insoweit hat der BFH in seinem Beschluss vom 6. Februar 2001 (a.a.O.) ausgeführt, dass Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, nicht geeignet sind, einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen.

  • BFH, 02.08.2001 - VII B 290/99

    Bankenfälle - Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen bei anonym abgewickelten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01
    Zwar soll nach § 30a Abs. 3 AO die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen hinsichtlich legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots unterbleiben; dieses in der Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot gilt jedoch nicht, wenn ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O., und vom 02.08.2001 VII B 290/99, BFH/NV 2001, 1474, m.w.N.).

    Ebenso steht das so genannte Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO der Weiterleitung der Unterlagen und Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt im Streitfall nicht entgegen, da gegenüber dem Antragsteller ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O., und vom 02.08.2001 VII B 290/99, BFH/NV 2001, 1474, m.w.N.).

  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01
    Da § 30a Abs. 3 AO vorliegend schon aus dieser prinzipiellen Erwägung nicht zugunsten des Antragstellers eingreift, kann dahinstehen, ob Fahndungsprüfungen den Beschränkungen des § 30a Abs. 3 AO überhaupt unterliegen (bejahend der 7. Senat des BFH, z.B. Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.; verneinend der 1. Senat des BFH, Beschluss vom 04.09.2000 I B 17/00, BStBl II 2000, 648).
  • BFH, 16.12.1997 - VII B 45/97

    Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01
    Zur Erforschung der Straftat "Steuerhinterziehung" gehört zwangsläufig die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, also der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 Abs. 1 AO); denn nach § 370 AO ist wesentliches Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Steuerhinterziehung die Verkürzung von Steuern (BFH-Beschluss vom 25. November 1997 VII B 188/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231 m.w.N.).
  • BFH, 06.05.1997 - VII B 4/97

    Rechtsweg für eine Klage auf Auskunftserteilung über eine Informationsperson

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01
    Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Antragstellers nach der Rechtsnatur des Antragsbegehrens zu entscheiden (BFH-Beschl. v. 06. Mai 1997 VII B 4/97, BStBl II 1997, 543).
  • BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97

    Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01
    Zur Erforschung der Straftat "Steuerhinterziehung" gehört zwangsläufig die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, also der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 Abs. 1 AO); denn nach § 370 AO ist wesentliches Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Steuerhinterziehung die Verkürzung von Steuern (BFH-Beschluss vom 25. November 1997 VII B 188/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231 m.w.N.).
  • BFH, 29.10.1986 - I B 28/86

    Tätigkeit der Steuerfahndung im Besteuerungs- oder Strafverfahren;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01
    Nur wenn die Behörde in solchen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist (vgl. BFH-Beschl. v. 29. Oktober 1986 I B 28/86, BStBl II 1987, 440; BFH-Beschl. v. 6. Februar 2001 VII B 277/00, BFH/NV 2001, 709).
  • BFH, 07.05.1985 - VII R 25/82

    Finanzbehörde - Denunziation - Akteneinsicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01
    Ist gegen die Person, gegen die sich die Maßnahme der Steuerfahndung richtet oder richten soll, ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung regelmäßig im Strafverfahren tätig (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), auch wenn sie im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Besteuerungsgrundlagen ermittelt (BFH-Urt. v. 07.05.1985 VII R 25/82, BStBl II 1985, 571).
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