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   FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17   

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https://dejure.org/2018,38418
FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17 (https://dejure.org/2018,38418)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.04.2018 - 7 K 253/17 (https://dejure.org/2018,38418)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. April 2018 - 7 K 253/17 (https://dejure.org/2018,38418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO; § 32 Abs. 1 EStG; § 32 Abs. 3 EStG; § 32 Abs. 4 S. 2, 3 EStG; § 32 Abs. 5 EStG; § 52 Abs. 49a S 7 EStG; § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 63 Abs. 1 S. 2 EStG; § 66 Abs. 3 EStG
    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zur/zum geprüften "Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management)" im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann; Vorliegen einer mehraktigen einheitlichen Berufsausbildung bei Ausbildung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zur/zum geprüften "Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management)" im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann; Vorliegen einer mehraktigen einheitlichen Berufsausbildung bei Ausbildung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Leitsatz)

    Kindergeld bei einheitlicher mehraktiger Berufsausbildung zur/zum geprüften Bankfachwirt/in ( School)

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld für X - einheitliche mehraktige Berufsausbildung zur/zum geprüften Bankfachwirt/in (... School)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17
    Unter dem ... 2017 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 15. April 2015 (V R 27/14) die Fortzahlung des Kindergeldes für seine Tochter X ab Februar 2014 bis einschließlich Juni 2016 (Vollendung des 25. Lebensjahres im Juni 2016).

    "Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann" (BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, so wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges aufgehoben." (BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

  • BFH, 10.04.2019 - III R 48/18

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17
    Revision eingelegt - BFH-Az.: III R 48/18.
  • BFH, 11.12.2018 - III R 22/18

    Anspruch auf Kindergeld nach dem Abschluss einer Berufsausbildung; Verbrauch der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17
    Die Familienkasse verweist ferner auf die Ausführungen im Urteil des 6. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2017 (Aktenzeichen 6 K 301/17, hierzu beim BFH anhängiges Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen III R 22/18) und auf das darin in Bezug genommene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 (1 K 2410/16 Kg, juris, hierzu BFH III R 18/17).
  • FG Niedersachsen, 15.03.2018 - 6 K 301/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17
    Die Familienkasse verweist ferner auf die Ausführungen im Urteil des 6. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2017 (Aktenzeichen 6 K 301/17, hierzu beim BFH anhängiges Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen III R 22/18) und auf das darin in Bezug genommene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 (1 K 2410/16 Kg, juris, hierzu BFH III R 18/17).
  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17
    Die Familienkasse verweist ferner auf die Ausführungen im Urteil des 6. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2017 (Aktenzeichen 6 K 301/17, hierzu beim BFH anhängiges Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen III R 22/18) und auf das darin in Bezug genommene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 (1 K 2410/16 Kg, juris, hierzu BFH III R 18/17).
  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17
    Die Familienkasse verweist ferner auf die Ausführungen im Urteil des 6. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2017 (Aktenzeichen 6 K 301/17, hierzu beim BFH anhängiges Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen III R 22/18) und auf das darin in Bezug genommene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 (1 K 2410/16 Kg, juris, hierzu BFH III R 18/17).
  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17
    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden." (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152).
  • BFH, 27.01.2011 - III R 57/10

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, wird "der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ... nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, während der danach zu berücksichtigenden Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht." (BFH-Urteil vom 27. Januar 2011, III R 57/10, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1316 mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 77/00
    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17
    Ein Kind ist "nicht nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann" (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003, VIII R 77/00, BStBl II 2003, 845, so auch die aktuelle Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG - DA-KG - A 17.1 Abs. 1).
  • BFH, 10.04.2019 - III R 48/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. April 2018 7 K 253/17 aufgehoben.

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. April 2018  7 K 253/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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